§ 15 Kündigung

1.  Eine mündliche Kündigung muss auf Verlangen des/ der Vertragspartners/ -in unverzüglich schriftlich wiederholt werden und soll eine Begründung enthalten. Die Parteien können eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Kündigung verlangen.

2. Das Arbeitsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermo­nats kündbar. Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden, jedoch darf die Kündigungs­frist nicht weniger als einen Monat zum Ende des Kalendermonats betragen. (Protokollnotiz)

Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb/ Unternehmen von mehr als 5 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist für den/ die Arbeitgeber/ in wie folgt:

über 5 Jahre ……………..  3 Monate

über 8 Jahre ……………..  4 Monate

über 10 Jahre…………….. 5 Monate

über 12 Jahre…………….  6 Monate

über 15 Jahre…………….. 7 Monate

jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des § 2 (Probezeit) und § 5 (Aushilfen) bleiben unberührt.

4. Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern nicht etwas anderes vereinbart und soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der/ die Arbeitnehmer/ in ei­nen Anspruch auf Altersrente ohne Abschläge hat, oder in welchem dem/ der Arbeitnehmer/ in der Rentenbescheid über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsmin­derung zugegangen ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

5. Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Ar­beitsverhältnisses ist dem/ der Arbeitnehmer/ in auf sein/ ihr Verlangen angemessene Zeit ohne Entgeltabzug zur Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz zu gewähren.

6. Der/ die Arbeitnehmer/ in hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit zu geben und ist auf Wunsch auch auf Führung und Leistung auszudehnen.

7. Der/ die Arbeitnehmer/ in kann aus begründetem Anlass ein Zwischenzeugnis verlangen, das denselben Anforderungen zu entsprechen hat. Das Zwischenzeugnis ist bei der Aushändigung des endgültigen Zeugnisses auf Verlangen zurückzugeben.

(zu 2. 4) Protokollnotiz: Für Beschäftigte, die vor dem 01.05.1994 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und die eine längere Kündigungsfrist haben, bleibt es bei ihrem Besitzstand hinsichtlich der Kündigungsfristen.

§ 16 Kündigungsschutz

Vor Aussprechen einer betriebsbedingten Kündigung gemäß Kündigungsschutzgesetz ist von der Möglichkeit einer Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahme oder Kurzarbeit auf der Grundlage des SGB III vorrangig Gebrauch zu machen.