§ 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Beendigung durch Kündigung

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Seiten mit folgenden Fristen kündbar:

Für gewerbliche Beschäftigte bei einer Betriebszugehörigkeit

 

bis zu 1 Jahr                                              2 Wochen

bis zu 3 Jahren                                          3 Wochen

bis zu 5 Jahren                                          4 Wochen

nach 5 Jahren                                           1 Monat zum Monatsende

nach 10 Jahren                                         3 Monate zum Monatsende

nach 20 Jahren                                         3 Monate zum Quartalsende

 

Für Angestellte bei einer Betriebszugehörigkeit

 

bis zu 5 Jahren                                          6 Wochen zum Quartalsende

von mehr als 5 Jahren                              3 Monate zum Quartalsende

von mehr als 8 Jahren                              4 Monate zum Quartalsende

von mehr als 10 Jahre                              5 Monate zum Quartalsende

von mehr als 12 Jahren                            6 Monate zum Quartalsende

 

2. Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren und Vollendung des 55.Lebenslahres ist

das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund kündbar.

Davon ausgenommen sind Änderungskündigungen und Kündigungen bei

Betriebsänderungen (Betriebsstillegung).

 

3. Befristung zum Renteneintritt und bei Erwerbsminderung

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,

in dem der/die Beschäftigte erstmals Anspruch auf gekürzte Regelaltersrente nach den

Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben würde, wenn er in

der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre.

 

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,

in dem der/die Beschäftigte einen Anspruch auf eine volle zeitlich unbefristete

Erwerbsminderungsrente hat.

 

4. Zeugnis und Arbeitspapiere

Nach der Kündigung ist den Beschäftigten auf Wunsch innerhalb von 14 Tagen ein

Zwischenzeugnis auszustellen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist den

Beschäftigten ein endgültiges Zeugnis auszustellen. Der/Die Beschäftigte kann ein

qualifiziertes Zeugnis verlangen, das sich auf die Leistung und die Führung während der

Beschäftigung erstreckt. Die Beurteilung im endgültigen Zeugnis darf nur dann von der

Beurteilung im Zwischenzeugnis abweichen, wenn der/die Beschäftigte in der

Zwischenzeit durch sein/ihr Verhalten oder seine/ihre Leistung hierzu Anlass gegeben hat.

 

Den Beschäftigten sind unmittelbar nach bzw. bei der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses die entsprechenden Arbeitspapiere und Bescheinigungen

auszuhändigen.