Habe ich wegen der Coronakrise ein Recht auf Home Office?

Es gibt nach geltendem Arbeitsrecht erst einmal keinen Anspruch auf Home Office. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Er muss dazu eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Also ein Untersuchung der Gesundheitsrisiken durchführen, aus der sich dann auch ergibt, welche Maßnahmen getroffen werden müssen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss nicht nur in einem bestimmten Intervall, sondern auch anlassbezogen durchgeführt werden. Die Corona-Krise muss Anlass genug sein, damit der Arbeitgeber, die damit verbundenen Risiken für die Belegschaft untersuchen lässt. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber ggf. auch im Rahmen einer Panepedemieplanung (Bevölkerungsschutz) verpflichtet entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Eine denkbare Maßnahme wäre es, dass möglichst viele Arbeitnehmer aus dem Home Office verrichten. Soweit dies das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist, haben die Arbeitnehmer sodann auch einen Anspruch auf Home Office. Insoweit treffen sich dann Corona und Arbeitsrecht.

Darf ich zuhause bleiben, wenn ich wegen der Corona Schulschließung keine Betreuung für meine Kinder finde??

Ja. Eltern minderjähriger Kinder müssen alles tun, um eine Kinderbetreuung zu organisieren. Schaffen Sie das nicht, so darf ein Elternteil zu Hause bleiben und die Kinderbetreuung leisten. Normalerweise erhält das Elternteil, das die Betreuung der Kinder übernimmt gleichwohl sein Gehalt. Es gibt eine Ausnahme, die allerdings recht selten ist. Wenn im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass § 616 BGB nicht gelten soll, darf der Elternteil zwar der Arbeit fern bleiben. Er erhält aber während der Zeit der Abwesenheit kein Geld vom Arbeitgeber. Nur in diesen seltenen Fällen kann es notwendig sein Urlaub zu nehmen.

Wichtig:
Es sollte darauf geachtet werden, dass auch weiter nach einer dauerhaften Lösung gesucht wird. Andernfalls kann der Anspruch auf die Bezahlung enden.

Muss ich in die Arbeit, wenn bekannt ist, dass ein Kollege engen Kontakt zu einer an Corona erkrankten Person hat?

Ein Arbeitnehmer darf in solch einem Fall nur dann der Arbeit fern bleiben, wenn er ersthaft um seine Gesundheit fürchten muss. Angesichts der Folgen einer Corona Erkrankung halten wir das Fernbleiben von der Arbeit jedenfalls dann für gerechtfertigt, wenn Sie mit dem Kollegen eng zusammenarbeiten. Außerdem sollten Sie nicht ohne Erklärung der Arbeit fern bleiben, sondern den Arbeitgeber vorher aufklären über die Situation und um Abhilfe bitten. Sollte der Arbeitgeber danach nicht tätig werden, dürfen Sie unserer Ansicht nach die Arbeit verweigern. Wir raten dazu, dass sich Arbeitnehmer in jedem Fall bevor Sie zur Arbeit nicht mehr erscheinen, durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Wichtig:
Besonderheiten gelten für Arbeitnehmer, deren Job es ist, sich um Coronapatienten zu kümmern. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen besondere Schutzmaßnahmen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) treffen.

Bekomme ich Geld, wenn ich wegen eines Kontakts mit einem Corona-Patenten nicht zur Arbeit erscheinen, um meine Kollegen nicht anzustecken

Wenn COVIT-19, also Corona, bei Ihnen nicht ausgebrochen ist, Sie aber engen Kontakt zu einer infizierten Person haben, sollten Sie bevor Sie wieder in den Betrieb kommen, den Arbeitgeber informieren. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber sollte zunächst geklärt werden, ob Sie zur Arbeit zu erscheinen haben. Ob Sie dann für die Zeit des Ausfalls Geld bekommen, hängt von den Bestimmungen in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. dem geltenden Tarifvertrag ab. Es sollte in einem solchen Fall ggf. Auch das Gesundheitsamt hinzugezogen werden. Unter Umständen ist es möglich, dass Sie eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten.

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnet, um die Arbeit der ausfallenden Kollegen zu schaffen?

Überstunden müssen Sie nur dann leisten, wenn diese Verpflichtung

  • im Arbeitsvertrag
  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • in einem anwendbaren Tarifvertrag

vereinbart worden ist.

vereinbart worden ist. Ansonsten können Überstunden nur mit Ihrer Einwilligung angeordnet werden. Soweit im Betreib ein Betriebsrat besteht, muss dieser zusätzlich der Anordnung von Überstunden zugestimmt haben. Durch die Corona-Krise ändert sich nichts an der Rechtslage. Ein spezielles Corona Arbeitsrecht gibt es nicht.

Kann der Arbeitgeber aufgrund von Arbeitsausfällen wegen Corona gegen den Willen eines Arbeitnehmers Kurzarbeit anordnen?

Der Arbeitgeber in Fällen des vorübergehenden Arbeitsausfalls Kurzarbeit anordnen, wenn dieses Recht

  • im Arbeitsvertrag
  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • in einem anwendbaren Tarifvertrag

vereinbart worden ist.

Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, muss der Arbeitgeber die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Kurzarbeit einholen. Verweigert ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber ihm gegenüber keine Kurzarbeit anordnen.

Abweichend davon kann und muss die Zustimmung eines im Betrieb gebildeten Betriebsrats vor Anordnung der Kurzarbeit vorliegen. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona abschließen. Einigungen sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf die Kurzarbeit kommt es auf die Zustimmung der Arbeitnehmer nicht mehr an. Das heißt, dass dann auch gegen den Willen einzelner Arbeitnehmer Kurzarbeit angeordnet werden kann.

Bekomme ich Geld, wenn der Betrieb ganz oder teilweise wegen Corona geschlossen wird?

Soweit die Ursachen dafür, dass Sie nicht arbeiten können alleine im Betrieb liegen, bekommen Sie auch weiterhin Geld vom Arbeitgeber. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Betrieb wegen der Vielzahl von an Corona erkrankten Arbeitnehmern, Lieferengpässen oder ähnlichem zeitweise nicht mehr fortgeführt werden kann. In dieser Situation kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet. Ansonsten kann eine betriebsbedingte Kündigung drohen. Kurzarbeit anordnen kann der Arbeitgeber aber auch nur, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch insoeit ändert sich durch Corona am geltenden Arbeitsrecht nichts.