Besonderer Kündigungsschutz
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass einige Personengruppen besonders von Kündigung bedroht sind. Deshalb wurde ein besonderer Kündigungsschutz geschaffen, der zusätzlich zu den allgemeinen Regeln gilt. Keinesfalls ist der allgemeine Kündigungsschutz damit aufgehoben!
Wenn besonderer Schutz Not tut
Manche Arbeitnehmer gehören einer Personengruppe an, für die ein besonderer Kündigungsschutz geschaffen worden ist. Dazu gehören unter anderem:
Wichtig: Auch beim besonderen Kündigungsschutz gilt die Klagefrist von drei Wochen.
Durch den besonderen Kündigungsschutz fällt der allgemeine Kündigungsschutz nicht weg. Er besteht daneben und ist eine zweite Hürde.
So bedarf es etwa vor dem Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderteren Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes. Das heißt aber nicht, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten stets wirksam ist, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Stattdessen braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
Das Gleiche gilt entsprechend für ein Betriebsratsmitglied, wenn der Betriebsrat dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat. Der Gekündigte kann trotzdem Kündigungsschutzklage erheben und sich auf seinen allgemeinen Kündigungsschutz berufen.
Der besondere Kündigungsschutz ist ein echtes Extra
Tipp: Arbeitnehmer, die besonderen Kündigungsschutz genießen, sollten sich nicht damit zufrieden geben, wenn der Arbeitgeber anscheinend die speziellen Kündigungsschutzvorschriften eingehalten hat. Vielmehr können sie sich dann auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen.