§ 20 Kündigung

1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

2. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • 5 Jahre bestanden hat, 1 Monat um Ende eines Kalendermonats
  • 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

3. Innerhalb von 2 Wochen nach Neueinstellung kann die Kündigung beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 1 Werktag erfolgen.

4. Wird eine Weiterbeschäftigung in der Zeit vom 1. November bis 31. März infolge Witterungseinwirkungen unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Arbeitstag schriftlich gekündigt werden.

Dies gilt nur, wenn die Witterungsverhältnisse eine Weiterbeschäftigung des/der Beschäftigten in seiner/ihrer bisherigen Tätigkeit nicht zulassen und er anderweitig im Betrieb nicht eingesetzt werden kann.

In diesem Fall entscheidet der Arbeitgeber über die Einstellung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Beratung mit dem Betriebsrat.

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung und hat sich nach Aufforderung durch den Arbeitgeber unverzüglich zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen.

5. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/ die Beschäftigte Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersrente hat.

§ 21 Restlohn- Arbeitspapiere

1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere auszuhändigen und der Restlohn auszuzahlen; die Fälligkeit bestimmt sich nach § 9.

2. Verluste an Arbeitslosenunterstützung und Lohn, die durch die verspätete Aushändigung der Arbeitspapiere entstehen, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

3. Beim Ausscheiden haben Beschäftigte alle betriebseigenen Gegenstände (wie Arbeitskleidung, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen) in ordnungsgemäßem Zustand der Firma zurückzugeben.

4. Den Beschäftigten ist auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen.