Der Wahlvorstand muss die gewählten Kandidaten schriftlich von ihrer Wahl informieren.

Die schriftliche Benachrichtigung kann nur dann unterbleiben, wenn die Gewählten nach Ermittlung des Wahlergebnisses bereits eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben. Daher sollte der Wahlvorstand nach Ermittlung des Wahlergebnisses die der Ermittlung des Wahlergebnisses beiwohnenden Gewählten um die Abgabe eine entsprechenden Erklärung bitten. Wird die Annahme der Wahl mündlich erklärt, so ist sie in die Wahlniederschrift aufzunehmen.

Wenn die schriftlich benachrichtigten Gewählten innerhalb von drei Arbeitstagen die Wahl nicht ablehnen, so sind sie gewählt. Der Tag, an dem der Gewählte informiert wird, zählt bei der Fristberechnung nicht mit.

Die Ablehnung kann auch mündlich gegenüber dem Wahlvorstand erfolgen. Im Falle einer Ablehnung ist so zu tun, als hätte der Bewerber nicht auf der Vorschlagliste gestanden bzw. sich nicht zur Wahl gestellt. Unter dieser Prämisse ist dann die Ermittlung des Wahlergebnisses erneut  durchzuführen.

Die Ablehnung der Wahl kann wegen der Beachtung des Minderheitengeschlechts dazu führen, dass auch ein anderer benachrichtigter Gewählter sein Amt verliert. Die neu in den Betriebsrat gerückten Bewerber sind ebenso zu benachrichtigen, wie die Bewerber, die aufgrund der Ablehnung eines anderen Bewerbers nun doch nicht gewählt sind. Die Nachrücker haben ebenso wie alle anderen Gewählten drei Arbeitstage Zeit, um die Nichtannahme der Wahl zu erklären.

Verändert sich das zunächst gefundene Wahlergebnis aufgrund von Wahlablehnungen, so ist ein Nachtrag zur Wahlniederschrift zu fertigen. Darin sind die Ereignisse aufzunehmen, die zu der veränderten Besetzung des Betriebsrats geführt haben. Es findet keine Korrektur der eigentlichen Wahlniederschrift statt, sondern es wird ein neues Schriftstück verfasst. Der Nachtrag zur Wahlniederschrift ist wie die Wahlniederschrift selbst vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Unterlässt der Wahlvorstand die schriftliche Benachrichtigung der Gewählten, so fängt die dreitägige Frist zur Ablehnung der Wahl nicht an zu laufen. Der Gewählte kann dann solange noch die Wahl ablehnen bis er die Annahme der Wahl erklärt oder sein Amt tatsächlich antritt. Der Amtsamtritt erfolgt etwa durch die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats.