Nicht in jedem Betrieb kann ein Betriebsrat gewählt werden. Zunächst einmal ist die Einrichtung eines Betriebsrats nur in der Privatwirtschaft möglich. Im öffentlichen Dienst können unter Umständen andere Gremien zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gewählt werden, wie etwa Personalrat, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder die Richtervertretung. Auch im Betrieb einer Religionsgemeinschaft ist die Einrichtung eines Betriebsrats unzulässig.

In der Luftfahrt gilt das BetrVG ohne Einschränkungen für deren Landbetriebe. Demgegenüber sieht das BetrVG für den Flugbetrieb eine Regelung durch einen Tarifvertrag vor. Auch in der Seeschifffahrt ist die Einrichtung eines Betriebsrats nicht zulässig. Es bestehen insoweit besondere Vorschriften zur Gründung von Bordvertretung bzw. Seebetriebsrat. Besonderheiten gibt es auch bei der Deutschen Bahn AG und der Deutschen Post AG.

Demgegenüber kann in einem Tendenzbetrieb ein Betriebsrat gebildet werden.

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.

Weitere Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats ist, dass im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer (Wahlberechtigung) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar (Wählbarkeit) sein müssen.