Wirtschaftliche Angelegenheiten umfassen zunächst einmal den Wirtschaftsausschuss. Dieser ist in Unternehmen ab einer Belegschaftsstärke von über 100 Arbeitnehmer (Ausnahme: Tendenzunternehmen nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG) zu gründen. Der Betriebsrat kann von dem Wirtschaftsausschuss ungeheuer profitieren. Ein guter Wirtschaftsausschuss ist ein Garant für einen umfassend informierten Betriebsrat. Auf dieser Basis können Entscheidungen häufig erst zustande kommen.

Wirtschaftliche Angelegenheiten sind aber auch Betriebsänderungen. Hier muss der Arbeitgeber versuchen, mit dem Betriebsrat eine Einigung über bestimmte Maßnahmen zu erzielen. Dies kann zu einem Interessenausgleich führen. Unter Umständen ist der Abschluss vom Sozialplan, notfalls in der Einigungsstelle, erzwingbar. Hier sollte sich der Betriebsrat unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt nehmen.

Schließlich ist der Arbeitgeber zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nach § 110 BetrVG verpflichtet.