Kündigung bei Galeria Karstadt Kaufhof - 3 Schritte für Arbeitnehmer*innen

Die Mitarbeiter von Galeria Kaufhof und Karstadt in Berlin sind Leid erprobt. Nun ist sicher, dass weitere Filialen in Berlin schließen werden. Etliche Arbeitnehmer*innen verlieren in den nächsten Tagen ihren Job. Was Arbeitnehmer*innen jetzt noch tun können in 3 Schritten.

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 20. Juli 2020 · Aktualisiert: 1. April 2021

Galeria und Karstadt kündigen jetzt ihren Mitarbeitern in Berlin

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Die Würfel schienen gefallen: Fünf Warenhäuser von Galeria Kaufhof und Karstadt (GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH) in Berlin sollten geschlossen werden. Damit hätten 351 Arbeitnehmer*innen in den nächsten Tagen ihren Job verloren. Wie der Tagesspiegel berichtet (03.08.2020), sollen in letzter Sekunde neben dem Ringcenter noch weitere Standorte gerettet worden sein. Danach sollen jetzt die zunächst auch von der Schließung bedrohten Häuser in der Wilmersdorfer Straße, Müllerstraße und in Tempelhof doch geöffnet bleiben. Gerade für die Mitarbeiter des Karstadt in der Wilmersdorfer Straße war es ein Schock, dass ausgerechnet ihre Filiale geschlossen werden sollte, nachdem das Warenhaus erst in 2019 umfassend renoviert worden war. Den Mitarbeiterinnen im Lindencenter und in der Gropius-Passage wird dieses Glück wohl nicht mehr beschert werden. Sie haben bereits letzte Woche die Kündigungen erhalten.

Dies ist eine der bittersten Stunden in der Geschichte des deutschen Einzelhandels

sagte der ver.di-Einzelhandelsexperte Orhan Akman. Bundesweit seien mehr als sechstausend Beschäftigte betroffen. In Berlin sieht der Warenhauskonzern Galeria Karstadt Kaufhof für fünf Standorte „keine wirtschaftliche Fortführungsperspektive“, das sind im Einzelnen:

  • Karstadt Wilmersdorfer Straße Berlin, Filiale 352 (72 Arbeitnehmer)
  • Karstadt Gropius-Passagen Berlin, Filiale 050 (40 Arbeitnehmer)
  • Galeria Kaufhof Lindencenter Berlin, Filiale 594 (51 Arbeitnehmer)
  • Karstadt Müllerstraße Berlin, Filiale 110 (111 Arbeitnehmer)
  • Karstadt Tempelhof, Filiale 111 (73 Arbeitnehmer)
  • sowie durch weitere Umstrukturierungen in Berlin, Filialen 101, 009, 229 (4 Arbeitnehmer)

Weitere Kündigungen bei Konzerntöchtern

Daneben stehen noch weitere Kündigungen bei Konzerntöchtern an:

  • Karstadt Sports GmbH (so wohl etwa Karstadt Sports Berlin Am Kranzler Eck und Karstadt Sports Wildau im A10 Center)
  • Le Buffet Restaurant & Café Gesellschaft mbH
  • Karstadt Feinkost GmbH & Co KG
  • DINEA Gastronomie GmbH

Mit der Schließung der Kaufhäuser wird sich so mancher Berlin Kiez erheblich verändern. Nachdem in den letzten Jahren schon tausende Einzelhandelsgeschäfte aufgeben mussten, droht nun eine weitere Verödung, etwa der Wilmersdorfer Straße in Charlottenburg, der Müllerstraße im Wedding, der Gropius-Passage in Neukölln und dem Lindencenter in Hohenschönhausen. Von vielen Seiten werden daher zu Recht eine politische Lösung gefordert. Doch neben dem gerettetem Ringcenter wird es in Berlin wohl keine weiteren Rettungsmaßnahmen mehr geben. Es ist mit betriebsbedingten Kündigungen zu rechnen, vermutlich noch im Juli 2020!

Was können Arbeitnehmer*innen tun, wenn Galeria und Karstadt Sie  kündigen?

Aufgrund des Insolvenzverfahrens beträgt die maximale Kündigungsfrist drei Monate. Selbst langjährig Beschäftigte werden im Falle einer Kündigung also spätestens zum 01.11.2020 arbeitslos werden. Daneben bietet sich den betroffenen Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit für einen Übergang in eine Transfergesellschaft an. Die entsprechenden Angebote für den Übergang in die Transfergesellschaft sollten den Arbeitnehmer*innen bekannt sein. Der Sozialplan sah eine Vorlage der dreiseitigen Verträge ab dem 10.07.2020 vor. Das Angebot auf den Wechsel war zuletzt befristet bis zum 21.07.2020 bis 17:00 Uhr.

Wir empfehlen den betroffenen Arbeitnehmer*innen ein Vorgehen in 3 Schritten.

1. Schritt: Arbeitslos melden!

Wenn Galeria und Karstadt kündigen: Nach dem Erhalt der Kündigung sollte sich jeder Arbeitnehmer*in innerhalb von drei Arbeitstagen beim Arbeitsamt als arbeitssuchend  melden. Es ist sinnvoll, gleich das Arbeitslosengeld zu beantragen.  Der Antrag kann online gestellt werden unter

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld

2. Schritt: Beratung!

In dieser Situation ergeben sich für Beschäftigte mehrere Möglichkeiten, zwischen denen sie sich entscheiden müssen. Der Sozialplan sieht vor, dass Beschäftigte für sechs Monate in eine Transfergesellschaft wechseln können. Die Verweildauer kann sich unter bestimmten Umständen auf bis maximal 12 Monate verlängern. Die Möglichkeit  in die besteht in vielen Fällen weiterhin, auch wenn die eigentliche Frist schon abgelaufen ist. Voraussetzung für einen Wechsel ist die vorherige Durchführung eines Profiling.

Wenn der Arbeitnehmer*in seine Kündigung einfach akzeptiert, erhält er eine Abfindung. Die Abfindungshöhe richtet sich formal nach der Dauer vom Betriebszugehörigkeit und nach den Sozialdaten. Der Abfindungsbetrag ist allerdings auf maximal 1,5 Bruttomonatsgehälter und höchstens 7.500,00 EUR brutto gedeckelt.

Der gekündigte Arbeitnehmer*in kann sich aber auch gegen die Kündigung wehren und eine Kündigungsschutzklage einreichen. Gerade in Berlin haben die Betriebsräte in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Vereinbarungen getroffen. Diese Verträge könnten bei Klagen vor dem Arbeitsgericht Berlin Vorteile für die Arbeitnehmer*innen bringen.

Die möglichen Varianten können finanziell einen großen Unterschied machen, daher sollten sich Betroffene dringend durch einen versierten Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft beraten lassen. Für gekündigte Arbeitnehmer*innen bieten wir eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Rufen Sie uns einfach an.

Wichtig: Arbeitnehmer*innen, die NICHT in die Transfergesellschaft gehen, sondern sich für die Kündigungsschutzklage erheben, bekommt die Abfindung trotzdem! Und zwar dann, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

3. Schritt: Entscheidung!

Gut informiert kann sich der Arbeitnehmer*in zwischen den drei Möglichkeiten entscheiden.

  • Gleich die Kündigung akzeptieren und kleine Abfindung erhalten,
  • Kündigungsschutzklage einlegen, mit dem Ziel den Arbeitsplatz zu erhalten (ggf. in einer anderen Filiale) oder eine höhere Abfindung zu erstreiten,
  • in die Transfergesellschaft ohne Abfindung wechseln.

Nach der Abwägung aller rechtlichen und finanziellen Aspekte sollten Betroffene möglichst rasch eine Entscheidung treffen.

WICHTIG:
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Deshalb schnell zum Anwalt. Jetzt unter 030 887 742 70 anrufen oder online Termin vereinbaren.