Im laufenden Arbeitsverhältnis gilt für den Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass es dem Arbeitnehmer untersagt ist, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers weder Geschäfte für andere Personen noch auf eigene Rechnung machen. Rechtsgrundlage ist § 60 HGB, der auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.

Bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Es kann eine Abmahnung ausgesproichen werden. Unter Umständen stellt der Verstoß einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet der Schutz des Arbeitgebers vor der Konkurrenz des Arbeitnehmers grundsätzlich. Es kann aber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, so dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. Eine solche Vereinbarung ist nach § 110 Gewerbeordnung i.V.m. §§ 74 ff. HGB nur unter strengen Voraussetzungen wirksam, weil damit in das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl nach Art. 12 GG eingegriffen wird.

Wir übernehmen gerne die Prüfung vom nachvertragliches Wettbewerbsverbot.