§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1.1. Allgemeine Kündigungsfristen

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen gekündigt werden. Nach sechsmonatiger Dauer oder nach Übernahme aus einem Berufsausbildungsverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden.

1.2. Verlängerte Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen

  • 3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende

Bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen werden Zeiten eines vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnisses nicht berücksichtigt.

Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

1.3 Schriftformerfordernis

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2.  Kündigungsausschluss

Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.

3. Unzulässigkeit von Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist unzulässig und kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB darstellen.

4. Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere auszuhändigen und der Restlohn auszuzahlen; die Fälligkeit bestimmt sich nach § 5 Nr. 7.2.