Zunächst zwei Hinweise

  • Es bedarf keiner Zustimmung und keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber, um einen Anspruch auf Freistellung, Entgeltfortzahlung, Kostenübernahme bei Teilnahme an der Betriebsratsschulung zu haben.
  • Die Betriebsratsschulungen sind nicht kontingentiert. Es können von einem Mitglied auch mehr als drei Wochen im Jahr Betriebsratsschulungen besucht werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist.

Der Arbeitgeber hat …

  • das teilnehmende Mitglied des Betriebsrats für die Dauer der Betriebsratsschulung von der Arbeit freizustellen
  • dem teilnehmenden Mitglied für die Zeit der Teilnahme am Seminar nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG das Entgelt fortzuzahlen
  • die Reisekosten zu übernehmen
  • für die Zeit des Seminars die zusätzlichen Kosten der Verpflegung zu erstatten.

Neben dem sehr wichtigen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ist eine weitere Voraussetzung für die Freistellung und Entgeltfortzahlung, dass die Teilnahme des Mitglieds des Betriebsrats an der Schulung erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeitder Betriebsratsschulung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.

1. Thema der Betriebsratsschulung

Es gibt bestimmte Grundkenntnisse, bei denen – trotz aller Verschiedenheit der Betriebe und betrieblichen Interessenvertretungen – im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sie für die Arbeit im Betriebsrat jedenfalls demnächst zur Wahrnehmung der dem Betriebsrat zugewiesen Aufgaben benötigt werden. Hierzu gehören etwa:

  • Grundkenntnisse vom Betriebsverfassungsrecht (auch Vertiefung in Teilgebieten)
  • Grundkenntnisse vom Arbeitsrecht
  • Grundkenntnisse vom Arbeitsschutz
  • Grundkenntnisse der Unfallverhütung
  • Kenntnisse über Neuerungen in den oben genannten Bereichen
  • nach einer Zeit Auffrischungsschulungen oder Wiederholungsschulungen

Daneben kann auch die Teilnahme an Seminaren zur Vermittlung besonderer Kenntnisse erforderlich sein. Hierzu bedarf es besonderer Umstände, die bereits im Beschluss selbst oder zur Begründung des Beschlusses im Sitzungsprotokoll mit aufgenommen werden sollten. Hierzu gehören etwa:

  • spezielle Kenntnisse über besondere Organe der Betriebsverfassung für deren Mitglieder (Wirtschaftsausschuss, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat etc.)
  • spezielle Kenntnisse in besonderen betrieblichen Situationen (Einführung von Arbeitnehmerüberwachung/SAP, Betriebsänderung etc.)
  • spezieller Schulungsbedarf aufgrund der Position im Betriebsrat(Betriebsratsvorsitzender, Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden, Protokollführer etc.)
  • für freigestellte Mitglieder des Betriebsrats ist ein besonderer Schulungsbedarf anerkannt.

2. Dauer der Betriebsratsschulung

Es gilt die Faustformel, dass ein Betriebsratsseminar bis zu einer Woche erforderlich ist. Abweichungen hiervon sind sowohl nach oben wie nach unten im Einzelfall möglich.

3. Kosten der Betriebsratsschulung

Die durch die Teilnahme entstehenden Kosten müssen verhältnismäßig sein. Das macht für den Betriebsrat zunächst einen Vergleich der am Markt angebotenen Seminare notwendig. Der Betriebsrat muss nicht das Seminar buchen, bei dem die Teilnahme am wenigsten Kosten für den Arbeitgeber verursacht! Es bedarf hierfür allerdings einer Begründung. Diese kann zum Beispiel darin liegen, dass man die Teilnahme eines bestimmten Seminaranbieters wünscht, weil man selber in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat oder es sich um aufeinander aufbauende Seminare, etwa Betriebsverfassungsrecht Teil 1,2,3,4… handelt und Wiederholung der behandelten Themen so vermieden werden können. Entsprechendes gilt auch für den weiter entfernt liegenden Seminarort. Die Teilnahme an dem Seminar am weiter entfernt liegenden Ort kann etwa erforderlich sein, weil die Teilnahme an einem anderen Seminar zu einer für den Betriebsrat nicht hinnehmbaren Verzögerung der Erlangung der Kenntnisse führen würde.

Die Begründung der so getroffenen Entscheidung sollte vom Betriebsrat bereits im Beschluss selbst oder zur Begründung des Beschlusses im Sitzungsprotokoll mit aufgenommen werden.

Über die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung und die Verhältnismäßigkeit der zu übernehmenden Kosten entscheidet letztlich das Arbeitsgericht imBeschlussverfahren.

Ein besonderes Verfahren ist in § 37 Abs. 6 Satz 3 ff. BetrVG für Streitigkeiten im Bezug auf die zeitliche Lage der Veranstaltung vorgesehen. Der Arbeitgeber sagt in diesen Fällen, dass er das Seminar zwar an sich für notwendig hält, sich aber gegen die vorgesehene Zeit der Teilnahme wendet. Die Frage der zeitlichen Lage des Seminars (nicht die Dauer!) wird durch die Einigungsstelle entschieden. Diese Verfahren sind sehr selten. Dies auch deshalb, weil Einigungsstellenverfahren den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.

Sollte bereits im Vorfeld klar sein, dass der Arbeitgeber mit der Teilnahme am Seminar nicht einverstanden ist, die Freistellung der zur Teilnahme vorgesehenen Mitglieder des Betriebsrats ablehnt oder aus anderen Gründen Ärger mit der Übernahme der Kosten erwartet wird, raten wir dem Betriebsrat, sich durch einen Rechtsanwalt, der grundsätzlich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sein sollte, beraten zu lassen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber im Nachhinein Abzüge von den erstatteten Beträgen vornimmt.