Die zentrale Vorschrift für die Zuständigkeit des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten im Betriebsverfassungsgesetz ist § 87 BetrVG.

Die wichtigsten Bereiche der Mitbestimmung sind folgende:

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitzubestimmen.

Mitbestimmungspflichtig sind auch die regelmäßige betriebliche Arbeitzeit und deren vorübergehende Verkürzung (etwa durch Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG.

Außerdem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (Arbeitnehmerüberwachung). Es wird dadurch ein besonderer Datenschutz im Betrieb ermöglicht.

Eine weitere wichtige Zuständigkeit des Betriebsrats besteht in der Mitbestimmung bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Diese Vorschrift steht auch im Zusammenhang mit § 89 BetrVG. Im Arbeitsschutz  und Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat umfangreiche Mitwirkungsrechte.

Schließlich hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sowie bei der Festsetzung von Akkordsätzen und Prämiensätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG mitzubestimmen. Der Betriebsrat kann dadurch auch Grundsätze zum Entgelt der Belegschaft erstmalig schaffen.