Kündigungsschutzklage
Mit der Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung wehren. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt. Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden durch einen Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird.
- Was ist eine Kündigungsschutzklage?
- Kündigungsschutzklage Voraussetzungen: Wer kann sie einreichen und welche Umstände müssen vorliegen?
- Kündigungsschutzklage ohne Anwalt? Das ist keine gute Idee!
- Kündigungsschutzklage Frist: Welche Frist ist bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten?
- Kündigungsschutzklage Ablauf: Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?
- Streitwert Kündigungsschutzklage: Was ist der Streitwert und warum ist er wichtig für Ihre späteren Kosten?
- Kündigungsschutzklage Kosten: Was kommt finanziell auf Sie zu?
- Kündigungsschutzklage Dauer: Wie lange dauert ein Kündigungsschutzprozess in der Regel?
- Erfolgsquote Kündigungsschutzklage: Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
- Weiterbeschäftigung nach gewonnener Kündigungsschutzklage: Ist das möglich und sinnvoll?
- Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage Berlin: Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse!
1. Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Bei einer Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine Feststellungsklage.
Nach Erhalt der Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Mit der Kündigungsschutzklage soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst ist, sondern weiterhin fortbesteht.
Eine Kündigungsschutzklage richtet sich somit immer gegen eine konkrete Kündigung.
Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung vor Gericht feststellen zu lassen.
Der Antrag in der Klage würde beispielsweise wie folgt lauten:
“Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom TT.MM.JJJJ nicht aufgelöst ist.”
2. Kündigungsschutzklage Voraussetzungen: Wer kann sie einreichen und welche Umstände müssen vorliegen?
Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie gerichtlich feststellen lassen, ob Ihre Kündigung zulässig und damit wirksam ist.
Falls sich Ihr Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Vorschriften oder die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten Klauseln gehalten hat, ist Ihre Kündigung unwirksam. Ihr Arbeitsverhältnis besteht dann weiter fort.
Bedingungen für eine wirksame Kündigung sind:
- die Schriftform (eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend)
- der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer
- das Einhalten der Kündigungsfristen (diese sind abhängig von Ihrem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz)
- dass der Kündigung (bis auf wenige Ausnahmen) grundsätzlich Gründe zugrunde liegen
Die Gründe der Kündigung müssen in dem Kündigungsschreiben nicht benannt werden. Diese muss der Arbeitgeber ggf. erst vor Gericht vortragen, um die Wirksamkeit der Kündigung zu begründen.
Wichtig: Besonders schützenswerte Personengruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz.
Dazu gehören:
- Schwerbehinderte (Kündigung nur nach Zustimmung des Integrationsamtes)
- Schwangere
- Mütter bis vier Monate nach der Entbindung
- Mütter und Väter in Elternzeit
- Auszubildende nach der Probezeit
- Betriebsratsmitglieder
All diese Personen können entweder gar nicht oder nur unter sehr hohen Hürden gekündigt werden.
Als Arbeitnehmer können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen alle Arten von Kündigungen wehren.
Arten von Kündigungen sind:
- Ordentliche Kündigungen, die fristgemäß erfolgt sind,
- außerordentliche Kündigungen mit einer Auslauffrist,
- außerordentliche fristlose Kündigungen.
Eine weitere Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage ist, dass Ihr Kündigungsschutz greift. Denn nur dann hat eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn Sie:
- länger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeiten und
- Ihr Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Eine Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer selber bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Wertvolle Hilfe kann dabei auch eine Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht leisten. Der Arbeitnehmer sollte neben der Kündigung auch seinen Arbeitsvertrag zur Rechtsantragsstelle mitnehmen.
Vor dem Arbeitsgericht kann sich der Arbeitnehmer dann selbst vertreten. Das ist allerdings mit einem gewissen Risiko verbunden. Deshalb raten wir von einer Eigenvertretung ohne Anwalt dringend ab!
3. Kündigungsschutzklage ohne Anwalt? Das ist keine gute Idee!
Sie haben die Möglichkeit, sich bei Ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht selbst zu vertreten.
Davor, einen Kündigungsschutzprozess ohne Anwalt durchzuführen, raten wir Arbeitnehmern jedoch ab.
Das Kündigungsschutzrecht ist komplex.
Zudem wird Ihr Arbeitgeber sich meistens anwaltlich vertreten lassen. Damit würden Sie als rechtlicher Laie einem Profi entgegenstehen.
Die Gefahr für den Beschäftigten, in eine Falle zu tappen, ist groß.
Begeben Sie sich besser auf Augenhöhe mit Ihrem Arbeitgeber und lassen Sie sich anwaltlich vertreten.
Das machen Sie am besten mit uns! Wir vertreten keine Arbeitgeber, sondern stehen zu 100 % auf Seiten der Arbeitnehmer. Unsere hohe Erfolgsquote gibt uns recht. Rufen Sie uns jetzt an und lassen Sie sich beraten unter 030 26 47 89 924.
Tipp: Arbeitnehmer, die sich keinen Anwalt leisten können, können Prozesskostenhilfe beantragen. Mit der Prozesskostenhilfe stellt der Staat sicher, dass auch bedürftige Personen die Möglichkeit erhalten, Gerichtsprozesse durchführen zu können.
4. Kündigungsschutzklage Frist: Welche Frist ist bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten?
Wird eine Kündigung im Arbeitsrecht ausgesprochen, hat der Gekündigte drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Die Dreiwochenfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen. Das ist beispielsweise der Tag, an dem das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers in Ihrem Briefkasten liegt oder Ihnen die Kündigung persönlich übergeben wurde.
Hinweise:
- Die Kündigungsfrist von drei Wochen beginnt auch dann, wenn Sie krank oder im Urlaub sind.
- Das Ende der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der Wochentag in drei Wochen, nach dem Sie die Kündigung erhalten haben. Haben Sie die Kündigung an einem Dienstag erhalten, so ist der Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage am Dienstag in drei Wochen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist auf den nächsten Werktag um 24 Uhr.
Verpasst der Arbeitnehmer die Frist, so wird die Klage nur noch in Ausnahmefällen erfolgreich sein. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nämlich nur unter ganz besonderen Umständen möglich.
Das Arbeitsgericht ist im Hinblick auf das Fristversäumnis und die nachträgliche Zulassung der Klage sehr streng!
Wichtig: Suchen Sie bei einer Kündigung am besten so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt oder noch besser Fachanwalt für Arbeitsrecht auf.
Mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung in Kündigungsschutzklagen und hohen Erfolgsquoten sind wir ein zuverlässiger Partner an Ihrer Seite.
Sie erhalten einen Termin innerhalb von nur 24 Stunden!
4.1 Kündigungsschutzklage: Frist berechnen
Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, läuft ein Rennen gegen die Zeit. Damit Sie dieses gewinnen, berechnen Sie zuerst die Frist, bis zu der Sie oder Ihr Anwalt Kündigungsschutzklage einreichen müssen.
Eine beispielhafte Berechnung ist:
1. Sie erhalten Ihre Kündigung am 01.10.2021.
2. Die Dreiwochenfrist zum Einreichen der Klage läuft somit am 22.10.2021 ab.
3. Kontaktieren Sie daher sofort Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht und schildern Sie ihm Ihre Situation.
4. Ihr Anwalt fertigt die Kündigungsschutzklage an und reicht sie bis spätestens zum 22.10.2021, 24:00 Uhr bei dem zuständigen Arbeitsgericht ein. Als fristgemäßer Eingang zählt dabei auch der Eingang per Fax oder beA (dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach). Die Klage kann dann auch wenige Tage später postalisch eingehen.
Fällt Ihre dreiwöchige Kündigungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag? Dann ist die Frist am nächsten Werktag um 24 Uhr.
5. Kündigungsschutzklage Ablauf: Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?
Die Kündigungsschutzklage wurde fristgerecht eingereicht? Damit haben Sie alles ins Rollen gebracht. Doch wie läuft eine Kündigungsschutzklage eigentlich ab?
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage erfolgt in fünf Schritten:
1. Die Kündigungsschutzklage wird eingereicht.
2. Die Kündigungsschutzklage wird Ihrem Arbeitgeber durch das Gericht zugestellt.
3. Das Gericht setzt einen Gütetermin fest mit dem Ziel, den Rechtsstreit an dieser Stelle durch eine gütliche Einigung zu beenden.
4. Hat der Gütetermin keinen Erfolg, gibt es einen Kammertermin.
5. Im Kammertermin werden alle Aspekte der Kündigung erörtert. Es besteht auch hier nochmals die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Gibt es im Kammertermin keine Einigung, so wird das Gericht im Anschluss durch ein Urteil entscheiden.
Im Folgenden erfahren Sie, wie genau diese Schritte im Detail ablaufen.
5.1 Schritt 1: Kündigungsschutzklage erstellen
Hier haben wir für Sie ein Muster für eine Kündigungsschutzklage erstellt.
5.2 Schritt 2: Kündigungsschutzklage einreichen
Nachdem die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wird das Verfahren zunächst einer Kammer beim Arbeitsgericht zugewiesen. Welche Kammer zuständig ist, bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Das Verfahren bekommt dann ein gerichtliches Aktenzeichen.
Der zuständige Richter schaut sich die Sache an und bestimmt einen Gütetermin.
5.3 Schritt 3: Zustellung der Kündigungsschutzklage an den Arbeitgeber
Als Nächstes wird die Klageschrift dem Arbeitgeber zugestellt und mitgeteilt, wann der Gütetermin stattfinden wird. Das Arbeitsgericht informiert natürlich auch den Arbeitnehmer über den festgesetzten Gütetermin.
Der Gütetermin findet in der Regel etwa 4-6 Wochen nach Eingang der Klageschrift statt.
5.4 Schritt 4: Gütetermin
Im Gütetermin versucht der Richter die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte der Kündigung werden kurz ausgetauscht und Vergleichsverhandlungen geführt.
Bei Kündigungsschutzklagen bedeutet das, dass in der Regel über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung gesprochen wird.
Gerade über die Höhe der Abfindung wird häufig hart verhandelt.
Gegenstand der Vergleichsverhandlungen können jedoch auch sein:
- die Dauer der Kündigungsfrist
- eine Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung
- der Inhalt und die Bewertung des Arbeitszeugnisses
- die Auszahlung von Urlaubs- und Arbeitszeitkonten
Werden sich die Parteien einig, so schließen Sie einen gerichtlichen Vergleich.
Hat der Gütetermin keinen Erfolg, so bestimmt das Arbeitsgericht einen Kammertermin.
5.5 Schritt 5: Kammertermin und Urteil
Der Kammertermin findet regelmäßig etwa ein halbes Jahr nach dem Gütetermin statt.
Damit das Arbeitsgericht im Kammertermin über die Kündigungsschutzklage entscheiden kann, müssen die Parteien dem Gericht schriftlich ihre Rechtsposition erläutern.
Die Entscheidung im Kammertermin trifft ein dreiköpfiges Gremium. Neben dem Berufsrichter entscheiden auch zwei ehrenamtliche Richter mit. Jeweils einen ehrenamtlichen Richter stellt dabei die Arbeitnehmerseite bzw. die Arbeitgeberseite.
Auch im Kammertermin versuchen die Richter noch einmal, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen.
Ist das nicht möglich, fällt das Arbeitsgericht ein Urteil.
Nach dem Kammertermin erhalten die Parteien zunächst nur ein Sitzungsprotokoll. Das Arbeitsgericht schreibt im Nachgang des Termins das Urteil mit der Urteilsbegründung.
In dem schriftlichen Urteil begründet der Richter sein Urteil. Bis die Parteien das Schreiben in den Händen halten, können einige Monate vergehen.
5.6 Schritt 6: Berufung einlegen
Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.
Beim Landesarbeitsgericht herrscht Anwaltszwang. Die Parteien müssen sich anwaltlich vertreten lassen.
Die Berufung muss durch einen Anwalt eingelegt und durch einen Anwalt begründet werden. In der Berufungsbegründung muss der Anwalt vortragen, welche Fehler das vorherige Urteil des Arbeitsgerichts beinhaltet.
Auch das Landesarbeitsgericht versucht in aller Regel noch einmal die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen. Gelingt dies nicht, so entscheidet es durch Urteil.
Zur Überprüfung des Urteils des Landesarbeitsgerichts besteht die Möglichkeit der Revision beim Bundesarbeitsgericht.
Doch die Revision kann nur durchgeführt werden, wenn sie durch das Landesarbeitsgericht im Urteil zugelassen worden ist. Dies ist selten der Fall.
Gegen die Nichtzulassung können die Parteien eine Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen.
Nur etwa 5 % der Nichtzulassungsbeschwerden führen allerdings dazu, dass das Bundesarbeitsgericht die Revision doch noch zulässt.
6. Streitwert Kündigungsschutzklage: Was ist der Streitwert und warum ist er wichtig für Ihre späteren Kosten?
Die Grundlage, auf der sich die Gerichtskosten und Anwaltskosten berechnen, ist der Streitwert der Kündigungsschutzklage.
Einfach formuliert bestimmt der Streitwert, um wie viel Geld es bei der Kündigungsschutzklage geht.
Bei Kündigungsschutzklagen beläuft sich der Streitwert in der Regel aus drei Bruttomonatsgehältern.
Beispiel:
Verdienen Sie 3000 € brutto pro Monat, liegt der Streitwert bei 9000 €.
Auf diesen 9000 € Streitwert berechnen sich nun die Kosten für das Gericht sowie Ihren Anwalt.
Die Kosten lägen in diesem Fall bei etwa:
- 490,00 € Gerichtskosten
sowie zusätzlich:
- 1.683,85 € bei einem Urteil (bereits inklusive 19 % Mehrwertsteuer) oder
- 2.347,87 € bei Abschluss eines Vergleichs (bereits inklusive 19 % Mehrwertsteuer)
Besonders wichtig:
- Die Klage kann erhoben werden, ohne dass vorab Gerichtskosten gezahlt werden müssen. Das Gericht stellt die Klage dem Gegner zu und startet das Verfahren, auch, ohne dass die Gerichtskosten gezahlt wurden.
- Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet oder wird die Klage zurückgenommen, so fallen keine Gerichtskosten an.
7. Kündigungsschutzklage Kosten: Was kommt finanziell auf Sie zu?
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich zusammen aus zwei Faktoren:
Gerichtskosten | Anwaltskosten |
Diese richten sich nach dem Streitwert. Die dafür ist die Gerichtskostentabelle im Gerichtskostengesetz (§ 34 GKG). | Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert. Die Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Weiterhin spielt eine Rolle, welche und wie viele Aufgaben der Anwalt wahrgenommen hat. Daraus berechnen sich die entsprechenden Gebühren. Typische Gebühren sind: – Verfahrensgebühr bei Erhebung der Klage – Terminsgebühr bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins – Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs – Auslagenpauschale für Papier, Porto etc. Dazu kommen ggf. Reisekosten, wenn Sie einen Anwalt aus einer anderen Stadt beauftragen. Die Summe aller Anwaltsgebühren bestimmt die Höhe der Anwaltskosten. |
Wichtig: Vor dem Arbeitsgericht zahlt nicht der Verlierer.
Jede Partei zahlt nur den eigenen Anwalt.
Falls Sie die Klage verlieren, werden für Sie also lediglich die Gerichtskosten fällig und ggf. die Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts.
8. Kündigungsschutzklage Dauer: Wie lange dauert ein Kündigungsschutzprozess in der Regel?
Die meisten Kündigungsschutzprozesse dauern nur wenige Monate.
Von den etwa 8.000 Kündigungsschutzklagen, die jedes Jahr in Berlin eingereicht werden, sind etwa 6.000 nach drei Monaten erledigt.
Das kommt daher, dass die allermeisten Prozesse mit einem Vergleich beendet werden.
9. Erfolgsquote Kündigungsschutzklage: Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Die weit überwiegende Zahl der Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung.
Das spricht aus Sicht des Arbeitnehmers dafür, sich über die Chancen einer Kündigungsschutzklage zu informieren.
Die Höhe der Abfindung ist dabei nicht eindeutig gesetzlich geregelt.
Es hat sich jedoch eine Berechnung etabliert, der im Arbeitsrecht häufig von Gerichten und Anwälten gefolgt wird: Grundlage der Berechnung der Abfindung ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Beispiel:
Sie verdienen 3000 € brutto pro Monat und sind seit 5 Jahren bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt.
Ihr halbes Monatsbruttogehalt beträgt 1500 €. Dies multiplizieren Sie mit Ihren 5 Arbeitsjahren.
Sie können somit mit einer Abfindung von 7500 € rechnen.
Dieser Betrag dient jedoch nur der Orientierung. Er ist maßgeblich abhängig von den Erfolgschancen Ihrer Kündigungsschutzklage und dem Willen des Arbeitgebers, an einem Vergleich und einer Abfindungszahlung mitzuwirken.
Wenn das Gericht die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage als eher gering einschätzt, wird die Abfindungssumme geringer ausfallen, als wenn das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage eher hoch einschätzt.
10. Weiterbeschäftigung nach gewonnener Kündigungsschutzklage: Ist das möglich und sinnvoll?
Sie haben Ihre Kündigungsschutzklage gewonnen? Herzlichen Glückwunsch!
Doch wie geht es jetzt weiter?
Gibt das Arbeitsgericht Ihrer Kündigungsschutzklage recht, bedeutet dies, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Es besteht folglich weiter.
Daraus ergibt sich für Sie, dass Sie ab sofort wieder wie gewohnt zur Arbeit erscheinen müssen. Für Ihren Arbeitgeber bedeutet es, dass er zur weiteren Zahlung Ihres Lohns verpflichtet ist.
Dass dieses Szenario eintritt, ist jedoch nur selten der Fall.
Nach den meisten Kündigungsschutzklagen ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiederbringlich beeinträchtigt. Nur selten besteht der Wille, weiterhin gemeinsam miteinander arbeiten zu wollen.
Die Folge dieser Situation ist, dass Arbeitgeber vor Gericht einen Auflösungsantrag stellen.
Falls dieser erfolgreich ist, wird Ihr Arbeitsverhältnis damit erzwungenermaßen beendet. Sie erhalten dann eine vom Gericht festgelegte Abfindung.
11. Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage Berlin: Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse!
Eine Kündigungsschutzklage ist ein Rennen gegen die Zeit und verzeiht keine Fehler. Hier möchten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an Ihrer Seite haben, der sein Metier beherrscht.
Unsere Expertise in Sachen Kündigungsschutzklagen beruht auf mehr als 20 Jahren Erfahrung in unserer anwaltlichen Tätigkeit.
Wir stehen zu 100 % auf Seiten der Arbeitnehmer und unterstützen Sie dabei, eine Abfindung auszuhandeln.
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