Der Betriebsratsvorsitzende ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied mit besonderen Befugnissen, Aufgaben und Zuständigkeiten. Soweit es einen Betriebsausschuss gibt, ist der Betriebsratsvorsitzende Mitglied.

Es besteht kein hierarchisches, sondern ein kollegiales Verhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern im Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist also nicht der Chef des Betriebsrats. Er ist den anderen Mitgliedern nicht übergeordnet und kann ihnen gegenüber keine Weisungen erteilen.

Seine Aufgabe besteht vor allem in:

  • der Vertretung vom Betriebsrat
  • der Leitung vom Betriebsrat
  • der Übernahme von Verwaltungsaufgaben im Betriebsrat
  • Übernahme weiterer Aufgaben durch Beschluss des Betriebsrats.

Vertretung vom Betriebsrat

Der Betriebsrat ist berechtigt, aber auch verpflichtet zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Betriebsrat. Damit sind nicht nur rechtsgeschäftliche Erklärungen gemeint, sondern generell alle Erklärungen allgemein. So sind etwa auch an den Betriebsrat gerichtete Beschwerden oder Anregungen durch den Betriebsratsvorsitzenden entgegenzunehmen.

Wird eine Erklärung gegenüber einem anderen Mitglied des Betriebsrats abgegeben, so wird dieses als Bote tätig. Dies hat zur Folge, dass die entsprechende Erklärung erst mit Weitergabe an den Betriebsratsvorsitzenden oder dem gesamten Betriebsrat als dem Betriebsrat zugegangen gilt. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht verpflichtet außerhalb seine Arbeitszeit Erklärungen entgegenzunehmen. Nimmt der Betriebsratsvorsitzende Erklärungen außerhalb seiner Arbeitszeit aber gleichwohl entgegen, so gelten diese zu diesem Zeitpunkt als dem Betriebsrat zugegangen. Dies gilt insbesondere auch für mündliche Erklärungen. Hier sollte der Betriebsratsvorsitzende sobald er merkt, dass ihm gegenüber eine Erklärung außerhalb der Arbeitszeit abgegeben werden soll, deren Annahme verweigern. Dabei dem Erklärenden ins Wort zu fallen, mag unhöflich sein, ist in diesen Fällen wohl aber zweckmäßig.

Der Betriebsrat kann auch ein anderes Mitglied des Betriebsrats als den Betriebsratsvorsitzenden bestimmen, dem der Arbeitgeber gegenüber ggf. auch nur in bestimmten Angelegenheiten Erklärungen gegenüber abzugeben hat. Die Regelung greift jedoch erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn der Betriebsrat einem Ausschuss eine Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen hat, so ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende des Ausschusses in diesen Angelegenheiten auch zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist. Dies gilt für Arbeitsgruppen entsprechend.

Der Betriebsrat ist zumeist eine Gremium, das aus mehreren Mitgliedern besteht. Sein Wille kommt in seinen Beschlüssen zum Ausdruck. Der Betriebsratsvorsitzende hat keine Befugnis Erklärungen abzugeben, die nicht von dem Willen des Betriebsrats gedeckt sind. Insbesondere reicht der Wille des Betriebsratsvorsitzenden alleine zur Abgabe einer Erklärung nicht aus. Der Betriebsratsvorsitzende hat die Verpflichtung im Rahmen der gefassten Beschlüsse die notwendigen Erklärungen vollständig, korrekt und fristgerecht abzugeben. Er hat die Erklärung entsprechend dem Beschluss des Betriebsrats gegenüber den zur Entgegennahme der Erklärung berechtigten Personen abzugeben. Der Betriebsratsvorsitzende darf die Erklärung auch nicht entgegen der Beschlusslage abändern, wenn er den Beschluss persönlich nicht mitträgt. Der Betriebsratsvorsitzende darf auch nicht dadurch die Beschlusslage unterlaufen, indem er die Erklärung verzögert abgibt, so dass diese Erklärung aufgrund von der zwischenzeitlichen tatsächlichen Ereignisse oder wegen einer abgelaufenen Frist keine Wirkung mehr entfalten kann.

Auch die Erteilung einer Generalvollmacht durch den Betriebsrat zugunsten seines Betriebsratsvorsitzenden ist unzulässig. Die Übertragung von Aufgaben vom Betriebsrat zur selbständigen Erledigung kennt das Gesetz nur zugunsten von Ausschüssen und Arbeitsgruppen. Auch durch eine ständige betriebliche Übung („Das machen wir schon immer so….“) kann die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden nicht erweitert werden.

Die Erklärungen, die der Betriebsratsvorsitze abgibt, ohne dass ein entsprechender Beschluss ihn hierzu berechtigt, sind unwirksam. Die entsprechende Erklärung kann aber unter Umständen durch einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats im Nachhinein genehmigt und hierdurch geheilt werden.

Zur Abgabe einer Erklärung kann der Betriebsrat auch ein anderes Mitglied bestimmen. Hierzu ist ein ordnungsgemäßer Beschluss zu fassen.

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat neben den für diesen abgegebenen Erklärungen nach außen. So nimmt er an den Sitzungen und beratend an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) teil, soweit der Betriebsrat hierfür nicht ein anderes Mitglied bestimmt hat.

Leitung vom Betriebsrat

Dem Betriebsratsvorsitzenden obliegt die Leitung der vom Betriebsrat initiierten Zusammenkünfte. Dies gilt insbesondere für die Betriebsratssitzung und die Betriebsversammlung.

Verwaltungsaufgaben des Betriebsratsvorsitzenden

Auch für die Führung der laufenden Geschäfte ist der Betriebsratsvorsitzende zuständig. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere anfallende Verwaltungstätigkeit, also der Papierkram, wie etwa die Führung der Korrespondenz und deren Ablage. Ab einer Größe von neun Mitgliedern im Betriebsrat ist dem Betriebsratsvorsitzenden zu seiner Unterstützung vom Gesetz der Betriebsausschuss zur Seite gestellt. Das Gesetz bestimmt außerdem, dass das Protokoll neben einem anderen Mitglied des Betriebsrats vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats kann zu den Verwaltungsaufgaben des Betriebsratsvorsitzenden näheres regeln.

Weitere Aufgaben durch Beschluss

Über die vorstehend genannten Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden hinaus können durch den Betriebsrat noch weitere administrative Aufgaben übertragen werden. Dies kann sowohl durch Einzelbeschluss als auch durch Regelung innerhalb der Geschäftsordnung geschehen. Eine Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch den Betriebsratsvorsitzenden ist nach der hier vertretenen Auffassung aber nicht möglich. Diese Möglichkeit sieht das Gesetzt nur zugunsten von Ausschüssen und Arbeitsgruppen vor.