1. TVöD Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
    1. Kündigungsfrist Befristeter Arbeitsvertrag TVöD
    2. Kündigungsfrist Unbefristeter Arbeitsvertrag TVöD
    3. Kündigungsfrist TVöD Aufhebungsvertrag
    4. TVöD Kündigungsfrist Probezeit
  2. Die rechtlichen Regelungen im Wortlaut
    1. TVöD: § 30 Befristete Arbeitsverträge
    2. TVöD: § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (unbefristete Arbeitsverhältnisse)

1. TVöD Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten zusätzlich zu den gesetzlichen weitere tarifvertragliche Regelungen.

Dadurch entstehen Besonderheiten bei den Kündigungsfristen.

Unter diese Regelung fällt unter anderem die: 

  • TVöD VKA Kündigungsfrist (gültig für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände)
  • TVöD K Kündigungsfrist (gültig für die Krankenhäuser)
  • TVöD SuE Kündigungsfrist (gültig für den Sozial- und Erziehungsdienst)
  • TVöD S Kündigungsfrist (gültig für die Sparkassen)
  • TVöD Bund Kündigungsfrist (gültig für den Bund)

Dabei ist zu unterscheiden nach befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen.

Darüber hinaus gibt es zwei Besonderheiten bei einem Aufhebungsvertrag sowie in der Probezeit.

Generell gilt jedoch: Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungsdauer.

Das bedeutet: Je länger Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftige sind, desto länger wird auch Ihre Kündigungsfrist.

1.1 Kündigungsfrist Befristeter Arbeitsvertrag TVöD

Als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einem befristeten Arbeitsvertrag gelten für Sie diese tariflichen Kündigungsfristen:

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
bis Ablauf der Probezeit2 Wochen zum Monatsende
mehr als 6 Monate4 Wochen zum Monatsende
mehr als 1 Jahr6 Wochen zum Monatsende
mehr als 2 Jahre3 Monate zum Quartalsende
mehr als 3 Jahre4 Monate zum Quartalsende

Wichtig: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind zwei Besonderheiten zu beachten.

  • Wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber aufeinanderfolgen, werden alle Beschäftigungszeiten addiert.
  • Wenn die Probezeit abgelaufen ist, ist eine ordentliche Kündigung nur nach Ablauf einer mindestens 12-monatigen Vertragsdauer zulässig.

Sie sind der Ansicht, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten und denken über deine Kündigungsschutzklage nach?

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1.2 Kündigungsfrist Unbefristeter Arbeitsvertrag TVöD

Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten und einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, gelten für Sie folgende Kündigungsfristen:

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
weniger als 6 Monate2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre6 Monate zum Quartalsende

Wichtig: Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West besteht ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz. Sobald diese eine Beschäftigungsdauer von mindesten 15 Jahren überschritten haben, erreichen sie den Status der Unkündbarkeit.

1.3 Kündigungsfrist TVöD Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis beendet wird. Beide Partien müssen in diesem eine übereinstimmende Erklärung abgeben.

Es handelt sich somit um eine beiderseitige Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung wäre dementgegen einseitig.

Rote Infobox Beginn

Wichtig: In einem Aufhebungsvertrag müssen die geltenden gesetzlichen wie tariflichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Sie können vereinbaren, was Sie möchten.

Dies führt in der Regel allerdings dazu, dass die Bundesagentur für Arbeit ggf. eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer in der Folge Arbeitslosengeld beantragt.

Rote Infobox Ende

Die gesetzliche Grundlage für einen Aufhebungsvertrag findet sich in § 33 Abs. 1 b) TVöD/TV-L/TV-H. Im Gesetz wird der Aufhebungsvertrag offiziell jedoch als Auflösungsvertrag bezeichnet.

Tipp: Sie hegen den Wunsch nach einem Auflösungsvertrag, wissen aber nicht, wie Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen sollen?

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1.4 TVöD Kündigungsfrist Probezeit

Sie befinden sich gerade in der Probezeit?

In diesem Fall sind zwei rechtliche Regelungen für Sie interessant, abhängig von dem Arbeitsverhältnis in das Sie laut Arbeitsvertrag nach Ihrer Probezeit übergehen.

Befristeter vertrag nach ProbezeitUnbefristeter Arbeitsvertrag nach Probezeit
Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsschluss (bis zum Ende des 6. Monats seit Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses).

Die Grundlage dafür ist § 34 Abs. 1 TVöD.
Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsschluss (innerhalb der Probezeit).


Die Grundlage finden Sie in § 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD.

Dass die Kündigungsfristen so kurz sind, liegt daran, dass in der Probezeit der allgemeine Kündigungsschutz aus § 1 Abs. 1 KSchG nicht greift.

Aufgrund dessen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Probezeit jederzeit und ohne Begründung kündigen

Wichtig:

  • Auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz in der Probezeit. Dieser setzt erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. Dies beruht rechtlich auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
  • Eine Ausnahme gibt es für Schwangere, die auch in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Laut § 17 MuSchG besteht für Schwangere ab Tag 1 des Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsverbot.

2. Die rechtlichen Regelungen im Wortlaut

Bei den Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, die im öffentlichen Dienst tätig sind, sind zwei gesetzliche Regelungen relevant.

Hierbei gibt es spezielle Regelungen für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse.

2.1 TVöD: § 30 Befristete Arbeitsverträge

(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelung unmittelbar oder entsprechend gelten.

(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monatenvier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahrsechs Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahrendrei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahrenvier Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Protokollerklärung zu Absatz 5:

Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6) Die §§ 31,32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.

2.2 TVöD: § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (unbefristete Arbeitsverhältnisse)

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahrein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren3 Monate,
von mindestens 8 Jahren4 Monate,
von mindestens 10 Jahren5 Monate,
von mindestens 12 Jahren6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.