Wählbar und damit passiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, sofern sie wahlberechtigt sind und bereits sechs Monate dem Betrieb angehören.

Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz) angehört hat. Sofern ein Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer ohne Unterbrechung in die unmittelbar anschließende Anstellung übernommen worden ist, so sind auch die Zeiten als Leiharbeitnehmer auf die sechs Monate anzurechnen. Ebenso ist die Zeit anzurechnen, die ein Arbeitnehmer zuvor als leitender Angestellter oder vor seinem 18. Geburtstag im Betrieb beschäftigt gewesen ist.

Sofern ein gekündigter Arbeitnehmer gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat und diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, steht ihm – nach sechsmonatiger Beschäftigung – gleichwohl das passive Wahlrecht zu. Dies gilt unabhängig vom Lauf der Kündigungsfrist.

Ein Arbeitnehmer ist nicht wählbar, wenn er infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Dies dürfte allerdings dem Wahlvorstand nicht unbedingt bekannt sein. Ein Leiharbeitnehmer ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nicht wählbar. Ein Leiharbeitnehmer kann unabhängig von seiner Beschäftigungsdauer im Betrieb des Entleihers kein passives Wahlrecht erwerben.