Prozesskostenhilfe beantragen
Wer sich keinen Anwalt leisten kann, darf Prozesskostenhilfe beantragen und in Anspruch nehmen. Wir kümmern uns für unsere Mandanten um die Antragstellung und die Abrechnung gegenüber dem Arbeitsgericht, ohne dass weitere Kosten anfallen.

Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist, dass das Einkommen der Arbeitnehmer*innen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die jeweilige Einkommensgrenze ergibt sich aus einer speziellen Prozesskostentabelle.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?:
Bruttomonatseinkommen
Abzüge:
- Steuern
- Vorsorgeaufwendung
- Werbekosten
- gesamte Wohnkosten einschließlich Heizkosten
- Freibetrag von 462,00 EUR für Antragsteller und Ehepartner
- Freibetrag zwischen 268,00 bis 370,00 EUR pro Kind
- Weiterer Freibetrag von 210,00 EUR/pro Person, wenn der Antragsteller und/oder der Ehepartner erwerbstätig ist
- Rate bei Tilgung von Schulden
Der Restbetrag darf 491,00 EUR nicht übersteigen.
Wird der Betrag nur leicht überschritten, so kann gleichwohl Prozesskostenhilfe gewährt werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer*in sogleich die gewährten Hilfen in kleinen Raten zurückzahlen.
Tipp: Sollte das Ergebnis nicht eindeutig ausfallen, raten wir grundsätzlich dazu, den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe sicherheitshalber zu stellen.