Elternzeit Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft ist eine Kündigung grundsätzlich verboten. Auch während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Eine Ausnahme ist jeweils nur in besonderen Fällen und nach vorheriger Zulässigerklärung durch die zuständige Behörde möglich.

Der besondere Kündigungsschutz gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz und kann auch während der Probezeit oder in einem Kleinbetrieb bestehen.

Wichtig: Auch bei besonderem Kündigungsschutz sollten Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung sofort handeln. Für eine Kündigungsschutzklage gelten kurze Fristen.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft?

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft.

Für die rechtliche Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin um 280 Tage zurückgerechnet.

Es kommt also nicht darauf an, den tatsächlichen Zeitpunkt der Befruchtung oder Einnistung im konkreten Fall festzustellen.

Beispiel: Ergibt die ärztliche Bescheinigung durch Rückrechnung, dass die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung bereits bestand, kann der besondere Kündigungsschutz eingreifen – auch wenn die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt selbst noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste.

Wichtig: Entscheidend ist, ob die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung bereits bestand. Es reicht nicht aus, dass die Arbeitnehmerin erst während der laufenden Kündigungsfrist schwanger wird.

Darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft kündigen?

Grundsätzlich nein.

Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder rechtzeitig darüber informiert wird.

Das Kündigungsverbot gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Es schützt deshalb grundsätzlich auch Arbeitnehmerinnen

  • während der Probezeit,
  • während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses und
  • in einem Kleinbetrieb.

Eine Kündigung wird auch nicht dadurch zulässig, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ende des besonderen Schutzzeitraums enden würde. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wissen?

Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft entweder bereits kennen oder nach Zugang der Kündigung rechtzeitig darüber informiert werden.

Nach § 17 MuSchG kann die Arbeitnehmerin die Mitteilung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachholen.

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz hierfür nicht vor.

Aus Beweisgründen sollte die Mitteilung jedoch so erfolgen, dass später nachvollzogen werden kann,

  • wann der Arbeitgeber informiert wurde,
  • wem die Mitteilung zugegangen ist und
  • dass die Arbeitnehmerin mitgeteilt hat, bereits bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein.

Tipp: Informieren Sie den Arbeitgeber nach einer Kündigung möglichst schriftlich über die Schwangerschaft und bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang der Mitteilung auf.

Was passiert, wenn die Zweiwochenfrist verpasst wurde?

Auch nach Ablauf der zwei Wochen kann der Kündigungsschutz noch bestehen.

Das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wenn die Arbeitnehmerin die Frist aus einem Grund überschritten hat, den sie nicht zu vertreten hat, und die Mitteilung anschließend unverzüglich nachholt.

Das ist insbesondere wichtig, wenn die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung selbst noch nicht wusste, dass sie schwanger war.

Erfährt sie erst später von der bereits bestehenden Schwangerschaft, sollte sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren.

Wichtig: Wer erst nach einer Kündigung von seiner Schwangerschaft erfährt, sollte nicht abwarten. Neben der Mitteilung an den Arbeitgeber muss auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage geprüft werden.

Muss eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber schon vorher mitgeteilt werden?

§ 15 MuSchG sieht vor, dass eine schwangere Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen soll, sobald sie von der Schwangerschaft weiß.

Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Voraussetzung dafür, dass die Schwangerschaft überhaupt besteht oder der Kündigungsschutz entstehen kann.

Für den Kündigungsschutz ist entscheidend, dass der Arbeitgeber entweder bereits Kenntnis hat oder die Schwangerschaft nach einer Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist mitgeteilt wird.

Wann darf einer Schwangeren ausnahmsweise gekündigt werden?

Nur in besonderen Ausnahmefällen.

Nach § 17 Abs. 2 MuSchG kann die zuständige Behörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären, wenn der Kündigungsgrund nicht mit der Schwangerschaft, einer Fehlgeburt oder der Entbindung zusammenhängt.

Der Arbeitgeber muss die behördliche Entscheidung grundsätzlich einholen, bevor er die Kündigung ausspricht.

Auch nach einer behördlichen Zulässigerklärung ist die Kündigung nicht automatisch wirksam. Die übrigen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.

Greift beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz, muss weiterhin ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegen.

Wichtig: Eine nachträgliche Genehmigung einer bereits ausgesprochenen Kündigung reicht grundsätzlich nicht aus. Die erforderliche behördliche Zulässigerklärung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.

Wann endet der Kündigungsschutz nach der Schwangerschaft?

Der Kündigungsschutz besteht nicht nur während der Schwangerschaft.

Nach § 17 MuSchG gilt er grundsätzlich bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

Auch nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht bis zum Ablauf von vier Monaten ein besonderer Kündigungsschutz.

Schließt sich an die Schwangerschaft eine Elternzeit an, kann der besondere Kündigungsschutz anschließend nach den Vorschriften über die Elternzeit fortbestehen.

Was gilt bei einem befristeten Arbeitsvertrag?

Der besondere Kündigungsschutz verhindert grundsätzlich Kündigungen durch den Arbeitgeber. Er verlängert dagegen nicht automatisch einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag.

Ist ein Arbeitsverhältnis beispielsweise bis zum 31. Dezember befristet, endet es grundsätzlich mit Ablauf dieses Tages, auch wenn die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt schwanger ist oder sich in Elternzeit befindet.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits die Nichtverlängerung oder Gestaltung der Befristung aus diskriminierenden Gründen erfolgt ist.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt bereits vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit, sobald die Elternzeit verlangt wurde – allerdings frühestens

  • acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird, und
  • 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Wird die Elternzeit wesentlich früher angekündigt, beginnt der besondere Kündigungsschutz deshalb nicht bereits mit dieser frühen Mitteilung, sondern erst acht beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Tipp: Die zeitliche Abstimmung der Elternzeit kann auch für den Beginn des besonderen Kündigungsschutzes Bedeutung haben. Wer eine konfliktbelastete Situation mit dem Arbeitgeber erwartet, sollte die gesetzlichen Fristen genau im Blick behalten.

Wie muss Elternzeit verlangt werden?

Für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gilt grundsätzlich eine Anmeldefrist von sieben Wochen. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist grundsätzlich 13 Wochen.

Nach der aktuellen Fassung des BEEG kann die Elternzeit in Textform verlangt werden. Damit kann grundsätzlich beispielsweise auch eine Erklärung per E-Mail ausreichen.

Diese Neuregelung gilt allerdings aufgrund der gesetzlichen Übergangsvorschriften nicht für alle älteren Kinder. Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, können noch die früheren Formvorschriften gelten.

Wichtig: Gerade bei älteren Kindern sollte deshalb geprüft werden, welche Fassung des BEEG auf die Elternzeit Anwendung findet.

Darf der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Grundsätzlich nein.

Vom Beginn des besonderen Kündigungsschutzes bis zum Ende der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.

Auch hier kann die zuständige Behörde jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären.

Eine solche behördliche Zulässigerklärung ersetzt wiederum nicht die übrigen Voraussetzungen der Kündigung.

Gilt der Kündigungsschutz auch bei Teilzeit in Elternzeit?

Ja.

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet.

§ 18 Abs. 2 BEEG erstreckt den Schutz unter bestimmten Voraussetzungen außerdem auf Arbeitnehmer, die keine Elternzeit in Anspruch nehmen, aber in entsprechendem Umfang Teilzeit arbeiten und Anspruch auf Elterngeld haben.

Können auch Väter und andere Elternteile Kündigungsschutz während der Elternzeit haben?

Ja.

Der Kündigungsschutz nach dem BEEG ist nicht auf Mütter beschränkt.

Jeder Arbeitnehmer, der wirksam Elternzeit in Anspruch nimmt, kann während des gesetzlich geschützten Zeitraums den besonderen Kündigungsschutz genießen.

Der Schwangerschaftsschutz nach dem Mutterschutzgesetz betrifft dagegen naturgemäß die schwangere Arbeitnehmerin.

Welche Klagefrist gilt bei einer Kündigung während der Schwangerschaft?

Hier ist besondere Vorsicht geboten.

Grundsätzlich muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 klargestellt: Weiß der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung selbst noch nichts von der Schwangerschaft, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich trotzdem mit Zugang der Kündigung.

Erfährt die Arbeitnehmerin aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf dieser Frist, dass sie bei Zugang der Kündigung bereits schwanger war, kann die Kündigungsschutzklage unter den Voraussetzungen des § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden.

Hierfür gelten wiederum eigene kurze Fristen.

Wichtig: Die Zweiwochenfrist zur Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber und die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage sind zwei unterschiedliche Fristen. Nach einer Kündigung sollten deshalb beide sofort geprüft werden.

Welche Klagefrist gilt während der Elternzeit?

Auch bei einer Kündigung während der Elternzeit sollte grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Bei Kündigungen, die einer vorherigen behördlichen Zulässigerklärung bedürfen, bestehen Besonderheiten für den Beginn der Klagefrist.

Arbeitnehmer sollten sich darauf aber nicht verlassen und eine Kündigung möglichst unmittelbar nach Zugang prüfen lassen.

Was kann ich nach einer Kündigung prüfen?

Bei einer Kündigung während Schwangerschaft oder Elternzeit sollte insbesondere geklärt werden:

  • Bestand die Schwangerschaft bereits bei Zugang der Kündigung?
  • Wann wurde der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert?
  • Wurde die Zweiwochenfrist eingehalten oder lag ein unverschuldetes Überschreiten vor?
  • Bestand bereits besonderer Kündigungsschutz wegen Elternzeit?
  • War eine behördliche Zulässigerklärung erforderlich?
  • Lag diese bereits vor Ausspruch der Kündigung vor?
  • Greift zusätzlich das allgemeine Kündigungsschutzgesetz?
  • Wann endet die Frist zur Kündigungsschutzklage?

Tipp: Auch wenn eine Kündigung wegen des besonderen Kündigungsschutzes offensichtlich problematisch erscheint, sollte die Dreiwochenfrist nicht ignoriert werden. Die sicherste Vorgehensweise ist regelmäßig, die Kündigung unverzüglich prüfen zu lassen.

Fazit: Schwangerschaft und Elternzeit bieten starken Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und Elternzeit ist die Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich verboten.

Der Schutz beginnt während der Schwangerschaft unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin selbst bereits von ihr weiß. Für die rechtliche Berechnung wird vom voraussichtlichen Entbindungstermin um 280 Tage zurückgerechnet.

Während der Elternzeit beginnt der Schutz bereits vor deren Beginn, allerdings höchstens acht beziehungsweise 14 Wochen vorher.

Eine Kündigung ist grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Zulässigerklärung durch die zuständige Behörde möglich.

Wichtig: Besonderer Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass nach Zugang einer Kündigung nichts getan werden muss. Insbesondere die Mitteilung der Schwangerschaft und die Frist zur Kündigungsschutzklage müssen sofort geprüft werden.

Als Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Berlin beraten und vertreten wir Arbeitnehmer bei Kündigungen während Schwangerschaft und Elternzeit und prüfen, ob der besondere Kündigungsschutz eingehalten wurde.