Urlaub und Quarantäne

Erkranken Arbeitnehmer während des Urlaubs an COVID-19 müssen sie sich ärztlich die Arbeitsunfäigkeit bescheinigen lassen. Der Bescheid der Behörde über die Anordnung der Quarantäne ist nicht ausreichend, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021, 7 Sa 857/21

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 28. Oktober 2021 · Aktualisiert: 30. Januar 2024

Corona - Kurzarbeit ist erleichtert worden

Was war geschehen?

Eine Arbeitnehmerin befand sich vom 10.12.2020 bis 31.12.2020 im Urlaub. Die Tochter infizierte sich mit COVID 19. Das Gesundheitsamt ordnete für die Arbeitnehmerin bis zum 16.12.2020 häusliche Quarantäne an. Am 16.12.2020 wurde bei einer Testung der Arbeitnehmerin ebenfalls die Infektion mit COVID 19 festgestellt. Daraufhin wurde durch das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne für die Arbeitnehmern vom 16.12.2020 bis zum 23.12.2020 angeordnet. In dem behördlichen Schreiben gab es den Hinweis, dass die Arbeitnehmer als Kranke im Sinne des § 2 Nr.4 Infektionsschutzgesetz anzusehen ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ließ sich die Arbeitnehmerin nicht ausstellen.

Was hat die Arbeitnehmerin vor Gericht verlangt?

Die Arbeitnehmerin hat von dem Arbeitgeber verlangt, die Urlaubstage für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 23.12.2020 wieder gutzuschreiben.

Wie hat das Landesarbeitsgericht entschieden?

Dieses Verlangen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, mit Urteil vom 15.10.2021, 7 Sa 857/21, abgewiesen. Der Arbeitnehmerin wurden die Urlaubstage nicht wieder gut geschrieben. Die Gutschrift, also das Nachgewähren von Urlaubstagen erfordert, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass bei den Arbeitnehmern Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Der Bescheid des Gesundheitsamt, aus dem sich ergibt, dass die Arbeitnehmerin an COVID-19 erkrankt war, reicht nicht aus.

Merke:

§ 9 Bundesurlaubsgesetz lautet:

„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Urlaubstage werden nur gutgeschrieben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis, die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Denken Sie also immer daran, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihrem Arzt zu holen.