Wahl des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratvorsitzender – getragen von der Mehrheit der Mitglieder. Zum Betriebsratsvorsitzenden kann nur ein Betriebsratsmitglied gewählt werden.
Die Wahl erfolgt bereits auf der konstituierenden Sitzung; also in der ersten Sitzung des Betriebsrats in der jeweiligen Wahlperiode. Hier hat sich folgende Übung herausgebildet:
Die konstituierende Sitzung wird zunächst durch den Wahlvorstand einberufen und durch dessen Vorsitzenden geleitet. Es wird zunächst ein Betriebsratmitglied zum Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bestimmt. Üblicherweise wird sich – unabhängig von der Listenzugehörigkeit – auf das älteste Mitglied des Betriebsrats geeinigt. Nach seiner Wahl übernimmt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung und führt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durch.
Durchführung der Wahl
Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Durchführung der Wahl. Die Wahl kann also auch durch Handzeichen erfolgten. Erst auf Antrag eines Betriebsratsmitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder. Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert, so ist das nachgerückte Ersatzmitglied wahlberechtigt, aber nicht wählbar. Der Betriebsrat muss bei der Wahl beschlussfähig sein (vgl. Beschluss).
Es ist nicht obligatorisch, dass es einen Gegenkandidaten gibt. Gewählt ist der Kandidat, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Erst, wenn auch diese zu keinem Ergebnis führt, sollte der Betriebsrat ggf. einen Losentscheid zwischen den Kandidaten – zwischen denen Stimmengleichheit besteht – beschließen. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Annahme der Wahl wird die Sitzungsleitung an den gewählten Betriebsratsvorsitzenden übergeben.
Die Wahl ist in das Protokoll der Sitzung aufzunehmen. Die Rechtmäßigkeit der Wahl ist gerichtlich überprüfbar. Insoweit ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Wahlergebnisses anzufechten oder beim Arbeitsgericht die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zu beantragen.
Ein stellvertetender Betriebsratsvorsitzender ist in einem getrennt durchzuführenden Wahlgang zu bestimmen.