Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1, 2 BetrVG und § 119 BetrVG die ordnungsgemäße Wahl in ihrem gesamten Bereich vor Eingriffen von jedermann geschützt.

Die Behinderung der Wahl erfasst alle rechtswidrigen Einschränkungen der Handlungsfreiheit bei der Betriebsratswahl. Die Behinderung kann dabei in einer Handlung bestehen, die aktiv behindert. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten würde, an der Wahl teilzunehmen. Andererseits kann eine Behinderung auch in einem Unterlassen bestehen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung dem Wahlvorstand die zur Ermittlung der Wahlberechtigten notwendigen Unterlagen nicht zukommen lässt. Auch schon die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen können unzulässige Behinderungen der Wahl darstellen.

Die Wahlbeeinflussung zielt auf die Manipulation der inneren Willensbildung ab. Verboten ist jede Begünstigung oder Benachteiligung, sofern sie geeignet ist, auf einen Wahlbeteiligten dahingehend einzuwirken, dass sie ihre Wahlbefugnis nicht nach eigener Willensentscheidung, sondern nach dem Willen eines Dritten ausübt. Ein solcher Fall wird schon in einem Ratschlag oder einer Wahlempfehlung des Arbeitgebers liegen, sofern dies als Anweisung zu verstehen ist. Auch die finanzielle Unterstützung von Gruppen oder Listen durch den Arbeitgeber ist verboten. Der Arbeitgeber darf auch nicht für Listen oder Gruppen werben, sondern hat sich vielmehr grundsätzlich neutral zu verhalten. Demgegenüber sind die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dazu berechtigt, Werbetätigkeit für eine Liste, insbesondere für den eigenen Wahlvorschlag, zu tätigen.

Derjenige, der die Betriebsratswahl behindert oder in unzulässiger Weise beeinflusst, macht sich unter Umständen strafbar. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. Einen solchen Antrag kann etwa der Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Wahlvorstand, das Unternehmen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen.

Als Strafmaß sieht das Gesetz bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor.

Außerdem besteht zugunsten von folgenden besonderen Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz:

  • Mitglied des Wahlvorstands
  • Wahlbewerber

Das Arbeitsverhältnis mit diesen Personen kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl nur unter besonderen Umständen gekündigt werden.