Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wann droht sie und wie lässt sie sich vermeiden?

Wer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet oder durch eigenes vertragswidriges Verhalten Anlass für eine Kündigung gibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Auch ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit führen. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Liegt ein wichtiger Grund für die Beendigung vor, darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen.
Daneben können bereits Fehler bei der Arbeitsuchendmeldung finanzielle Nachteile verursachen.
Wichtig: Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung und Antrag auf Arbeitslosengeld sind unterschiedliche Vorgänge. Nach einer Kündigung sollten deshalb sowohl die arbeitsrechtlichen als auch die sozialrechtlichen Fristen sofort geprüft werden.
Wann muss ich mich nach einer Kündigung arbeitsuchend melden?
Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Erfährt der Arbeitnehmer erst später vom Ende seines Arbeitsverhältnisses und liegen zwischen dieser Kenntnis und dem Beendigungszeitpunkt weniger als drei Monate, muss die Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält am 15. September eine Kündigung zum 31. Oktober. Da weniger als drei Monate zwischen Kenntnis und Beendigung liegen, muss er sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden.
Die Pflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und davon ausgeht, dass die Kündigung unwirksam ist.
Tipp: Melden Sie sich nach Erhalt einer Kündigung am besten sofort arbeitsuchend. Die Meldung kann auch online oder telefonisch erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen arbeitsuchend und arbeitslos?
Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, frühzeitig bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung zu helfen.
Davon zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung.
Wer tatsächlich arbeitslos wird und Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss sich grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Die Arbeitslosmeldung kann grundsätzlich online mit elektronischem Identitätsnachweis oder persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Sie kann bereits bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden.
Wichtig: Eine Arbeitsuchendmeldung ersetzt die spätere Arbeitslosmeldung nicht.
Was passiert bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung?
Wer sich ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig arbeitsuchend meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Gleichzeitig vermindert sich die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs grundsätzlich um die entsprechenden Tage.
Die alte Vorstellung, dass die Dreitagesfrist nur an Öffnungstagen der Agentur für Arbeit laufen würde, ist nicht mehr zeitgemäß. Gerade weil die Arbeitsuchendmeldung auch online oder telefonisch möglich ist, sollte die Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich vorgenommen werden.
Wann droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann insbesondere eintreten, wenn der Arbeitnehmer
und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Die Regeldauer einer solchen Sperrzeit beträgt zwölf Wochen.
Wichtig: Nicht jede Eigenkündigung, jeder Aufhebungsvertrag und jede verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung führen automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist immer, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und ob ein wichtiger Grund vorlag.
Droht bei einer fristlosen oder verhaltensbedingten Kündigung immer eine Sperrzeit?
Nein.
Auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit verursacht hat.
Die bloße Bezeichnung der Kündigung als „fristlos“ oder „verhaltensbedingt“ reicht dafür aber nicht aus.
Die Agentur für Arbeit muss selbst prüfen, ob tatsächlich ein entsprechendes Fehlverhalten vorlag.
Tipp: Nach einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung sollte der zugrunde liegende Vorwurf sorgfältig geprüft werden. Wird das behauptete Fehlverhalten bestritten, kann dies sowohl für das Kündigungsschutzverfahren als auch für die Entscheidung über eine mögliche Sperrzeit relevant sein.
Verhindert eine Kündigungsschutzklage die Sperrzeit?
Nicht automatisch.
Die Agentur für Arbeit entscheidet selbstständig über die Voraussetzungen einer Sperrzeit. Sie ist nicht allein daran gebunden, wie der Arbeitgeber die Kündigung bezeichnet oder wie die Parteien ihren arbeitsgerichtlichen Vergleich formulieren.
Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich löst allerdings für sich genommen grundsätzlich keine Sperrzeit aus, wenn ihm kein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorausgegangen ist.
Auch die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung ist grundsätzlich kein sperrzeitrelevantes Verhalten.
Wichtig: Ein gerichtlicher Vergleich kann die tatsächlichen Hintergründe der Beendigung klären, bindet die Agentur für Arbeit bei ihrer sozialrechtlichen Prüfung aber nicht automatisch.
Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich selbst kündige?
Eine Eigenkündigung kann grundsätzlich eine zwölfwöchige Sperrzeit auslösen.
Eine Sperrzeit darf allerdings nicht verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
In vielen Fällen verlangt die Agentur für Arbeit außerdem, dass der Arbeitnehmer zuvor zumutbare Versuche unternommen hat, die Ursache zu beseitigen, sofern dies möglich und zumutbar war.
Tipp: Bei einer gesundheitlich begründeten Eigenkündigung sollte möglichst bereits vor der Kündigung dokumentiert werden, weshalb eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Eine entsprechende ärztliche Einschätzung kann für die spätere Prüfung durch die Agentur für Arbeit von erheblicher Bedeutung sein.
Was gilt, wenn ich bereits einen neuen Arbeitsplatz habe?
Auch die Aufgabe einer Beschäftigung zugunsten einer anderen Stelle kann sozialrechtlich gerechtfertigt sein.
Besondere Fragen entstehen, wenn beispielsweise ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für eine befristete Beschäftigung aufgegeben wird und diese anschließend unerwartet endet.
Die Bundesagentur für Arbeit erkennt hierfür unter bestimmten Voraussetzungen einen wichtigen Grund an, etwa wenn bei Aufgabe des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine konkrete Aussicht auf eine dauerhafte Weiterbeschäftigung bestand oder der Wechsel nachvollziehbaren beruflichen Vorteilen diente.
Die bloße Hoffnung, möglicherweise eine neue Stelle zu erhalten, genügt dagegen nicht ohne Weiteres.
Führt ein Aufhebungsvertrag immer zu einer Sperrzeit?
Nein.
Mit einem Aufhebungsvertrag wirkt der Arbeitnehmer allerdings aktiv an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit. Deshalb besteht grundsätzlich ein Sperrzeitrisiko.
Eine Sperrzeit entfällt jedoch, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages bestand.
Besonders praxisrelevant ist der Fall, dass der Arbeitgeber andernfalls gekündigt hätte.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann ein wichtiger Grund insbesondere vorliegen, wenn
Wird zusätzlich eine Abfindung von höchstens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart, prüft die Bundesagentur nach ihren Fachlichen Weisungen in dieser Fallgruppe grundsätzlich nicht zusätzlich, ob die angekündigte Arbeitgeberkündigung tatsächlich rechtmäßig gewesen wäre.
Tipp: Ein Aufhebungsvertrag kann so gestaltet werden, dass das Sperrzeitrisiko erheblich reduziert wird. Eine Garantie gibt es aber nicht, da letztlich die Agentur für Arbeit über den Leistungsanspruch entscheidet.
Was gilt bei einer höheren Abfindung?
Auch eine Abfindung von mehr als 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt dann allerdings höhere Anforderungen an den wichtigen Grund.
Nach ihren Fachlichen Weisungen kann beispielsweise berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag objektive Nachteile einer Arbeitgeberkündigung vermeidet oder Vergünstigungen erhält, die er bei einer Kündigung nicht erhalten hätte.
In diesen Fällen ist grundsätzlich zusätzlich von Bedeutung, ob die angekündigte Arbeitgeberkündigung rechtmäßig gewesen wäre.
Wichtig: Die häufig genannte Grenze von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist keine allgemeine Höchstgrenze für sperrzeitfreie Abfindungen. Sie erleichtert vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen die sozialrechtliche Beurteilung eines Aufhebungsvertrages.
Was gilt bei einem Abwicklungsvertrag?
Auch ein Abwicklungsvertrag kann sozialrechtlich problematisch sein.
Hat der Arbeitgeber bereits gekündigt und vereinbaren die Parteien anschließend lediglich die Folgen dieser Kündigung, liegt nicht automatisch eine Arbeitsaufgabe durch den Arbeitnehmer vor.
Ist der Abwicklungsvertrag allerdings Bestandteil einer bereits vorher bestehenden Gesamtabsprache über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit faktisch ein verdeckter Aufhebungsvertrag, behandelt die Bundesagentur für Arbeit ihn wie einen Aufhebungsvertrag.
Tipp: Gerade bei einer Verbindung von Kündigung und anschließendem Abwicklungsvertrag sollte dokumentiert werden, wann und unter welchen Umständen die jeweiligen Vereinbarungen getroffen wurden.
Wie lange dauert eine Sperrzeit?
Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt die Regeldauer zwölf Wochen.
Sie kann sich verkürzen:
Bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung beträgt die Sperrzeit dagegen eine Woche.
Welche Folgen hat eine zwölfwöchige Sperrzeit?
Während der Sperrzeit wird zunächst kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldanspruchs.
Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Anspruchsdauer nach § 148 SGB III sogar um mindestens ein Viertel des gesamten Arbeitslosengeldanspruchs.
Beispiel: Besteht ursprünglich ein Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld, kann eine zwölfwöchige Sperrzeit dazu führen, dass sich die gesamte Anspruchsdauer um mindestens drei Monate verkürzt.
Die finanzielle Auswirkung geht damit deutlich über die ersten zwölf Wochen ohne Auszahlung hinaus.
Wichtig: Mehrere Sperrzeiten können sich addieren. Hat der Arbeitslose unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anlass für Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld sogar vollständig erlöschen.
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht wie laufendes Einkommen vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Trotzdem kann sie Auswirkungen auf den Beginn der Zahlung haben.
Nach § 158 SGB III kann der Arbeitslosengeldanspruch ruhen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhält und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der für den Arbeitgeber maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist endet.
Der Anspruch ruht dann grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Kündigungsfrist geendet hätte. Das Gesetz enthält hierzu allerdings zusätzliche Begrenzungen.
Wird die maßgebliche Arbeitgeberkündigungsfrist eingehalten, führt die Abfindung allein grundsätzlich nicht zu einem Ruhen nach § 158 SGB III.
Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen?
Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs sind unterschiedliche Rechtsfolgen.
Eine Sperrzeit beruht auf einem versicherungswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers, beispielsweise einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund.
Das Ruhen nach § 158 SGB III kann dagegen eintreten, wenn bei einer Abfindungsvereinbarung die Arbeitgeberkündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Bei einem ungünstig gestalteten Aufhebungsvertrag können deshalb grundsätzlich sowohl Fragen einer Sperrzeit als auch eines Ruhens des Arbeitslosengeldes entstehen.
Tipp: Bei Aufhebungsverträgen sollte nicht nur auf die Höhe der Abfindung geschaut werden. Der Beendigungsgrund und insbesondere die Einhaltung der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist können für den späteren Arbeitslosengeldbezug ebenso wichtig sein.
Was sollte ich vor einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag prüfen?
Vor einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte insbesondere geklärt werden:
Wichtig: Die sozialrechtliche Bewertung erfolgt durch die Agentur für Arbeit. Formulierungen im Aufhebungsvertrag können die tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes dokumentieren, sie können die Agentur für Arbeit aber nicht rechtlich binden.
Fazit: Beendigung und Arbeitslosengeld gemeinsam planen
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld lässt sich häufig vermeiden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig und sorgfältig gestaltet wird.
Bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob ein wichtiger Grund besteht. Bei einer drohenden Arbeitgeberkündigung können insbesondere Kündigungsgrund, Beendigungszeitpunkt, Kündigungsfrist und Höhe der Abfindung von Bedeutung sein.
Daneben müssen Arbeitnehmer nach einer Kündigung rechtzeitig die Arbeitsuchend- und später die Arbeitslosmeldung vornehmen.
Tipp: Vor einer Eigenkündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollten die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Folgen gemeinsam geprüft werden. Eine ungünstige Gestaltung kann nicht nur eine Sperrzeit, sondern zusätzlich ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs auslösen.
Als Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Berlin beraten wir Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen, Eigenkündigungen und Kündigungen und berücksichtigen dabei auch mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.
