Arbeitsamt soll besser helfen können

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer aufgrund einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung den Betrieb verlassen müssen. Meistens spricht der Arbeitgeber ordentliche betriebsbedingte Kündigungen aus, aber auch andere Kündigungen oder Aufhebungsvereinbarungen sind möglich. Eine Anzeigepflicht besteht für den Arbeitgeber

  • Wenn in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer, mindestens aber 6 Arbeitnehmer gekündigt werden
  • Wenn in Betrieben mit 60 bis 499 Arbeitnehmer 10 Prozent, mindestens aber 26 Arbeitnehmer gekündigt werden
  • Wenn in Betrieben mit 500 und mehr Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer gekündigt werden

Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird. In seinem Urteil des Europäischen Gerichtshof – C-188/03 – vom 27.01.2005, der sogenannten Entscheidung „Junk“, hat sich der Europäische Gerichtshof zu dem Thema geäußert. Danach ist mit dem Begriff der Entlassung in §§ 17, 18 KSchG die Kündigungserklärung gemeint.

Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, ist diese nach unserer Ansicht mit einzubeziehen. Darauf, wie lange die gekündigten Arbeitnehmer bereits beschäftigt werden, kommt es nicht an. Die Kündigungen müssen innerhalb von 30 Kalendertagen beabsichtigt sein. Dabei genügt es, wenn die erforderliche Anzahl von Kündigungen objektiv innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen festzustellen ist.

Die Anzeige der anstehenden Entlassungswelle gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ist ein durchaus kompliziertes Verfahren. Die mitzuteilenden Angaben sind umfangreich. Anzeigepflichtige Entlassungen können nur dann wirksam werden, wenn der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Arbeitsagentur eine ordnungsgemäße Anzeige abgegeben hat. Andernfalls sind die Kündigungen unwirksam!

Bei der Massenentlassung hat auch der Betriebsrat umfangreiche Rechte. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Pflicht, mit dem Betriebsrat Möglichkeiten zu beraten, wie die Kündigungen vermieden oder jedenfalls eingeschränkt und ihre Folgen gemildert werden können (Konsultationspflicht). Die Verletzung der Konsultationspflicht hat ebenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.