Kündigung Bauarbeiter

Muss die Kündigung schriftlich passieren?

Ja. Früher entstanden Probleme, weil Arbeitnehmer überhastet mündlich gekündigt haben. Es kam auch vor, dass Kündigungen des Arbeitgebers von seinen Angestellten nicht als solche erkannt wurden. Hier hat der Gesetzgeber reagiert. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und eigenhändig unterzeichnet werden. Sonst sind sie nicht wirksam.

Beispiel: Eine Kündigung per WhatsApp ist nicht wirksam.

Muss in einer Kündigung das Wort „Kündigung“ vorkommen?

Nein. Eine Kündigung ist auch rechtswirksam ohne den Begriff „Kündigung“. Von einer Kündigung spricht man dann, wenn eine Person zum Ausdruck bringt, dass sie die dauerhafte Vertragsbeziehung mit einer anderen Person beenden möchte. Wichtig ist nur, dass die Erklärung eindeutig ist.

Beispiel: Ein Arbeitgeber erklärt, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr sehen will. Diese Formulierung gilt als wirksame Kündigung.

Wie schreibe ich eine Kündigung?

Der Arbeitnehmer könnte seine Eigenkündigung wie folgt formulieren:

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Dies ist nach meiner Meinung der [Datum]. Ich bitte, mir den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum kurz zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitnehmers wäre so möglich:

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Ich bitte, mir den Erhalt der Kündigung unter Angabe des Eingangsdatums kurz zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Wer darf die Kündigung unterschreiben?

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie von einer kündigungsberechtigten Person ausgesprochen wird. Dies kann der Arbeitgeber selbst sein oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter.

Wird die Kündigung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers erklärt, muss dieser dem Schreiben eine schriftliche Vollmacht im Original beifügen. Wenn dies nicht geschieht, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Das muss so schnell wie möglich passieren. In der Regel werden maximal drei Tage nach dem Zugang der Kündigung noch als unverzüglich gelten.
Die Zurückweisung der Kündigung könnte so aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf die mir zugegangene Kündigung vom [Datum]. Die vorbezeichnete Kündigung weise ich hiermit nach §174 Satz 1 BGB zurück.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Wichtig: Eine Zurückweisung ist nicht möglich, wenn sie von einem gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (Geschäftsführer, Vorstände etc.) ausgesprochen wurde oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung bereits in Kenntnis gesetzt hat.

Beispiel: Ein Personalleiter braucht keine Vollmacht vorzulegen.

Muss die Kündigung des Arbeitgebers eine Begründung enthalten?

Nein. Die Angabe eines Grundes ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Besteht ein besonderer Schutz vor Kündigung Schwangerer oder von Müttern, die vor kurzem entbunden haben, so muss der Arbeitgeber über die Gründe der Kündigung informieren. Teilt er der betroffenen Arbeitnehmerin die Gründe nicht mit, so ist die Kündigung unwirksam.

Manchmal wird auch in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegt, dass Gründe genannt werden müssen. Das kommt aber selten vor.

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist das anders. Hier muss der Arbeitgeber die Gründe für die Beendigung unverzüglich mitteilen. Kommt er dem nicht nach, bleibt die Kündigung dennoch wirksam. Der Arbeitgeber macht sich allenfalls schadenersatzpflichtig.

Beispiel: Ein Arbeitgeber teilt erst im Kündigungsschutzprozess mit, weshalb er den Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos gekündigt hat. Der Arbeitnehmer sieht nunmehr die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung ein, und nimmt die Klage zurück. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Schaden, der durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage entstanden ist, zu tragen.

Spricht der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, so muss dem Arbeitnehmer die Sozialauswahl erläutert werden.

Darf der Arbeitgeber im Prozess Kündigungsgründe anführen, die nicht im Schreiben stehen?

Vor dem Arbeitsgericht darf sich der Arbeitgeber auf alle Kündigungsgründe berufen. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob und ggf. welche Argumente der Arbeitgeber im Schreiben angegeben hat.

Besonderheiten ergeben sich nur, soweit eine Pflicht zur Angabe eines Kündigungsgrundes oder ein Betriebsrat besteht.

Wann ist die Kündigung zugegangen?

Häufig wird die Kündigung nicht persönlich ausgehändigt, sondern per Post oder Boten übersendet.

Grundsatz: Die Kündigung ist dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Kündigung zugeht,

  • sobald sie dem Arbeitnehmer oder einer zum Empfang berechtigten
    Person (zum Beispiel der Ehefrau des Arbeitnehmers) ausgehändigt wurde,
  • bei Einwurf in den Briefkasten mit deren Kenntnisnahme; spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem der Briefkasten unter normalen Umständen das nächste Mal geleert werden würde.

Beispiel: Wird ein Kündigungsschreiben mit Einschreiben Rückschein übermittelt und zunächst nur der Benachrichtigungsschein in den Briefkasten eingeworfen, so ist das Kündigungsschreiben erst mit der Abholung von der Post zugegangen.

Wichtig: Verweigert ein Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens, so gilt dies als Zugangsvereitelung. Der Arbeitnehmer muss sich dann so behandeln lassen, als ob er den Zugang nicht verhindert hätte.

Muss ich eine Kündigung des Arbeitgebers unterschreiben?

Nein. Es besteht keine Verpflichtung zur Unterschrift. Oftmals bitten Arbeitgeber darum, den Empfang der Kündigung zu bestätigen. Soweit der Arbeitnehmer dies möchte, kann er das selbstverständlich tun.

Tipp: Wir empfehlen Arbeitnehmern, keine Unterschrift im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu leisten.

Eine Kündigung zu erhalten, lässt die wenigsten Arbeitnehmer kalt. Häufig sind sie nicht mehr in der Lage, Sachverhalte, die sie unterschreiben sollen, klar zu erfassen. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, in dieser Situation gar keine Unterschrift leisten.

Kann der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen?

Nein. Mit dem Zugang der Kündigung tritt die Rechtsfolge automatisch ein. Einseitig kann der Arbeitgeber sich von seiner Erklärung nicht mehr lösen.

Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer aber vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis so fortgeführt wird, als wäre die Kündigung nicht ausgesprochen worden. Dies kommt der Rücknahme einer Kündigung gleich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer dem zustimmt. Der Text der Vereinbarung könnte so aussehen:

Die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden soll, als sei es ungekündigt; insbesondere ist damit die Kündigung vom [Datum] gegenstandslos. Der Arbeitgeber wird sich auf die vorgenannte Kündigung nicht mehr berufen.