Die Betriebsratswahl ist eine geheime und unmittelbare Wahl. Der Wahlvorstand hat also dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet und später nicht nachvollziehbar ihre Stimme abgeben können. Eine Stimmabgabe durch Handzeichen oder ähnliches ist unzulässig. Es müssen vielmehr Wahlkabinen aufgestellt und Wahlzettel sowie Wahlumschläge vorbereitet werden, so dass später ein Rückschluss auf die Person des Wählers nicht gezogen werden kann. Nur in Ausnahmefällen darf der Wähler, der aufgrund einer Behinderung oder Analphabetismus bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Dies muss der Wähler dem Wahlvorstand zuvor mitteilen.

Grundsätzlich erfolgt die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl). Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen ist oder aber nur eine Vorschlagsliste eingereicht wurde. In diesen Fällen wird der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) bestimmt.

Bei der Listenwahl steht dem Wähler nur eine einzige Stimme zur Verfügung. Diese kann nur für eine der zur Wahl gestellten Listen abgegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel in einem hierfür bestimmten Wahlumschlag. Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Ordnungsnummer (zuvor ausgelost) sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Selbstverständlich müssen sämtliche Stimmzettel und Wahlumschläge für die Betriebsratswahl die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch ankreuzen an einer im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.

Soweit der Betriebsrat in einer Personenwahl gewählt wird, sind auf den Stimmzetteln die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen. Es dürfen von einem Wähler so viele Bewerber angekreuzt werden, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dem Wähler steht es frei, weniger Bewerbern seine Stimmen zu geben, als dies möglich wäre. Selbstverständlich kann ein Wähler seine Stimme nur für die auf dem Stimmzettel angegebenen Bewerber abgeben.

Stimmzettel, die mit besonderen Merkmalen versehen werden oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder auf denen andere Angaben als die Kenntlichmachung des gewählten Wahlvorschlages angebracht worden sind oder die sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.