Diskriminierung bei der Polizei – Mindestkörpergröße der Bewerber

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 14.03.2016 die Voraussetzung einer Mindestkörpergröße von Bewerbern bei der Polizei für rechtswidrig erachtet.

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 15. März 2016 · Aktualisiert: 30. Januar 2024

Zu meinem Interview beim Sat1 Frühstücksfernsehen zum Thema Mindestgröße bei Polizei und Feuerwehr vielleicht noch diese Hintergrundinformationen:

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 14.03.2016 die Voraussetzung einer Mindestgröße von Bewerbern bei der Polizei für rechtswidrig erachtet. Grund genug sich mit dem Thema zu befassen:

Ausgangspunkt der gesamten Überlegungen ist der im öffentlichen Dienst geltenden Grundsatz der Bestenauslese. Hinter diesem Grundsatz verbirgt sich der grundrechtsähnliche Anspruch des Einzelnen, dass ein öffentliches Amt nur danach vergeben werden darf, wer unter den Bewerbern für das Amt am besten geeignet ist. Daraus ergibt sich, dass jeder Bewerber zunächst zu berücksichtigen ist, sofern er grundsätzlich geeignet ist, die sich ergebenden Dienstpflichten zu erfüllen. Nur wenn die Eignung von vornherein ausgeschlossen ist, darf auch der Bewerber von vornherein aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.

Hinzu kommt das in Art. 12 Grundgesetz die Berufsfreiheit geschützt wird. Auch in diese wird eingegriffen, wenn jemand allein aufgrund seiner Körpermaße Diskriminierung erlebt.

Übertragen auf das Auswahlverfahren zur Ausbildung bei der Polizei heißt das, dass Mindest- oder Maximal-Körpergrößen nur dann zur Voraussetzungen für die Ausbildung gemacht werden können, wenn das Amt bei unter bzw. Überschreiten einer bestimmten Körpergröße nicht ausgefüllt werden kann.
An diesem Punkt sezt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen von gestern an. Der Bewerber ist 1,662 m groß. Die Frage ist doch, warum ein Mann mit einer Körpergröße von unter 1,68 m  körperlich nicht in der Lage sein soll die Aufgaben eines Polizisten wahrzunehmen. Völlig zu Recht verlangt das Verwaltungsgericht, dass hierfür von Seiten der Polizei „neueste und wissenschaftlich nachvollziehbarer Gründe und Kriterien angegeben werden müssen“.

Ich habe große Zweifel daran, dass sich tatsächlich ein allgemeiner Wert wird feststellen lassen. Dies zeigt sich meines Erachtens schon daran, dass etwa in Bayern Bewerber mit einer Körpergröße von 1,60 m zugelassen werden, während in Nordrhein-Westfalen 1,67 m gefordert werden – jedenfalls von Männern. Welche Anforderungen stellt die Polizei in Nordrhein-Westfalen an ihre Polizisten, dass die bayrischen 1,60 m nicht ausreichen?

Auffällig ist auch, dass zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen für Männer und Frauen unterschiedliche Grenzen gelten. Während ein mindestens Mann 1,68 m sein muss, bedarf es bei Frauen nur einer Größe von 1,63 m. Es ist wohl aber so, dass ein Mann mit einer Körpergröße von 1,63 m prinzipiell ebenso geeignet sein wird die Dienstpflichten zu erfüllen, wie eine Frau gleicher Größe. Andererseits gibt es gerichtliche Entscheidungen, nach denen es eine mittelbare Diskriminierung darstellt, wenn eine Mindestkörpergröße geschlechtsunabhängig einheitlich festgelegt wird. Es soll sich dann um eine mittelbare Diskriminierung von Frauen handeln, weil diese in der Regel eine geringere Körpergröße als Männer aufweisen.
Für mich ist auch unverständlich, wenn – wie etwa beim BKA (1,97 m) oder in Thüringen (1,98 m) – Maximalgrößen festgesetzt werden. Ich halte das für rechtswidrig. Mir will nicht einleuchten, dass ein 1,98 m großer Mann nicht in der Lage sein soll, die beim BKA anfallenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Dadurch, dass in den verschiedenen Bundesländern bzw. bei der Bundespolizei und bei beim BKA unterschiedliche Körpergrößen gefordert werden, erscheint mir doch sehr zweifelhaft, dass man überhaupt eine bestimmte Mindest- bzw. Maximal-Körpergröße beziffern kann. Allenfalls im Hinblick auf die zu verwendenden Ausrüstungsgegenstände könnte ich mir überhaupt vorstellen, dass Voraussetzungen der Körpergröße sich überhaupt plausibel darstellen lassen.

Schließlich kann auch darauf hingewiesen werden, dass sowohl im Saarland als auch in Bremen im Bewerbungsverfahren der Polizei schon seit Jahren keine festen Mindestkörpergrößen mehr gelten. Wenn dies in Bremen und im Saarland möglich ist, so fragt sich, warum das bei den anderen Polizeibehörden nicht auch möglich sein soll.

Urteil, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 1 K 3788/14 – vom 14.03.2016