Alle im Zusammenhang mit der Wahl entstehenden notwendigen Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Soweit Kosten durch den Wahlvorstand verursacht werden, hat dieser bei der Festsetzung der notwendigen Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten einen Beurteilungsspielraum.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet sachliche Kosten zu tragen.

Diese können etwa durch die Zurverfügungstellung von

  • Räumlichkeiten
  • Innerbetrieblicher Informations- und Kommunikationstechnik
  • Eines Kraftfahrzeugs

oder durch den Kauf von

  • Schreibmaterial
  • Telefonkosten
  • Briefmarken
  • Stimmzettel
  • Wahlurnen
  • einschlägiger kommentierter Gesetzestexte

oder durch die Durchführung

  • einer Wahlversammlung nach § 14a BetrVG
  • einer Betriebsversammlung nach § 17 As. 2, 17a Nr. 3 BetrVG

oder durch die Teilnahme an einer Schulung oder an einem Seminar

entstehen.

Sachliche Kosten entstehen auch für die vom Wahlvorstand zu führenden Rechtsstreitigkeiten. Das gilt insbesondere für die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Wahlvorstandes vor Gericht.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber auch die persönlichen Kosten, die den Mitgliedern des Wahlvorstandes entstehen, zu übernehmen. Hierunter fällt etwa die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs zu Wahlzwecken. Insoweit sind dem Mitglied des Wahlvorstands die Kosten nach der betriebsüblichen Kilometerpauschale zu erstatten.

Die Betätigung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Wahl findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Die Arbeitnehmer sind so zu stellen, als hätten sie während dieser Zeit gearbeitet. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Arbeitnehmern das volle Arbeitsentgelt einschließlich aller Zuschläge zu zahlen. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder des Wahlvorstandes, und zwar auch für die Zeit, in der die Mitglieder an einer Schulung oder einem Seminar teilnehmen.

Aber auch die anderen Arbeitnehmer des Betriebs haben einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge, soweit sie während ihrer persönlichen Arbeitszeit wahlbedingt keine Arbeitsleistung erbringen können. Dies betrifft unseres Erachtens etwa die Zeit, in der ein Arbeitnehmer Stützunterschriften im Betrieb sammelt, als Wahlhelfer tätig ist oder auch „nur“ die Auszählung der Stimmen beobachtet.