Tarifvertrag Zeitarbeit IGZ
Die Kündigungsfrist vom Leiharbeitnehmer ist zum großen Teil in Tarifverträgen geregelt. Ein gebräuchlicher Tarifvertrag in der Zeitarbeit wurde zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und der Industriegewerkschaft Bau (IG BCE); der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG); der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW); der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di); der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar- Umwelt (IG Bau); der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und der Gewerkschaft der Polizei (GdP) am 18.12.2019 abgeschlossen.
§ 2 Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht zustande gekommen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben würde, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre.
2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.
In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen.
Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.