Was ist passiert?
Eine Arbeitnehmerin hatte gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund eines Anspruchs aus dem Entgelttransparenzgesetz Auskunft über das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer*innen gerichtlich durchgesetzt. Es stellte sich heraus, dass das Durchschnittsgehalt vergleichbare Arbeitnehmer*innen um 8 % höher war, als das der Arbeitnehmerin. Die Frage war nun, was das für die Arbeitnehmerin bedeutet. Die Arbeitnehmerin machte einen Anspruch auf die Vergütungsdifferenz geltend. Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2019 – 5 Sa 196/19 verlor die Arbeitnehmerin. Das Landesarbeitsgericht war der Meinung, dass die Arbeitnehmerin die Diskriminierung nicht ausreichend nachgewiesen hat. Die Feststellung der Differenz in der Vergütung zu vergleichbaren männlichen Kollegen reichte dem Gericht für die Feststellung einer Diskriminierung nicht aus.
Vermutung der Benachteilung wegen des Geschlechts
Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 -, hat nunmehr entschieden, dass der Erhalt eines geringeres Entgelt als eine Vergleichsperson des anderen Geschlechts – im vorliegenden Fall der männlichen Kollegen – für gleiche oder gleichwertige Arbeit die Vermutung begründet, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss nunmehr diese Vermutung widerlegen. Er trägt also dafür die Darlegungs- und Beweislast, dass gute Gründe für die unterschiedliche Bezahlung bestehen. Dies bedeutet eine Änderung im Arbeitsrecht. Der Rechtsstreit wurde vom Bundesarbeitsgericht wieder zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verwiesen. Dort muss jetzt also der Arbeitgeber die Entgeltdifferenz erklären und nachweisen, dass das geringer Gehalt tatsächlich nicht auch aufgrund das Geschlecht der Arbeitnehmerin zurückzuführen ist.
Was können diskriminierte Arbeitnehmer tun?
Wenn Sie gegen Diskriminierung vorgehen wollen, stehen Ihnen Bechert Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an.