Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und in der Elternzeit
Eine werdende Mutter steht unter besonderem Schutz. Hier greifen viele Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz. Eine Kündigung einer Frau in der Schwangerschaft ist grundsätzlich verboten und nur in absoluten Ausnahmen möglich.
- Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwangere?
- Darf der Arbeitgeber eine Schwangere kündigen?
- Wann darf eine schwangere Arbeitnehmerin ausnahmsweise gekündigt werden?
- Wann endet der besondere Kündigungsschutz der schwangeren Arbeitnehmerin?
- Bis wann muss die Schwangere ihren Arbeitgeber informieren?
- Ab wann besteht für Arbeitnehmer in der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz?
Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwangere?
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter. Er wird ermittelt, indem ein Arzt oder eine Hebamme vom errechneten Entbindungstermin 280 Tage zurückrechnen.
Dieses Datum ist entscheidend für den besonderen Kündigungsschutz. Wenn das Entlassungsschreiben der Arbeitnehmerin vorher zugeht, gelten die speziellen Regelungen noch nicht. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigte am Ende der Kündigungsfrist schwanger sein sollte.
Darf der Arbeitgeber eine Schwangere kündigen?
Die Vorschriften im Mutterschutz sind streng. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt für den gesamten Zeitraum im Besonderen Kündigungsschutz (Schwangerschaft plus vier Monate).
Der Gesetzgeber möchte möglichst alle werdenden Mütter schützen, daher betrifft das Kündigungsverbot auch Arbeitsverhältnisse in der Probezeit und solche, die noch keine sechs Monate lang bestehen.
Die Schwangere soll durch das Verbot finanziell abgesichert werden und auch nicht dem psychischen Stress einer Kündigung aushalten müssen. Daher ist eine Kündigung auch dann nicht erlaubt, wenn die Kündigungsfrist zu einem Zeitpunkt endet, an dem der besondere Schutz nicht mehr gilt.
Ausnahmen sind sehr selten, aber unter bestimmten Bedingungen auch möglich. Das betrifft betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigungen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. In dem Fall muss der Arbeitgeber aber eine behördliche Genehmigung einholen, dass eine Kündigung in der Schwangerschaft ausnahmsweise zulässig ist.
Wichtig: Auch beim besonderen Kündigungsschutz gilt die Klagefrist von drei Wochen.
Bis wann muss die Schwangere ihren Arbeitgeber informieren?
Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass die Schwangere ihren Arbeitgeber informiert, sobald sie von ihrer Schwangerschaft weiß. Da es sich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt, ist ein Zeitpuffer meistens möglich.
Erhält die Schwangere eine Kündigung von ihrem noch nicht informierten Arbeitgeber, so hat sie zwei Wochen Zeit, um die Mitteilung nachzuholen. Die Arbeitnehmerin muss dies dem Arbeitgeber mitteilen. Ansonsten wird die Kündigung wirksam. Für die Mitteilung gibt es keine bestimmte Form. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass die Schwangerschaft bereits bei Zugang der Kündigung vorlag.
Wichtig: Die Arbeitnehmerin muss im Fall eines Rechtsstreits die Tatsache, dass sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert hat, beweisen. Daher ist unbedingt dokumentieren, wann, auf welchem Weg, welche Personen des Arbeitgebers über die Schwangerschaft informiert wurden.
Die Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Kündigung kann sich verlängern, wenn die werdende Mutter selbst noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß. In dem Fall muss sie die Mitteilung unverzüglich nachholen und erhält dann den vollen Kündigungsschutz.
Wann endet der besondere Kündigungsschutz der schwangeren Arbeitnehmerin?
Der besondere Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung. Kommt es zu einer Fehlgeburt, besteht ebenfalls vier Monate lang ein besonderer Kündigungsschutz, sofern es nach der zwölften Schwangerschaftswoche passierte.
Vielfach wird es so sein, dass sich an die Schwangerschaft eine Elternzeit anschließt. Es gilt dann nach der Schwangerschaft der besondere Kündigungsschutz, der während der Elternzeit besteht.
Ab wann besteht für Arbeitnehmer in der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz?
Auch Arbeitnehmer in Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Von dem Moment an, in dem die Elternzeit verlangt wurde, gilt dieser Schutz und der Arbeitgeber darf ihnen nicht kündigen.
Dieser Schutz greift für die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes frühestens acht Wochen vor Beginn. Für eine Inanspruchnahme zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr beginnt er frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, darf der Arbeitgeber Entlassungen aussprechen.