§ 15 Kündigung

1. Eine mündliche Kündigung muss auf Verlangen des/ der Vertragspartners/ in unverzüglich schriftlich wiederholt werden und soll eine Begründung enthalten. Die Parteien können eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Kündigung verlangen.

2. Das Arbeitsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündbar. Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden, jedoch darf die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat zum Ende des Kalendermonats betragen.

Protokollnotiz: Für Beschäftigte, die vor dem 01.05.94 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und eine längere Kündigungsfrist haben, bleibt es bei ihrem Besitzstand hinsichtlich der Kündigungsfristen.

Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb/ Unternehmen von mehr als 5 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist für den/ die Arbeitgeber/ in wie folgt:

  • über 5 Jahre         3 Monate
  • über 8 Jahre        4 Monate
  • über 10 Jahre       5 Monate
  • über 12 Jahre       6 Monate
  • über 15 Jahre       7 Monate

jeweils zum Ende des Kalendermonats.

3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des § 2 (Probezeit) und § 5 (Aushilfen) bleiben unberührt.

4. Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern nicht etwas anderes vereinbart und soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der/ die Arbeitnehmer/ in einen Anspruch auf Altersrente ohne Abschläge hat, oder in welchem dem/ der Arbeitnehmerin der Rentenbescheidüber die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zugegangen ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

5. Währen der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses ist dem/ der  Arbeitnehmer/ in  auf sein/ ihr Verlangen angemessene Zeit ohne Entgeldabzug zur Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz zu gewähren.

6. Der/ die Arbeitnehmer/ in hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit zu geben und ist auf Wunsch auch auf Führung und Leistung auszudehnen.

7. Der/ die Arbeitnehmer/ in kann aus begründeten Anlass ein Zwischenzeugnis verlangen, dass denselben Anforderungen zu entsprechen hat. Das Zwischenzeugnis ist bei der Aushändigung des entgültigen Zeugnisses auf Verlangen zurückzugeben.

§ 16 Kündigungsschutz

Vor Aussprechen einer betriebsbedingten Kündigung gemäß Kündigungsschutzgesetz ist von der Möglichkeit einer Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahme oder Kurzarbeit auf der Grundlage des SGB III vorangig Gebrauch zu machen.