Kündigungsfrist Manteltarifvertag Systemgastonomie (MTV)
Kündigungsfrist Manteltarifvertag Systemgastonomie vom 17.12.2014 (MTV)
§ 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Beendigung durch Kündigung
Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Seiten mit folgenden Fristen kündbar:
Für gewerbliche Beschäftigte bei einer Betriebszugehörigkeit
bis zu 1 Jahr 2 Wochen
bis zu 3 Jahren 3 Wochen
bis zu 5 Jahren 4 Wochen
nach 5 Jahren 1 Monat zum Monatsende
nach 10 Jahren 3 Monate zum Monatsende
nach 20 Jahren 3 Monate zum Quartalsende
Für Angestellte bei einer Betriebszugehörigkeit
bis zu 5 Jahren 6 Wochen zum Quartalsende
von mehr als 5 Jahren 3 Monate zum Quartalsende
von mehr als 8 Jahren 4 Monate zum Quartalsende
von mehr als 10 Jahre 5 Monate zum Quartalsende
von mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Quartalsende
2. Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren und Vollendung des 55.Lebenslahres ist
das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund kündbar.
Davon ausgenommen sind Änderungskündigungen und Kündigungen bei
Betriebsänderungen (Betriebsstillegung).
3. Befristung zum Renteneintritt und bei Erwerbsminderung
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,
in dem der/die Beschäftigte erstmals Anspruch auf gekürzte Regelaltersrente nach den
Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben würde, wenn er in
der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,
in dem der/die Beschäftigte einen Anspruch auf eine volle zeitlich unbefristete
Erwerbsminderungsrente hat.
4. Zeugnis und Arbeitspapiere
Nach der Kündigung ist den Beschäftigten auf Wunsch innerhalb von 14 Tagen ein
Zwischenzeugnis auszustellen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist den
Beschäftigten ein endgültiges Zeugnis auszustellen. Der/Die Beschäftigte kann ein
qualifiziertes Zeugnis verlangen, das sich auf die Leistung und die Führung während der
Beschäftigung erstreckt. Die Beurteilung im endgültigen Zeugnis darf nur dann von der
Beurteilung im Zwischenzeugnis abweichen, wenn der/die Beschäftigte in der
Zwischenzeit durch sein/ihr Verhalten oder seine/ihre Leistung hierzu Anlass gegeben hat.
Den Beschäftigten sind unmittelbar nach bzw. bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die entsprechenden Arbeitspapiere und Bescheinigungen
auszuhändigen.