Kompliziert bleibt es trotzdem!

Vereinfachtes Wahlverfahren. Das hört sich an, als wäre die Durchführung der Wahl unter diesen Bedingungen das reinste Kinderspiel. Dem ist nicht so. Es kann nur davor gewarnt werden, die Anforderungen an eine Wahl im vereinfachten Wahlverfahren zu unterschätzen. Auch eine Wahl, die im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt worden ist, muss demokratischen Grundsätzen genügen. Insofern sind zwar an einigen Stellen die Vorschriften im Vergleich zum normalen Wahlverfahren gelockert, aber in der Regel nicht gänzlich aufgehoben.

Außerdem hat der Gesetzgeber eine für die Akteure bei einer Wahl im vereinfachten Wahlverfahren missliche Technik der Gesetzgebung gewählt. Im BetrVG bzw. der WO wird das normale Wahlverfahren relativ ausführlich behandelt. Sodann wird in Einzelnen Vorschriften wie §§ 14a, 17a BetrVG und in den §§ 28 ff. WO das vereinfachte Wahlverfahren festgelegt. Das passiert in weiten Teilen durch Verweisung auf die Vorschriften, die das normale Wahlverfahren regeln. Die Akteure einer Wahl im vereinfachten Wahlverfahren haben sich also die jeweils für sie geltenden Vorschriften aus dem BetrVG bzw. der WO zusammenzustellen. Diese Gesetzestechnik passt nicht mit dem Sinn der Vereinfachung des Wahlverfahrens überein. Aber damit muss man zurecht kommen.

Ein vereinfachtes Wahlverfahren kann nur unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden. In dem Betrieb, in dem die Wahl stattfinden soll, dürfen in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung besitzen, beschäftigt werden. Die Formulierung „in der Regel“ wird vom Gesetzgeber auch in Bezug auf die Größe vom Betriebsrat verwendet und genauso verstanden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist ein normales Wahlverfahren durchzuführen.

Nur bei der eigentlichen Betriebsratswahl kann außerdem eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Dies ist aber auch nur in Betrieben möglich, in denen mindestens 51und maximal 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Soweit ein Betriebsrat oder ein zuständiger Gesamtbetriebsrat oder Konzerbetriebsrat nicht besteht, ist ein zweistufiges Wahlverfahren durchzuführen. Ansonsten ist das vereinfachte Wahlverfahren als einstufiges Wahlverfahren durchzuführen.