Darf der Arbeitgeber schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen kündigen?

Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte sind nicht unkündbar. Dennoch genießen sie einen besonderen Schutz, denn das Verfahren einer Kündigung läuft bei ihnen anders.

Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, für eine Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Das Integrationsamt prüft, ob die geplante Kündigung mit der Behinderung in Zusammenhang steht oder nicht. Wenn nicht, wird die Genehmigung in der Regel erteilt. Für diese Untersuchung braucht das Integrationsamt etwa drei bis vier Wochen.

Dieses spezielle Verfahren müssen Arbeitgeber durchführen, sobald das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen mindestens sechs Monate besteht.

Tipp: Wir empfehlen schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, sich bereits im Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt anwaltlich vertreten zu lassen. Dort werden entscheidende Weichen gestellt. Ungeschicktes Verhalten kann sich zulasten des Schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen auswirken.

Wichtig: Auch beim besonderen Kündigungsschutz gilt die Klagefrist von drei Wochen.

Ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen?

Ja. Das Verfahren zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen beinhaltet zwei Schritte: Zum einen die Prüfung durch das Integrationsamt und zum anderen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Der Arbeitgeber muss sie unterrichten, anhören und ihr seine Entscheidung mitteilen.

Gilt der besondere Kündigungsschutz nur, wenn die Schwerbehinderung festgestellt wurde?

Nein. Von der Antragstellung bis zur Anerkennung einer Schwerbehinderung können Wochen, manchmal Monate vergehen. Es reicht daher, wenn der Beschäftigte spätestens drei Wochen vor dem Erhalt der Kündigung einen Antrag gestellt hat. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers offenkundig ist. Hier soll der Kündigungsschutz auch ohne behördliche Feststellung greifen.