Was ist ein Arbeitsverhältnis?

Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Typisch für ein Arbeitsverhältnis ist, dass der Arbeitgeber Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit näher bestimmen kann. Wie weit dieses Weisungsrecht reicht, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht allein auf die Bezeichnung des Vertrags, sondern vor allem darauf an, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Die gegenseitigen Pflichten werden nicht nur einmal, sondern fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum erfüllt.

Wie entsteht ein Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsverhältnis entsteht grundsätzlich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Dieser kann in vielen Fällen auch mündlich vereinbart werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen nach den Vorgaben des Nachweisgesetzes zur Verfügung zu stellen.

Für einzelne Vereinbarungen gelten besondere Formvorschriften. Dies betrifft insbesondere die Befristung eines Arbeitsvertrags. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, kann dies erhebliche rechtliche Folgen haben.

Bereits vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags bestehen wechselseitige Rücksichtnahme- und Schutzpflichten. So muss der Arbeitgeber etwa die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Datenschutzrechts beachten.

Welche Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Vergütung vollständig und pünktlich zahlen.

Daneben bestehen zahlreiche Nebenpflichten. Der Arbeitgeber muss insbesondere die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte seiner Beschäftigten schützen, für sichere Arbeitsbedingungen sorgen und auf deren berechtigte Interessen Rücksicht nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht außerdem ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung.

Arbeitnehmer müssen ihre Tätigkeit sorgfältig ausführen, berechtigte Weisungen beachten und auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Dazu können beispielsweise Verschwiegenheits-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten gehören. Welche Pflichten im Einzelnen bestehen, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, der ausgeübten Tätigkeit und den anwendbaren gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Regelungen.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für das Arbeitsverhältnis?

Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien ergeben sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag. Hinzu kommen insbesondere arbeitsrechtliche Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Auch betriebliche Übungen und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz können Ansprüche begründen.

Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Dazu gehören beispielsweise Fragen zur Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das kollektive Arbeitsrecht betrifft dagegen die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und den Interessenvertretungen der Beschäftigten. Hierzu gehören insbesondere das Betriebsverfassungsrecht und das Tarifrecht.

Die verschiedenen Regelungen gelten von der Anbahnung des Arbeitsvertrags über das laufende Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung. Einzelne Pflichten, etwa Verschwiegenheitspflichten oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote, können auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestehen.

Welche Formen von Arbeitsverhältnissen gibt es?

Arbeitsverhältnisse können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie können insbesondere

  • befristet oder unbefristet,
  • in Vollzeit oder Teilzeit,
  • als geringfügige Beschäftigung,
  • als Leiharbeitsverhältnis oder
  • im Rahmen einer Ausbildung

bestehen.

Auch Studentenjobs, Aushilfstätigkeiten und Beschäftigungen in einem Privathaushalt sind grundsätzlich Arbeitsverhältnisse, wenn die Tätigkeit weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird. Je nach Beschäftigungsform können allerdings zusätzliche gesetzliche Besonderheiten gelten.

Abgrenzung zu anderen Vertragsverhältnissen

Nicht jede Tätigkeit gegen Bezahlung begründet ein Arbeitsverhältnis. Selbstständige und freie Mitarbeiter erbringen ihre Leistungen grundsätzlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags, ohne in vergleichbarer Weise persönlich abhängig und weisungsgebunden zu sein.

Entscheidend ist nicht, ob ein Vertrag als „Honorarvertrag“, „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ oder „Dienstvertrag“ bezeichnet wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung. Ist eine vermeintlich selbstständige Person in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und umfassend weisungsgebunden, kann rechtlich dennoch ein Arbeitsverhältnis bestehen.

Vom arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses ist außerdem das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. Beide Begriffe überschneiden sich weitgehend, beruhen aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen.

Beamte, Richter und Soldaten stehen regelmäßig nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.