Weshalb gibt es neue Regelungen für die Kurzarbeit wegen Corona?

Im Hinblick auf die Coronakrise haben sich die geltenden Regelungen der Kurzarbeit als zu starr erwiesen. Um der Ausbreitung der Erkrankung COVID-19, also Corona, entgegenzutreten, ist es notwendig die sozialen Kontakte einzuschränken. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auch auf das Arbeitsleben. In vielen Betrieben werden Aufträge storniert oder Veranstaltungen abgesagt. Arbeitnehmer verlieren dadurch unter Umständen ihre Beschäftigung. Mit dem neuen Paket zur Kurzarbeit soll verhindert werden, dass den vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt werden muss. Gleichzeitig wird mit der Kurzarbeit die Liquidität der Unternehmen gesichert. Die Unternehmen sparen das Gehalt ein.

Welche besonderen Regeln gelten bei der Corona Kurzarbeit?

Die neuen Änderungen zur Kurzarbeit beinhalten vor allem folgende Punkte:

  • Im Betrieb müssen von den Folgen des Arbeitsausfalls durch Corona nur noch 10 % der Beschäftigten betroffen sein. Nach den bisherigen Regelungen musste die Arbeitszeit von mindestens einem 1/3 Drittel der Beschäftigten abgesenkt werden.
  • soweit Arbeitszeitkonten im Betrieb bestehen, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vollständig verzichtet. Im Klartext bedeutet das: auch Arbeitnehmer mit Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto können in Kurzarbeit gehen.
  • Die Kurzarbeit kann im Hinblick auf Corona auch für Leiharbeitnehmer gewährt werden. Dies ist deshalb neu, weil Leiharbeitnehmer bislang kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten.
  • Außerdem sollen die Versicherungsbeiträge vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

Unser Tipp: Der Betriebsrat sollte sich von einem versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, der sich mit den Regelungen zum Kurzarbeitergeld auskennt.

Worauf sollte ein Betriebsrat bei einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona achten?

Es muss danach unterschieden werden, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten tatsächlich durch den Coronavirus hervorgerufen worden sind oder nicht. Eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona sollte nur dann geschlossen werden, wenn der Arbeitsausfall tatsächlich coronabedingt ist.

Beispiele:

  • wichtige Veranstaltungen ausfallen,
  • die Produktion eingeschränkt werden muss,
  • Lieferketten unterbrochen sind,
  • viele Beschäftigte des Betriebs tatsächlich erkrankt sind, und der Betrieb deshalb geschlossen wird,
  • staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Es sollte überlegt werden, ob der Beginn der Kurzarbeit noch hinausgeschoben werden kann, z.B. durch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Kurzarbeit kann maximal 12 Monate gewährt werden. Je länger der Beginn der Kurzarbeit herausgeschoben wird, desto länger kann die Krise sicher und ohne den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung überstanden werden.

Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona sollte in jedem Fall eine Befristung enthalten. Eine Verlängerung der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona ist mit dem Einverständnis immer möglich. Auch der Gesetzgeber selbst geht davon aus, dass die Krise überwunden wird, und die neuen Regelungen dann nicht mehr gelten sollen. Wir empfehlen eine maximale Laufzeit bis 31.12.2020.

Kurzarbeit sollte auch immer als Chance begriffen werden. Es gibt eine ganze Reihe von Förderprogrammen zur Weiterbildung. Gerade in Branchen, die vor einem gravierenden Wandel stehen sollten diese Programme unbedingt genutzt werden.

Beispiel:
Es ist bereits jetzt klar, dass etwa die Automobilindustrie vor weitreichenden Veränderungen steht. Jeder Betriebsrat hat die Möglichkeit den Kollegen während der Phase der Kurzarbeit eine Weiterbildung in Zukunftsthemen zu ermöglichen. So kann die Zeit der Krise sinnvoll genutzt werden, um spätere Arbeitlosigkeit nachhaltig zu vermeiden.

Müssen die Kosten für die Beratung des Betriebsrats durch einen Anwalt in Sachen Kurzarbeit Corona vom Arbeitgeber getragen werden?

Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten zu tragen, die bei der pflichtgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz stehen. Hierzu gehört auch die anwaltliche Vertretung des Betriebsrates bei den Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona. Voraussetzung für die Kostentragung ist allerdings, die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Beauftragung vom Rechtsanwalt durch den Betriebsrat.