§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Allgemeine Kündigungsfristen

1.1. Während der ersten 3 Arbeitstage kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluss des Arbeitstages gekündigt werden, wenn die Kündigung bei Beginn des Arbeitstages erklärt wird.

1.2. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Beschäftigung mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, an dem gekündigt wird, nicht mitzurechnen.

1.3. Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. und vom 01.11. bis 31.12. (Schlechtwetterzeit) aus Witterungsgründen nicht gekündigt werden.

2. Verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen

  • 3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende

Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat.

3. Kündigung wegen Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist unzulässig. Sie kann Grund zur fristlosen Kündigung sein.

4. Freistellung zur Arbeitssuche

Dem ausscheidenden Arbeitnehmer ist innerhalb der Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, bis zu 2 Stunden, unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Nachweis hierfür zu erbringen.

5. Restlohn und Arbeitspapiere

Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle die Arbeitspapiere nach § 2 Ziffer 1 auszuhändigen und den Restlohn auszuzahlen.

6. Zwischenbescheinigung und Nachsendung der Arbeitspapiere

Ist die Aushändigung der Arbeitspapiere nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält. Die Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu übersenden. Dies gilt auch für die in § 5 Ziffer 7 vorgesehene schriftliche Lohnabrechnung.

7. Abschlagszahlung

Ist die Auszahlung des Restlohnes bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle nicht möglich, so ist eine Abschlagszahlung zu gewähren, die etwa 90% des Nettolohnes betragen muss, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn besteht. Im Übrigen gelten für die Auszahlung des Restlohnes die Bestimmungen des § 5.