Mit dem Ende der den Gewählten zur Ablehnung verbleibenden Frist steht das Wahlergebnis endgültig fest. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis nunmehr für zwei Wochen in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Der Betriebsrat hat also überall dort, wo das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde nunmehr eine Liste der Gewählten auszuhängen.

Das Schreiben zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Ist das Wahlausschreiben (zusätzlich) auch in elektronischer Form bekannt gemacht worden, so muss auch das Wahlergebnis ebenfalls (zusätzlich) in elektronischer Form bekannt gegeben werden.

Der Wahlvorstand kann zusätzlich auch die Wahlniederschrift veröffentlichen.

Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  • ändert sich der besonderen Kündigungsschutz vom Wahlbewerber
  • beginnt der besondere Kündigungsschutz vom Betriebsratsmitglied
  • beginnt die Frist für die Anfechtung der Wahl
  • beginnt die Frist zur Vernichtung der zu den Wahlunterlagen genommenen verspätet eingetroffenen Wahlunterlagen