Jede Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand durchgeführt.

Normalerweise bestellt der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand, der sodann die Wahl des neuen Betriebsrats in die Hand nimmt. Das ist in einem Betrieb ohne Betriebsrat nicht möglich. Wie werden in einem solchen Fall die Mitglieder vom Wahlvorstand bestimmt?

Grundsätzlich muss bei der Gründung des Betriebsrats unterschieden werden, ob ein
■ normales Wahlverfahren oder ein
■ vereinfachtes Wahlverfahren

zur Anwendung kommt. Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen, wenn im Betrieb bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die die Wahlberechtigung besitzen. Die Betriebsratsgründung verlangt, dann ein zweistufiges Wahlverfahren durchzuführen.

An dieser Stelle wird auf die Betriebsratsgründung im normalen Wahlverfahren eingegangen. Ein normales Wahlverfahren ist durchzuführen.

1. Variante:
Soweit im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat besteht ist es seine Aufgabe, den Wahlvorstand zu bestellt. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so ist es Aufgabe vom Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand zu bestellen; sofern ein solcher besteht.

2. Variante:
Bestehen weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, oder kommen die Gremien ihrer Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstands nicht nach, so kann die Zusamensetzung des Wahlvorstands auch durch die Betriebsversammlung bestimmt werden.

Zu der Betriebsversammlung einladen können
■ drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder
■ eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

Der Einladung durch die Gewerkschaft ist schon aus praktischen Gründen der Vorzug zu geben!!!

Nur wenn dies  – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Frage kommt, sollte als letzte Möglichkeit von der Einladung zur Betriebsversammlung durch drei Arbeitnehmer Gebrauch gemacht werden. Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Einzuladen sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, auf deren Wahlberechigung kommt es nicht an. Leitende Angestellte und der Arbeitgeber haben kein Recht zur Teilnahme. Beim Arbeitgeber ist dies allerdings umstritten. Neben den Arbeitnehmern hat ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft sowie regelmäßig auch die Mitglieder vom Gesamtbetriebsrat ein Recht zur Teilnahme an der Betriebsversammlung. Dies gilt unabhängig davon, wer zur Betriebsversammlung eingeladen hat.

Für die Einladung gelten keine Formvorschriften. Es dürfte aber immer sinnvoll sein, die Einladung schriftlich zu verfassen und mit den Originalunterschriften der drei einladenden Arbeitnehmern zu versehen. Die Einladung kann so an das schwarze Brett im Betrieb oder anderswo aufgehängt werden. Wichtig ist, dass tatsächlich alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Kenntnis von der Einladung zu erhalten. Eine besondere Einladung an kranke oder im Urlaub befindliche Arbeitnehmer bedarf es nicht. Aber auch die Arbeitnehmer im Außendienst müssen von der Betriebsversammlung informiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diesen Arbeitnehmern die Einladung zu übermitteln.

Bis zur Bestimmung des Wahlvorstandes durch die Betriebsversammlung können auch Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat noch den Wahlvorstand bestellen. Insoweit gilt das Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ oder wie der kleine Lord sagt: „Besser spät als nie!“ Die Betriebsversammlung wird dann nicht mehr abgehalten, weil bereits ein Wahlvorstand besteht.

Auf der Betriebsversammlung sollte zuerst ein Versammlungsleiter bestimmt werden. Dies ist der erste Beschluss der Betriebsversammlung. Dieser Versammlungsleiter übt danach alleine das Hausrecht aus. Er erteilt das Wort unter Berücksichtigung der demokratischen Grundsätze, bestimmt die Reihenfolge der zur Abstimmung gestellten Personen usw. Es werden nunmehr Vorschläge über die Besetzung des Wahlvorstandes gemacht und abgestimmt.  Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich für jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied und für die Vergabe der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellverterters im Wahlvorstand einzeln. Die Bestimmung erfolgt in der Reihenfolge:

■ Mitglieder des Wahlvorstandes
■ Vorsitzender
■ Stellvertreter
■ Ersatzmitglieder

In der Praxis werden meistens die drei einladenden Arbeitnehmer auch den Wahlvorstand bilden.

Die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann auch über drei Arbeitnehmer hinaus erhöht werden, sofern dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Wahlvorstands erforderlich ist. Das muss vorher durch die Betriebsversammlung beschlossen werden.  In der Regel dürften aber drei Arbeitnehmer im Wahlvorstand ausreichen. Es muss immer eine ungrade Anzahl von Mitgliedern in den Wahlvorstand bestellt werden. Gerade bei der Bestellung des Wahlvorstands durch die Betriebsversammlung sollten unbedingt Ersatzmitglieder bestimmt werden! Ansonsten ist bei Verhinderung eines Mitglieds des Wahlvorstands eine erneute Betriebsversammlung einzuberufen und die Ersatzmitglieder zu bestellen.

Abstimmungsberechtigt sind alle auf Einladung anwesenden Arbeitnehmer. Auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Die Wahl selbst muss weder geheim noch schriftlich durchgeführt werden. Sie kann also auch durch Handaufheben erfolgen. Ist der Arbeitgeber – warum auch immer – auf der Betriebsversammlung anwesend, sollte gleichwohl daran gedacht werden, die einzelenen Abstimmungen geheim und schriftlich abzuhalten. Die Anwesenheit des Arbeitgebers könnte sich ansonsten auf das Abstimmungsergebnis auswirken. Die Einladenden sollten also gegebenenfalls eine Wahlurne, Papier und Stifte bereit halten.

Der durch die Wahlversammlung bestellte Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl unverzüglich – genauso wie der vom Betriebsrat bestellte Wahlvorstand – einzuleiten und durchzuführen. Dabei gibt es folgende Phasen seiner Tätigkeit während der Betriebsratswahl:

■ Vorbereitung der Betriebsratswahl
■ Wahltag
■ Nach dem Wahltag

Kommt die Betriebsversammlung nicht zustande oder verläuft sie erfolglos, ist die Anrufung des Arbeitsgerichts zulässig. Konkret heißt das, dass die drei Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung eingeladen haben, nunmehr auch einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht stellen können.

Noch Fragen zur Betriebsratsgründung? Dann rufen Sie uns einfach an!