Kündigungsfrist Manteltarifvertag Metall- und Elektroindustrie Berlin Brandenburg (TG I und II)
Sie sind Angestellter bei der IG Metall? Dann gelten für Sie spezielle Kündigungsfristen. Ihre Kündigungsfrist ist festgelegt im Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg (Tarifgebiet I und II) vom 10.12.2018. Die Details dazu erfahren Sie im Folgenden.
- Kündigungsfrist IG Metall: Wie wird sie ermittelt?
- Tarifliche Kündigungsfrist IG Metall: So finden Sie heraus, welcher Manteltarifvertrag für Sie gilt!
- Kündigungsfrist Arbeitnehmer IG Metall: Das ist Ihre Kündigungsfrist (für Berlin und Brandenburg)!
- Kündigungsfrist Tarifvertrag IG Metall: Der Manteltarifvertrag im Wortlaut!
- Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklagen in Berlin
1. Kündigungsfrist IG Metall: Wie wird sie ermittelt?
Für Arbeitnehmer der IG Metall (Industriegewerkschaft Metall, manchmal auch abgekürzt „IGM“) ist die Ermittlung der Kündigungsfrist eine kompliziertere Angelegenheit als die bei einem „normalen“ Arbeitnehmer.
Für gewöhnlich ist der Arbeitsvertrag maßgeblich. Ist in diesem keine Kündigungsfrist genannt, gilt das Gesetz.
Relevant in einem solchen Fall wäre § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Für IG-Metall-Arbeitnehmer sind jedoch noch weitere vertragliche Regelungen zum Ermitteln der Kündigungsfrist hinzuzuziehen.
Zu überprüfen sind hierbei:
- der Arbeitsvertrag
- die Gewerkschaftsmitgliedschaft
- ggf. Betriebsvereinbarungen
- der Manteltarifvertrag
Nach einer intensiven Prüfung – am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – kann Ihnen Ihr Anwalt Ihre Kündigungsfrist nennen.
Die wichtigste Rolle spielt hierbei der Manteltarifvertrag (MTV).
2. Tarifliche Kündigungsfrist IG Metall: So finden Sie heraus, welcher Manteltarifvertrag für Sie gilt!
Die Regelung zu der Kündigungsfrist für Angestellte der IG Metall findet sich im Manteltarifvertrag.
Aber welche ist überhaupt der richtige?
In der deutschlandweit tätigen IG Metall gibt es unzählige Branchentarifverträge, die in Ihren entsprechenden Manteltarifverträgen unterschiedliche Kündigungsfristen enthalten.
Das bedeutet: Die Kündigungsfristen variieren von Bundesland zu Bundesland.
In Berlin gilt u.U. also eine völlig andere Kündigungsfrist als in Bayern, Niedersachsen oder NRW.
Dazu kommt: Selbst, wenn Ihr Betrieb in einem bestimmten Bundesland sitzt, kann für Sie der Manteltarifvertrag eines anderen Bundeslandes gelten.
Deshalb finden Sie ihre Kündigungsfrist nur in zwei Schritten heraus:
- Sie prüfen in Ihrem Arbeitsvertrag, welcher Manteltarifvertrag für Sie gilt.
- In dem für Sie geltenden Manteltarifvertrag erfahren Sie anschließend Ihre Kündigungsfrist
Ihnen ist unklar, wie genau Sie Ihre IG Metall Kündigungsfrist ermitteln?
Wir helfen Ihnen dabei mit unserem geschulten Blick!
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur kostenlosen Erstberatung per Telefon oder Zoom.
3. Kündigungsfrist Arbeitnehmer IG Metall: Das ist Ihre Kündigungsfrist (für Berlin und Brandenburg)!
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt und Sie sind bei der IG Metall in Berlin oder Brandenburg angestellt?
Das sind Ihre Kündigungsfristen:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Tipp: Sie haben den Eindruck, dass bei Ihrer Kündigung nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist?
Dann lassen Sie dies rechtlich prüfen und erheben Sie eine Kündigungsschutzklage!
Dann lassen Sie dies rechtlich prüfen und erheben Sie eine Kündigungsschutzklage!
Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir dabei gerne an Ihrer Seite.
Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch nach Kündigung unter 030 26 47 89 927 oder per E-Mail an kanzlei@arbeitsrecht-berlin.de.
4. Kündigungsfrist Tarifvertrag IG Metall: Der Manteltarifvertrag im Wortlaut!
Wenn Sie in Berlin oder Brandenburg tätig sind, gilt für Sie der Manteltarifvertag Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg (Tarifgebiet I und II) vom 10.12.2018.
Aus dessen Abschnitt 12 geht Ihre IG Metall Kündigungsfrist klar hervor.
Sie richtet sich dabei nach Ihrer Betriebszugehörigkeit.
Hier können Sie die Regelungen im Detail nachlesen.
Abschnitt 12 Manteltarifvertag Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg (Tarifgebiet I und II) vom 10.12.2018. – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
12.1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen.
12.2 Eine vereinbarte Probezeit soll den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten, ihre Verlängerung kann im Bedarfsfalle bis zur Dauer von drei weiteren Monaten vereinbart werden.
Während der Dauer der vereinbarten Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits vom 1. bis 3. Monat der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche und vom 4. bis 6. Monat der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündbar.
12.3 Soweit keine Probezeit vereinbart ist, beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten die Kündigungsfrist beiderseits 2 Wochen; anschließend beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
12.4 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
2 Jahren | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
5 Jahr | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
12.5 Nach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Unternehmens- oder Betriebszugehörigkeit — gerechnet ab dem vollendeten 45. Lebensjahr kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
Dies gilt nicht:
- nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung
- nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
- für eine Änderungskündigung gegenüber Beziehern/Bezieherinnen von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit, auch wenn diese Änderungskündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt
- bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien
Bei Betriebsstilllegungen ist die Kündigung zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung zulässig.
12.6 Am letzten Arbeitstag hat der/die Beschäftigte grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere und auf Auszahlung des noch zustehenden Entgeltes.
Soweit die abrechnungstechnischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, ist dem/der Beschäftigten eine Abgangsbescheinigung zu erteilen, die im Inhalt der als Muster beigefügten Anlage 3 zum Manteltarifvertrag entspricht und die sofortige Aufnahme einer neuen Tätigkeit gestattet. In diesem Falle ist dem/der Beschäftigten auch ein angemessener Abschlag auf das noch zustehende Entgelt zu gewähren. Die Arbeitspapiere und das verbliebene noch zustehende Entgelt sind ihm/ihr unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln.
Wird am letzten Arbeitstag dem/der Beschäftigten eine Abgangsbescheinigung im vorstehenden Sinne erteilt und ein angemessener Abschlag auf das noch zustehende Entgelt gezahlt, so wirkt eine abverlangte Ausgleichsquittung nur gegen Beträge und Zeiten, über die er/sie bereits eine spezifizierte Abrechnung erhalten hat.
12.7 Bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses kann der/die Beschäftigte vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis fordern, das auf sein/ihr Verlangen auf Führung und Leistung auszudehnen ist.
Ein Zwischenzeugnis, das den gleichen Anforderungen zu entsprechen hat, ist nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit auch ohne Vorliegen einer Kündigung auf Wunsch zu erteilen.
Im Übrigen — sowie im Wiederholungsfalle innerhalb von 3 Beschäftigungsjahren — kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nur bei begründetem Anlass verlangt werden.
5. Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklagen in Berlin: Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse!
Eine Kündigungsschutzklage ist ein Rennen gegen die Zeit und verzeiht keine Fehler. Hier möchten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an Ihrer Seite haben, der sein Metier beherrscht.
Unsere Expertise in Sachen Kündigungsschutzklagen beruht auf mehr als 20 Jahren Erfahrung in unserer anwaltlichen Tätigkeit.
Wir stehen zu 100 % auf Seiten der Arbeitnehmer und unterstützen Sie dabei, eine Abfindung auszuhandeln.
Unsere hohe Erfolgsquote gibt uns recht.
Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Erstberatung bei Entlassung:
030 26 47 89 925 oder kanzlei@arbeitsrecht-berlin.de