Die Wahlberechtigung besitzen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens am Tage der Wahl seinen 18. Geburtstag haben muss. Wahlberechtigt können danach folgende Personengruppen sein:

  • Teilzeitkräfte
  • Befristet Beschäftigte
  • Aushilfskräfte
  • Telearbeitnehmer
  • Außendienstmitarbeiter, Monteure, Zeitungszusteller, Vertreter, Kraftfahrer
  • Mehrfachbeschäftigte
  • Bei einem Leiharbeitnehmer gilt zusätzlich, dass diese mehr als drei Monate im Betrieb beschäftigt sein muss. Leiharbeitnehmer sind aber bereits vom ersten Tage ihrer Beschäftigung an wahlberechtigt sofern nur ihre Beschäftigung voraussichtlich mehr als drei Monate andauern wird. Es ist also nicht so, dass der Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl bereits länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand über die voraussichtliche Beschäftigungsdauer eines Leiharbeitnehmers Auskunft zu erteilen.
  • Personen in der Berufsausbildung
  • Umschüler, Volontäre und Praktikanten, es sei denn, dass diese aufgrund von Schulrecht bzw. Hochschulrecht gedeckt sind (Die Abgrenzung zwischen Praktikant und Arbeitnehmer ist im Einzelnen umstritten!)
  • Altersteilzeit, soweit kein Blockmodell vereinbart wurde und sich die Person bereits in der Ruhephase befindet
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (Elternzeit, Wehrdienst, Zivildienst, etc.)
  • Gekündigte Arbeitnehmer,  auch nach Ablauf der Kündigungsfrist, soweit eine Kündigungsschutzklage eingelegt wurde, das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Arbeitnehmer tatsächlich weiterbeschäftigt wird oder werden müsste. (Umstritten!).

Ausdrücklich nicht wahlberechtigt sind dagegen unter anderem die Angehörigen folgender Personengruppen:

  • Mitglieder eines Vertretungsorgans bei juristischen Personen bzw. einer Personengesellschaft
  • leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG
  • Ein-Euro-Jobber
  • Zivildienstleistende
  • Helfer im freiwilligen sozialen Jahr
  • Insassen von Gefängnissen
  • Patienten in Reha-Einrichtungen
  • Bewohner von Heimen