Einsicht, Aufbewahrung und Fristen

von Rechtsanwalt Martin Bechert

Zu den Wahlunterlagen gehören alle für die Betriebsratswahl wesentlichen Dokumenteund elektronischen Dateien. Bei elektronischen Dateien dürfte es ausreichen, wenn diese ausgedruckt und in Papierform zu den Akten genommen werden. Hierunter fällt unter anderem folgendes:

  • Sitzungsniederschriften (Sitzungsprotokolle)
  • Schriftwechsel des Wahlvorstands (ggf. auch Email)
  • Wählerliste
  • Wahlausschreiben
  • Bekanntmachungen der Vorschlagslisten
  • Stimmzettel
  • Berechnungszettel
  • Wahlniederschrift
  • schriftliche Erklärungen von Gewählten über Annahme oder Ablehnung der Wahl (ggf. auch Email)
  • Schreiben zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • alle Briefwahlunterlagen (etwa Freiumschläge, Erklärungen zur persönlichen Stimmabgabe, verschlossen gebliebene Wahlumschläge)

Ein Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen haben
■ mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer,
■ die im Betrieb vertretene Gewerkschaft,
■ Arbeitgeber.

Das Einsichtsrecht des Arbeitgebers ist allerdings eingeschränkt, soweit von ihm die Einsichtnahme in Wahlunterlagen begehrt wird, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer erlauben. So kann etwa aus der Wählerliste entnommen werden, welche Arbeitnehmer gewählt haben und welche Arbeitnehmer der Wahl ferngeblieben sind. Auch Schreiben von Arbeitnehmern an den Wahlvorstand könnten Rückschlüsse auf deren Wahlverhalten erlauben. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen sein Begehren besonders zu begründen. Dem Arbeitgeber wird in solche Dokumente nur Einsicht gewährt werden können und müssen, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.

Die Unterlagen werden in der konstituierenden Sitzung an den neu gewählten Betriebsrat übergeben.

Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen werden vom Wahlvorstand oder – soweit er sich bereits konstituiert hat – vom neu gewählten Betriebsrat mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen. Nach Ablauf eines Monats ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind sie ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, dass die Wahl angefochten wird.

Alle anderen Unterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats aufbewahrt.