Die Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden gilt für die gesamte Wahlperiode, soweit der Betriebsrat nichts anderes beschließt. Der Betriebsratsvorsitzende kann das Amt jederzeit niederlegen. Hierzu bedarf es keines besonderen Grundes. Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit durch die Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden dessen Amtszeit zu beenden. Das Ende der Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden hat auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat keinen Einfluss. Er bleibt also gleichwohl Mitglied im Betriebsrat.