§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Kündigungsfristen

1.1. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

1.2. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

1.3. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:

– Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit.
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende des Kalendermonats
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende des Kalendermonats
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende des Kalendermonats
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende des Kalendermonats
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer im Betrieb werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

2. Kündigung während der Probezeit
Innerhalb von 6 Wochen nach Neueinstellung kann die Kündigung beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 1 Werktag erfolgen

3. Verlängerung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses
Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung beendet, kann es im beiderseitigen Einvernehmen bis zur Dauer von 9 Werktagen mit der Möglichkeit einer täglichen Kündigung – bei Einhaltung einer Frist von 4 Stunden zum Arbeitsschluss – verlängert werden.

4. Kündigung aus anderen Gründen
Wenn der Arbeitnehmer Schwarzarbeit leistet, kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

5. Freistellung zur Arbeitssuche
Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist dem Arbeitnehmer in angemessenem Umfang nach Häufigkeit, Länge und Zeitpunkt, Freizeit zur Arbeitssuche zu gewähren. Hat der Arbeitgeber gekündigt, so hat er dem Arbeitnehmer für die zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, längstens jedoch für 5 Stunden, den Lohn fortzuzahlen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer dafür einen Nachweis zu erbringen.

6. Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes

Wird Arbeitnehmern nach 4monatiger Betriebszugehörigkeit durch den Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Dezember bis 2. Januar eine Kündigung ausgesprochen oder wirkt eine Kündigungsfrist in diese Zeit hinein, so ist dem Arbeitnehmer eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes in Höhe von 3 Tagesverdiensten für die Weihnachtsfeiertage und den Neujahrstag zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn die Kündigung nicht erfolgt wäre.