Abfindung – EDV Büroarbeit
  1. Wie schnell muss ich mich nach Erhalt einer Kündigung beim Arbeitsamt melden?
  2. Welche Folgen kann eine verspätete Meldung der Kündigung beim Arbeitsamt haben?
  3. Wird bei fristloser Kündigung eine Sperrzeit verhängt?
  4. Erhalte ich eine Sperrzeit vom Arbeitsamt, wenn ich selber kündige?
  5. Kann ich einen Aufhebungsvertrag schließen, ohne dass ich eine Sperrzeit vom Arbeitsamt bekomme?
  6. Welche Folgen hat die Sperrzeit?
  7. Wird die Abfindung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?

Wie schnell muss ich mich nach dem Erhalt einer Kündigung beim Arbeitsamt melden?

Ein gekündigter Arbeitnehmer sollte sich so schnell wie möglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.

Zeigt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Tagen, nachdem er die Kündigung erhalten hat, seine Arbeitslosigkeit an, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen. Natürlich kommen für die Meldung nur die Tage in Frage, an denen das Arbeitsamt geöffnet hat. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem gekündigten Arbeitnehmer frei zu geben, damit dieser sich beim Arbeitsamt melden kann.

Welche Folgen kann eine verspätete Meldung der Kündigung beim Arbeitsamt haben?

Wird die Meldefrist ohne wichtigen Grund versäumt, so kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit von einer Woche verhängen.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und mindert sich um 7 Tage. Es werden für diese Zeiten vom Arbeitsamt auch keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Der Arbeitslose bleibt aber für diese eine Woche gleichwohl versichert. Außerdem wird die Sperrzeit im „Sperrzeitkonto“ registriert. Danach erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben hat.

Wird bei fristloser Kündigung eine Sperrzeit verhängt?

Die Sperrzeit kann durch das Arbeitsamt immer dann verhängt werden, wenn der Arbeitslose selbst einen Anteil an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Deshalb wird auch bei Arbeitgeberkündigungen eine Sperrzeit verhängt, wenn diese auf arbeitsvertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers beruhen.

Tipp: Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung oder eine verhaltsbedingte Kündigung, so sollte sich der Arbeitnehmer durch eine Anwalt beraten lassen und ggf. Kündigungsschutzklage erheben. In dem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht lassen sich viele Dinge klären. So kann ein guter Vergleich auch dazu führen, dass doch keine Sperrzeit verhängt wird.

Erhalte ich eine Sperrzeit vom Arbeitsamt, wenn ich selber kündige?

Die Kündigung durch den Arbeitnehmer kann zu der Verhängung einer Sperrzeit führen, außer der Arbeitnehmer hatte hierfür einen wichtigen Grund. Als wichtiger Grund kommt ewa in Frage, dass der Arbeitnehmer auf ärztlichen Rat hin gekündigt hat oder ein sicher geglaubtes Anschlussarbeitsverhältnis in letzer Minute doch nicht zustande kommt.

Wichtig: Ob dem Arbeitsamt der wichtige Grund im Einzelfall genügt, kann niemand vorhersagen. Das Risiko der Sperrzeit trägt der Arbeitnehmer. Wir empfehlen immer die Einbeziehung des Arbeitsamtes VOR dem Aussspruch einer Eigenkündigung. Arbeitnehmer sollten sich vor dem Ausspruch einer Eigenkündigung anwaltlich beraten lassen.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag schließen, ohne dass ich eine Sperrzeit vom Arbeitsamt bekomme?

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt grundsätzlich dazu, dass eine Sperrzeit verhängt wird. Für das Arbeitsamt macht es insoweit keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis kündigt, oder einem Vertrag zustimmt, der zum gleichen Ergebnis führt.

Nur wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages hatte, wird von der Sperrzeit abgesehen. Als wichtiger Grund kommt etwa in Frage, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ärztlichen Rat hin erfolgte oder aufgrund eines als sicher geglaubten Anschlussarbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Allein die Angabe des Arbeitgeber, dass er ohne Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte, hindert das Arbeitsamt nicht, eine Sperrzeit zu verhängen.

Tipp: Ob dem Arbeitsamt der wichtige Grund im Einzelfall genügt, kann niemand vorhersagen. Das Risiko der Sperrzeit trägt der Arbeitnehmer.  Arbeitnehmer sollten anwaltliche Unterstützung hinzuziehen, wenn sie einen Aufhebungsvertrag verhandeln.

Welche Folgen hat die Sperrzeit?

Die Sperrzeit im Zusammenhang mit der Aufgabe des Arbeitsverhältnisses beträgt zwölf Wochen. Die Sperrzeit verkürzt sich allerdings dann, wenn der Arbeitsvertrag etwa wegen einer ordentlichen Kündigung oder Befristung ohnehin in nächster Zeit ausgelaufen wäre.

Wird die Abfindung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?

Es findet keine Anrechung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld statt, wenn bei der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Andernfalls geht das Arbeitsamt davon aus, dass die Abfindung nur das ersparte Arbeitsentgelt ist. Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Zeit lang. Der Arbeitnehmer soll nicht besser stehen, als wenn die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Realisiert wird dies dadurch, dass der Arbeitnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt sein Arbeitslosengeld beziehen kann.