Arbeitsrecht – KFZ Mechaniker

Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist, dass das Einkommen der Arbeitnehmer*innen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die jeweilige Einkommensgrenze ergibt sich aus einer speziellen Prozesskostentabelle.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?:

Abzüge:

  • Steuern
  • Vorsorgeaufwendung
  • Werbekosten
  • gesamte Wohnkosten einschließlich Heizkosten
  • Rate bei Tilgung von Schulden

Schonvermögen:

Das Schonvermögen bei der Prozesskostenhilfe liegt bei 10.000 Euro; wobei unter anderem ein angemessenes Kraftfahrzeug, eine gefördertes Altersvorsorgevermögen sowie ein angemessener Hausrat nicht gewertet werden.

Freibeträge:

Der Restbetrag darf bei der Partei selbst 251,00 EUR nicht übersteigen, wenn sie ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Soweit die Partei nicht erwerbstätig dürfen 552 Euro nicht überstiegen werden.

Zu einer Erhöhung des Freibetrags kommt es, wenn unterhaltsberechtigte Personen ebenfalls versorgt werden. Für Ehegatten oder Lebenspartner der Partei erhöht sich der Freibetrag um 552 Euro, für unterhaltsberechtigte Erwachsene um 442 Euro, für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe4) um 462 Euro, für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) um 383 Euro und für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) 350 Euro.


Wird der Betrag nur leicht überschritten, so kann gleichwohl Prozesskostenhilfe gewährt werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer*in sogleich die gewährten Hilfen in kleinen Raten zurückzahlen.

Tipp: Sollte das Ergebnis nicht eindeutig ausfallen, raten wir grundsätzlich dazu, den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe sicherheitshalber zu stellen.