Der Arbeitsplatz ist wichtig

Der Arbeitsplatz nimmt im Leben der meisten Menschen eine bedeutende Rolle ein. Existenzgrundlage, soziales Netz, persönliche Entfaltungsmöglichkeiten – kaum ein anderer Bereich prägt den Alltag so entscheidend. Umso belastender sind Konflikte an der Arbeitsstelle, für die es viele Gründe geben kann. Und manchmal geht es einfach nicht weiter.

Wenn der Arbeitnehmer*in kündigt

Etwa ein Drittel der Kündigungen wird von den Beschäftigten ausgesprochen. Arbeitnehmer*innen brauchen keinen Grund, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen, sondern müssen sich nur an die Kündigungsfristen halten. Das läuft meistens unproblematisch und so spielen arbeitnehmerseitige Kündigungen in der gerichtlichen Praxis kaum eine Rolle.

Die arbeitgeberseitige Kündigung

Anders ist das, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Da sein Beschäftigter wirtschaftlich von ihm abhängig ist und daher in einer schwächeren Position, gilt er als besonders schutzwürdig. Der Arbeitgeber muss sich bei einer Kündigung also an einige Voraussetzungen und Regeln halten, sofern sein Betrieb eine gewisse Größe hat und unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.

Für Arbeitnehmer*innen ist das ein großer Vorteil, denn beachtet der Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz nicht (absichtlich oder unabsichtlich), kann der Beschäftigte gegen seine Kündigung klagen. Ganz gleich, ob er seinen Arbeitsplatz behalten möchte oder eine Abfindung anstrebt, die Kündigungsschutzklage ist der Weg dorthin.

Die Dreiwochenfrist

Umso wichtiger ist, dass Arbeitnehmer*innen von den knappen Fristen im Arbeitsrecht wissen. Nach dem Erhalt  einer Kündigung haben sie nur drei Wochen Zeit, um dagegen zu klagen.

Schnelle Verfahren

Deutschlandweit wurden im Jahr 2017 etwa 180.000 Kündigungsschutzklagen eingereicht, davon alleine in Berlin um die 8.000. Normalerweise dauern Kündigungsschutzverfahren nicht lange. Rund 6.000 der gerichtlichen Auseinandersetzungen in Berlin wurden innerhalb von nur drei Monaten beendet.

Meistens eine Abfindung

In den allermeisten Fällen endet das Verfahren mit einem Vergleich, der eine Abfindungszahlung an den gekündigten Arbeitnehmer*in vorsieht. Nur ein sehr geringer Teil der Klagen wird von den Gerichten tatsächlich entschieden.

Auch die zweite Instanz wird selten angerufen. Von den etwa 13.000 jährlich in Berlin und Brandenburg erhobenen Kündigungsschutzklagen gehen nur ca. 450 zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und enden meistens durch einen Vergleich.

Arbeitnehmer*innen, die eine Kündigungsschutzklage einreichen, können also – statistisch gesehen – darauf vertrauen, dass das Verfahren mit einer Abfindungszahlung beendet wird.