Kündigungsschutzklage – gegen eine Kündigung vorgehen

Mit einer Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen, ob eine Kündigung wirksam ist. Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Viele Kündigungsschutzverfahren enden durch einen gerichtlichen Vergleich. Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

1. Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Kündigung ihres Arbeitgebers wirksam ist.

Rechtlich handelt es sich um eine Feststellungsklage. Mit ihr wird insbesondere beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Eine Kündigungsschutzklage richtet sich daher grundsätzlich gegen eine konkrete Kündigung.

Der Klageantrag lautet beispielsweise:

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom TT.MM.JJJJ nicht aufgelöst worden ist.“

Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort.

2. Kündigungsschutzklage: Wer kann sie einreichen und wann ist sie sinnvoll?

Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen ordentliche und außerordentliche Kündigungen ihres Arbeitgebers wehren. Das gilt auch für fristlose Kündigungen und Änderungskündigungen.

Entscheidend ist dabei zunächst nicht, ob das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall vollständig anwendbar ist. Auch Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb oder während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses müssen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Klage erheben, wenn sie die Unwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung geltend machen wollen.

Ob die Klage Erfolg hat, hängt anschließend davon ab, ob die Kündigung gegen gesetzliche oder vertragliche Vorgaben verstößt.

Zu prüfen sind beispielsweise:

  • Ist die Kündigung schriftlich erklärt worden?
  • Ist sie dem Arbeitnehmer wirksam zugegangen?
  • Wurde die richtige Kündigungsfrist eingehalten?
  • Greift das Kündigungsschutzgesetz?
  • Liegt ein ausreichender Kündigungsgrund vor?
  • Wurde ein bestehender Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?
  • Besteht besonderer Kündigungsschutz?
  • Musste vor der Kündigung eine Behörde zustimmen?

Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht regelmäßig, wenn

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und
  • im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind Teilzeitbeschäftigte allerdings nur anteilig zu berücksichtigen. Für ältere Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden haben, können zudem Besonderheiten gelten.

Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Sie kann insbesondere auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe gestützt werden.

Die Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben grundsätzlich nicht angegeben werden. Es bestehen allerdings gesetzliche Ausnahmen, etwa bei bestimmten außerordentlichen Kündigungen oder im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes.

Besonderer Kündigungsschutz

Für bestimmte Beschäftigtengruppen gelten zusätzliche Schutzvorschriften.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Schwangere sowie Beschäftigte in bestimmten Schutzzeiträumen nach einer Entbindung oder Fehlgeburt,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • schwerbehinderte Arbeitnehmer,
  • Betriebsratsmitglieder und andere besonders geschützte Funktionsträger,
  • Auszubildende nach Ablauf der Probezeit.

In diesen Fällen kann eine Kündigung ausgeschlossen oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig sein. Teilweise muss vor Ausspruch der Kündigung eine Behörde zustimmen.

Kann man die Kündigungsschutzklage selbst einreichen?

Ja. Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können eine Kündigungsschutzklage selbst einreichen und sich auch selbst vertreten.

Bei der Formulierung der Klage kann zudem die Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts helfen.

Ob eine Eigenvertretung sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Gerade die rechtliche Bewertung der Kündigungsgründe, mögliche weitere Ansprüche und die richtige Vergleichsstrategie können erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis des Verfahrens haben.

3. Kündigungsschutzklage ohne Anwalt?

Arbeitnehmer dürfen eine Kündigungsschutzklage selbst führen. Bei einfach gelagerten Fällen kann das grundsätzlich möglich sein.

Kündigungsschutzverfahren können jedoch schnell komplex werden. Neben der eigentlichen Wirksamkeit der Kündigung spielen häufig weitere Fragen eine Rolle: offene Vergütung, Freistellung, Urlaub, Bonusansprüche, Arbeitszeugnis, Annahmeverzugslohn oder eine mögliche Abfindung.

Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber häufig anwaltlich vertreten ist.

Eine anwaltliche Beratung kann deshalb insbesondere dabei helfen,

  • die Erfolgsaussichten der Klage realistisch einzuschätzen,
  • sämtliche Unwirksamkeitsgründe rechtzeitig vorzutragen,
  • zusätzliche Ansprüche zu sichern und
  • eine sinnvolle Vergleichsstrategie zu entwickeln.

Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen.

4. Kündigungsschutzklage: Welche Frist muss beachtet werden?

Die wichtigste Frist im Kündigungsschutzrecht beträgt drei Wochen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.

Das kann beispielsweise der Tag sein, an dem

  • die Kündigung persönlich übergeben wird oder
  • das Kündigungsschreiben so in den Briefkasten gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Die Dreiwochenfrist läuft grundsätzlich auch während Urlaub oder Krankheit weiter.

Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Deshalb sollte eine Kündigung möglichst frühzeitig rechtlich geprüft werden.

4.1 Kündigungsschutzklage: Frist berechnen

Ein Beispiel:

Sie erhalten die Kündigung am 1. Oktober.

Die dreiwöchige Klagefrist endet grundsätzlich mit Ablauf des 22. Oktober.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Entscheidend ist, dass die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingeht.

Rechtsanwälte reichen Klagen heute regelmäßig über das besondere elektronische Anwaltspostfach – beA – beim Gericht ein.

Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der entsprechende Antrag muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Sechs Monate nach Ablauf der versäumten Klagefrist ist eine nachträgliche Zulassung grundsätzlich ausgeschlossen.

5. Kündigungsschutzklage: Wie läuft das Verfahren ab?

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage läuft das Verfahren typischerweise in mehreren Schritten ab:

  1. Die Kündigungsschutzklage geht beim Arbeitsgericht ein.
  2. Das Verfahren erhält ein Aktenzeichen und wird einer Kammer zugeteilt.
  3. Die Klage wird dem Arbeitgeber zugestellt.
  4. Das Gericht bestimmt einen Gütetermin.
  5. Kommt dort keine Einigung zustande, folgt regelmäßig ein Kammertermin.
  6. Wird auch dort kein Vergleich geschlossen, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil.
  7. Gegen das Urteil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

5.1 Schritt 1: Kündigungsschutzklage erstellen

In der Klage wird insbesondere bezeichnet, gegen welche Kündigung sich der Arbeitnehmer wendet und dass festgestellt werden soll, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Je nach Fall können bereits mit der Kündigungsschutzklage weitere Anträge verbunden werden.

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5.2 Schritt 2: Kündigungsschutzklage einreichen

Die Klageschrift wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.

Anschließend wird das Verfahren einer Kammer zugeteilt und erhält ein gerichtliches Aktenzeichen.

Der Vorsitzende bestimmt sodann einen Termin zur Güteverhandlung.

Kündigungsschutzverfahren sollen vom Gesetz besonders beschleunigt behandelt werden. Die Güteverhandlung soll grundsätzlich bereits innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. In der gerichtlichen Praxis können die tatsächlichen Wartezeiten je nach Auslastung des Gerichts allerdings länger sein.

5.3 Schritt 3: Zustellung an den Arbeitgeber

Das Arbeitsgericht stellt die Klageschrift dem Arbeitgeber zu und informiert beide Parteien über den anberaumten Gütetermin.

Der Arbeitnehmer muss die Klage deshalb nicht selbst an den Arbeitgeber zustellen.

5.4 Schritt 4: Gütetermin

Der Gütetermin ist die erste mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Er findet vor dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer statt; die ehrenamtlichen Richter nehmen daran noch nicht teil.

Ziel des Termins ist vor allem die Frage, ob sich der Rechtsstreit einvernehmlich lösen lässt.

Bei Kündigungsschutzklagen wird deshalb häufig über einen Vergleich gesprochen. Gegenstand können insbesondere sein:

  • der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses,
  • eine Abfindung,
  • eine Freistellung,
  • Resturlaub,
  • offene Vergütungsansprüche,
  • Bonus- oder Provisionsansprüche,
  • das Arbeitszeugnis und
  • die Rückgabe von Arbeitsmitteln.

Eine Einigung über eine Abfindung ist jedoch nicht zwingend. Ebenso können sich die Parteien auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigen.

Kommt ein Vergleich zustande, wird dieser regelmäßig gerichtlich protokolliert und beendet das Verfahren.

Scheitert die Güteverhandlung, wird das Verfahren fortgesetzt.

5.5 Schritt 5: Kammertermin und Urteil

Nach einer erfolglosen Güteverhandlung setzt das Gericht den Parteien regelmäßig Fristen für den weiteren schriftlichen Vortrag.

Insbesondere muss der Arbeitgeber nun die Kündigungsgründe näher darlegen, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. Der Arbeitnehmer erhält Gelegenheit, darauf zu erwidern.

Anschließend findet der Kammertermin statt.

Die Kammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Einer der ehrenamtlichen Richter stammt aus Kreisen der Arbeitnehmer, der andere aus Kreisen der Arbeitgeber.

Auch im Kammertermin wird regelmäßig noch einmal geprüft, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist.

Kommt kein Vergleich zustande, entscheidet das Gericht – gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme – durch Urteil.

Wie lange es bis zum Kammertermin und zur schriftlichen Urteilsbegründung dauert, hängt erheblich vom zuständigen Gericht, der Auslastung und der Komplexität des Verfahrens ab. Starre Zeitangaben sind deshalb wenig aussagekräftig.

5.6 Schritt 6: Berufung zum Landesarbeitsgericht

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann in Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Vor dem Landesarbeitsgericht können sich Parteien nicht mehr selbst vertreten. Es besteht Vertretungszwang. Neben Rechtsanwälten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vertreten.

Für die Berufung gelten strenge Fristen. Deshalb sollte nach Zustellung eines ungünstigen Urteils umgehend geprüft werden, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.

Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nur möglich, wenn sie zugelassen wurde. Wird die Revision nicht zugelassen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

6. Streitwert einer Kündigungsschutzklage

Der Streitwert ist insbesondere für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von Bedeutung.

Bei einem Streit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird regelmäßig ein Wert von bis zu drei Bruttomonatsvergütungen angesetzt.

Beispiel

Verdient ein Arbeitnehmer monatlich 3.000 Euro brutto, beträgt der Streitwert einer gewöhnlichen Kündigungsschutzklage regelmäßig 9.000 Euro.

Zusätzliche Anträge können den Streitwert erhöhen. Das kann beispielsweise bei Zahlungsansprüchen, Zeugnisanträgen oder weiteren Streitgegenständen der Fall sein.

Die Höhe einer möglichen Abfindung bestimmt dagegen grundsätzlich nicht den Streitwert der Kündigungsschutzklage.

Kostenbeispiel bei einem Streitwert von 9.000 Euro

Nach der seit 2025 geltenden Gebührentabelle beträgt eine volle RVG-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 9.000 Euro 592,50 Euro.

Bei einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren mit Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen für den eigenen Rechtsanwalt nach dem RVG daher derzeit ungefähr 1.786,49 Euro einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Kommt ein gerichtlicher Vergleich hinzu, entstehen bei demselben Streitwert regelmäßig Rechtsanwaltskosten von ungefähr 2.491,56 Euro einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Die konkreten Kosten können abweichen, insbesondere wenn weitere Gegenstände in das Verfahren oder in den Vergleich einbezogen werden.

Wird das Verfahren durch Urteil beendet, beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von 9.000 Euro derzeit grundsätzlich 521 Euro, zuzüglich möglicher gerichtlicher Auslagen.

Wird das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren grundsätzlich.

7. Kündigungsschutzklage: Welche Kosten entstehen?

Bei einer Kündigungsschutzklage können insbesondere zwei Arten von Kosten entstehen:

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und dem Gerichtskostengesetz.

Anders als in vielen Zivilverfahren muss bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden, damit die Klage zugestellt wird.

Wird das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren. Dasselbe gilt grundsätzlich bei vollständiger Klagerücknahme vor einer streitigen Verhandlung.

Anwaltskosten

Auch die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert.

In einem gewöhnlichen Kündigungsschutzverfahren können insbesondere entstehen:

  • eine Verfahrensgebühr,
  • eine Terminsgebühr,
  • bei Abschluss eines Vergleichs eine Einigungsgebühr,
  • eine Auslagenpauschale und
  • Umsatzsteuer.

Gegebenenfalls kommen weitere Gebühren oder Auslagen hinzu.

Wer zahlt die Kosten?

Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht in der ersten Instanz:

Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Rechtsanwalts grundsätzlich selbst – unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt.

Wer einen Kündigungsschutzprozess vollständig gewinnt, bekommt seine Anwaltskosten in der ersten Instanz daher grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber erstattet.

Die Gerichtskosten trägt dagegen grundsätzlich die unterliegende Partei. Bei einem Vergleich entstehen regelmäßig keine Gerichtsgebühren.

Für das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gelten andere Regeln. Dort kann die unterlegene Partei auch zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten der Gegenseite verpflichtet sein.

8. Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Eine allgemeingültige Dauer lässt sich nicht angeben.

Kündigungsschutzverfahren werden gesetzlich beschleunigt behandelt. Die Güteverhandlung soll grundsätzlich bereits innerhalb von zwei Wochen nach Erhebung der Klage stattfinden.

In der Praxis hängt die tatsächliche Terminierung jedoch von der Auslastung des zuständigen Arbeitsgerichts ab.

Kann im Gütetermin eine Einigung erzielt werden, kann das Verfahren bereits nach kurzer Zeit beendet sein.

Scheitert die Güteverhandlung und wird ein Kammertermin erforderlich, dauert das Verfahren regelmäßig mehrere Monate. Bei komplexen Sachverhalten, Beweisaufnahmen oder einer anschließenden Berufung kann sich das Verfahren deutlich länger hinziehen.

9. Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab.

Entscheidend sind insbesondere:

  • die rechtlichen Angriffspunkte gegen die Kündigung,
  • das Interesse an einer Weiterbeschäftigung,
  • mögliche Vergütungsansprüche,
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • das Kostenrisiko und
  • die Bereitschaft des Arbeitgebers zu einer einvernehmlichen Lösung.

Viele Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich. Häufig vereinbaren die Parteien dabei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nach einer Kündigung jedoch nicht.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Als grober Orientierungswert wird in Vergleichsverhandlungen häufig folgende Formel verwendet:

0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Beispiel

Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro und fünf Beschäftigungsjahren ergibt sich:

0,5 × 3.000 Euro × 5 = 7.500 Euro

Die Formel ist jedoch keine verbindliche Regel.

Die tatsächlich erzielbare Abfindung kann wesentlich höher oder niedriger sein. Maßgeblich sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens, das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers, mögliche Annahmeverzugsansprüche und die jeweiligen Interessen der Parteien.

Gerade deshalb sollte die Höhe einer möglichen Abfindung nicht isoliert anhand einer Formel beurteilt werden.

10. Was passiert nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage?

Gibt das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage statt, steht zunächst fest, dass die angegriffene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Das Arbeitsverhältnis besteht deshalb grundsätzlich fort.

Damit können erhebliche weitere Folgen verbunden sein. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht beschäftigt und keine Vergütung gezahlt, können beispielsweise Ansprüche auf Annahmeverzugslohn bestehen. Dabei ist jedoch insbesondere zu prüfen, ob anderweitiger Verdienst anzurechnen ist oder ein solcher Verdienst böswillig unterlassen wurde.

Auch die tatsächliche Weiterbeschäftigung kann eine Rolle spielen.

Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nach einem verlorenen Kündigungsschutzprozess nicht allein deshalb gerichtlich auflösen lassen, weil das Verhältnis zwischen den Parteien belastet ist.

Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Kündigungsschutzgesetz ist nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgreich. Erforderlich sind konkrete Gründe, aus denen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.

In der Praxis werden Kündigungsschutzverfahren deshalb häufig bereits zuvor durch einen Vergleich beendet, wenn beide Seiten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht wünschen.

11. Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklagen in Berlin

Bei einer Kündigung bleiben Arbeitnehmern grundsätzlich nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Deshalb sollte möglichst frühzeitig geprüft werden, ob und mit welchen Argumenten gegen die Kündigung vorgegangen werden kann.

Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer seit vielen Jahren im Kündigungsschutzrecht und übernehmen sowohl die außergerichtliche Beratung als auch die Vertretung vor den Arbeitsgerichten.

Dabei prüfen wir nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung. Wir berücksichtigen auch die wirtschaftlichen Folgen und weitere Ansprüche, etwa auf Vergütung, Bonuszahlungen, Urlaub, Freistellung oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Soll eine einvernehmliche Beendigung erreicht werden, vertreten wir Arbeitnehmer auch bei Verhandlungen über eine Abfindung und die weiteren Bedingungen eines Vergleichs.

Kontaktieren Sie uns gerne unter:

030 26 47 89 925 oder kanzlei@arbeitsrecht-berlin.de