1. Frist Kündigungsschutzklage: Alles, was Sie wissen müssen!
  2. Kündigungsschutzklage: Frist berechnen – So gehen Sie vor!
  3. Kündigungsschutzklage: Frist verpasst – Ist eine nachträgliche Zulassung möglich?
  4. Fazit: Kündigungsschutzklagefrist einhalten!

1. Frist Kündigungsschutzklage: Alles, was Sie wissen müssen!

Gründe, aus denen Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beendet, gibt es viele:

  • Ihr Arbeitsverhältnis wird unter Einhaltung einer im Arbeitsvertrag vereinbarten oder im Gesetz geregelten Kündigungsfrist gekündigt. Hierbei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung.
  • Ihr Arbeitgeber spricht eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn Sie sich aus Sicht des Arbeitgebers etwas haben zuschulden kommen lassen, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht.
  • Ihr Arbeitgeber kündigt Ihren Arbeitsvertrag, bietet Ihnen aber gleichzeitig einen neuen an. Dieser neue Arbeitsvertrag beinhaltet in den meisten Fällen jedoch deutlich schlechtere Konditionen als zuvor. Dieser Vorgang nennt sich Änderungskündigung.

Manchmal mag die Kündigung Ihres Arbeitgebers berechtigt sein.

Zum Teil ist eine Kündigung unwirksam. Zudem kann die Kündigung formelle Fehler aufweisen.

Für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Über diese klärt Sie Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht umfassend auf!

Wichtig! Wenn Sie davon überzeugt sind, dass:

  • 1. Ihre Kün­di­gung unwirksam war und es
  • 2. eine zu­läs­si­ge kur­ze Kün­di­gungs­frist gab,

müssen Sie recht­zei­tig eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben.

Dies hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt in seinem Ur­teil vom 22.07.2010 (6 AZR 480/09) entschieden.

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und sind sich sicher, dass diese unrechtmäßig ist?

Dann verlieren Sie keine Zeit und buchen Sie ein kostenloses Erstgespräch bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Denn die Zeit läuft gegen Sie!

Nach Ihrer Kündigung haben Sie lediglich 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Dies ist in § 4 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) festgelegt.

Die 3-Wochen-Frist läuft sofort ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Dies ist der Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben persönlich oder postalisch erhalten haben.

Sie gilt unabhängig von der Art der Beschäftigung und dem Kündigungsgrund. Das bedeutet, dass die 3-Wochen-Frist sowohl für Azubis als auch leitende Angestellte identisch ist. Der Grund der Kündigung ist dabei für die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht von Bedeutung.

Es gibt jedoch bestimmte Kriterien, wie eine Kündigung aussehen muss.

Achtung!

Die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft auch dann weiter, wenn Sie krank oder im Urlaub sind.

Stellen Sie also sicher, dass Sie oder eine Vertrauensperson regelmäßig Ihren Briefkasten überprüft.

Tipp: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, vertrauen Sie nur auf Rechtsexperten!

Unsere Rechtsanwälte und auch unsere Fachanwälte überzeugen mit jahrzehntelanger Erfahrung in Kündigungsschutzklagen und hohen Erfolgsquoten.

Unser Versprechen: Sie erhalten einen persönlichen Termin per Telefon oder Zoom innerhalb von 24 Stunden!

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2. Kündigungsschutzklage: Frist berechnen – So gehen Sie vor!

Damit Ihre Kündigungsschutzklage rechtzeitig dem zuständigen Arbeitsgericht zugeht, müssen Sie unbedingt die 3-Wochen-Frist wahren.

Das Ende der Frist, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben, ist dabei genau der Wochentag in drei Wochen, nach dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist.

So berechnen Sie die Frist der Kündigungsschutzklage:

  1. Die Kündigung ist Ihnen am Mittwoch, dem 01.06.2022 zugegangen.
  2. Es gilt nun die 3-Wochen-Frist. Die Kündigungsschutzklage muss also bis Mittwoch, dem 22.06.2022 um 24 Uhr beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Fällt der Ablauf der Frist nach drei Wochen jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist.

Maßgeblich ist dann der folgende Werktag bis spätestens 24 Uhr.

Beispiel:

  1. Sie haben Ihre Kündigung am Montag, dem 16.05.2022 erhalten.
  2. Die 3-Wochen-Frist endet normalerweise am Montag, dem 06.06.2022. Da dieser Tag jedoch ein Feiertag ist (Pfingstmontag), verschiebt sich das Ende der Frist auf Dienstag, den 07.06.2022 um 24 Uhr.

Hinweis: Als fristgemäßer Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zählt bereits Eingang per Fax oder beA (dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach).

Die Klage in Schriftform kann bei rechtzeitigen Erheben per Fax oder durch Rechtsanwälte auch per beA dann auch wenige Tage später postalisch eingehen.

3. Kündigungsschutzklage: Frist verpasst – Ist eine nachträgliche Zulassung möglich?

Geht die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht ein, wird die Klage nur noch in Ausnahmefällen erfolgreich sein.

Denn eine nachträgliche Zulassung der Klage ist lediglich unter sehr speziellen Umständen möglich.

Hinsichtlich eines Fristversäumnisses und der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist das Arbeitsgericht sehr streng!

In Ausnahmefällen können Sie sich zwar auf § 5 Zulassung verspäteter Klagen des Kündigungsschutzgesetzes berufen. Satz 1 besagt:

„War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag, die Klage nachträglich zuzulassen.“

Dann müssen Sie jedoch überzeugend begründen können, warum es Ihnen innerhalb von 3 Wochen nicht möglich war, die Klage rechtzeitig einzureichen.

Denn die Voraussetzung einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage ist, dass Sie kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung trifft.

Dafür wird vom Arbeitsgericht jedoch stets die individuelle Situation des Arbeitnehmers betrachtet.

Ist Ihnen die Kündigung beispielsweise während einer Krankheit zugegangen, müssen Sie darstellen können, dass es Ihnen weder möglich war, selbst die Klage einzureichen, noch jemanden damit zu beauftragen.

Eine solche Argumentation ist selbst für erfahrene Rechtsanwälte eine Herausforderung.

Spekulieren Sie also keinesfalls auf eine nachträgliche Zulassung über § 5 KSchG, sondern halten Sie sich unter allen Umständen an die 3-Wochen-Frist.

4. Fazit: Kündigungsschutzklage, Frist einhalten!

Bei einer Kündigungsschutzklage werden Ihnen keine Fehler verziehen!

Sie müssen schnell und sorgfältig handeln und unter allen Umständen die 3-Wochen-Frist einhalten.

Bei diesem Unterfangen sind Sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht an Ihrer Seite am besten beraten. Damit bewegen Sie sich auf Augenhöhe zu Ihrem Arbeitgeber.

Unsere hohe Erfolgsquote und über 20-jährige Erfahrung in Kündigungsschutzklagen werden Sie überzeugen!