Abmahnung – Architekt Baugewerbe

Die Abmahnung ist ein häufig genutztes Instrument des Arbeitgebers, dennoch herrscht häufig Unklarheit, wann ein (vermeintliches) Fehlverhalten das Arbeitsverhältnis gefährdet. Nicht jede Zurechtweisung entspricht einer Abmahnung, nicht jede Zurechtweisung hat rechtliche Konsequenzen.

Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung wirksam ist und welche Folgen sie für Ihr Arbeitsverhältnis haben könnte. Denn es gibt einen wichtigen Grund, warum Abmahnungen vergeben werden: Der Arbeitgeber bereitet damit die Kündigung vor! Eine verhaltensbedingte Kündigung darf im Grundsatz nur ausgesprochen werden, wenn der Beschäftigte vorher abgemahnt wurde.

Ein abgemahnter Arbeitnehmer sollte sich daher gut überlegen, wie er auf diese Verwarnung reagiert. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Beschäftigte können eine Gegendarstellung oder einen Widerspruch verfassen und ihre Sicht des Vorfalls erläutern. Falls der Arbeitgeber das Schreiben in die Personalakte gelegt hat, können Arbeitnehmer die Entfernung fordern und notfalls einklagen.

Unser Tipp: Wir raten unseren Mandanten, die Abmahnung auf keinen Fall unkommentiert in der Personalakte stehen zu lassen. Lassen Sie uns zusammen dagegen vorgehen. Wir formulieren mit Ihnen gemeinsam die Gegendarstellung oder fertigen die Klageschrift.

Wie geht es weiter?

Bei uns können Sie persönliche und telefonische Termine online buchen oder Sie rufen uns einfach unter 030/88774270 an, um einen Termin zur Erstberatung zu einem Preis von 200 EUR pauschal zu vereinbaren. Nach der Terminvereinbarung melden wir uns bei Ihnen per E-Mail, um den Termin zu bestätigen. In der E-Mail klären wir auch, welche Unterlagen wir benötigen.