Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe
Der Gesetzgeber nennt die Briefwahl schriftliche Stimmabgabe. Die Zulässigkeit der Briefwahl ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Die Briefwahl aller oder willkürlich bestimmter Arbeitnehmer ist unzulässig. Der Gesetzgeber gestattet die Briefwahl nur in Ausnahmefällen. Die Betriebsratswahl hat geheim und unmittelbar stattzufinden. Die Einhaltung dieser Grundsätze kann der Wahlvorstand bei der Briefwahl letztlich nicht kontrollieren.
Voraussetzung für die Briefwahl ist, dass der Arbeitnehmer an der persönlichen Teilnahme der Wahl im Wahllokal gehindert ist. Deshalb ist eine Briefwahl in den Fällen, in denen an mehreren Tage gewählt wird, der Arbeitnehmer aber nicht an allen Tage verhindert ist, unzulässig!
Die Briefwahl ist auch ohne das Verlangen einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, wenn er zur Wahl nach der Eigenart seines Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird. Diese Sachlage kann in folgenden Fällen vorliegen:
■ Montagearbeiter
■ Reisende
■ Außendienstmitarbeiter
■ Telearbeitnehmer
Einem Arbeitnehmer, der aus anderen Gründen zur Wahl voraussichtlich nicht anwesend sein wird, ist nur auf Verlangen hin die Briefwahl zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen für die Briefwahl können etwa in folgenden Fällen vorliegen:
■ Urlaub
■ Krankheit
Der Wahlvorstand sollte sich an diese Vorschrift halten! Es ist nicht die Aufgabe des Wahlvorstands zu entscheiden, welche Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen können. Der Wahlvorstand setzt sich ansonsten unter Umständen dem Manipulationsverdacht aus, wenn er selbst entscheidet, welchem Arbeitnehmer er, auch ohne dessen Verlangen oder dem Vorliegen der oben genannten Gründe, die Briefwahl ermöglicht.
Das Verlangen nach der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe kann sehr kurzfristiggestellt werden. Der Wahlvorstand sollte alles tun, um den Wählern die Wahl zu ermöglichen. Unter Umständen kann ein Bote geschickt werden, der dem Wähler die Briefunterlagen zustellt. Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Unterlagen zum Wähler gelangen. Allerdings trägt der Wähler das Risiko des Verlustes der Sendung, wenn der Wahlvorstand den Versand ordnungsgemäß betrieben hat. Der Wähler alleine ist dafür verantwortlich, dass der Freiumschlag innerhalb der Frist wieder beim Wahlvorstand eintrifft.
Schließlich kann der Wahlvorstand die Briefwahl auch für die Arbeitnehmer, die in einem räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteil oder Kleinstbetrieb beschäftigt sind, beschließen. Die Betriebsstätte ist (anders als bei § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG) „räumlich weit entfernt“, wenn den hier beschäftigten Arbeitnehmern der Weg in den Hauptbetrieb zur Stimmabgabe unzumutbar ist. Dies kann bereits der Fall sein, wenn die Distanz zwischen der Betriebsstätte und dem Hauptbetrieb 10 km beträgt. Allerdings ist vom Wahlvorstand immer zu prüfen, ob nicht ein weiteres Wahllokal in der Betriebsstätte eingerichtet werden kann. Besteht diese Möglichkeit, so ist ihr grundsätzlich vor der Briefwahl der Vorzug zu geben.
Der Wahlvorstand hat den Arbeitnehmern, deren Briefwahl er beschlossen hat, die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder ggf. zu übersenden. Die Unterlagen sollten zusammengestellt und an die betreffenden Arbeitnehmer abgegeben werden, sofort nachdem die gültigen Vorschlagslisten feststehen. Sollte eine persönliche Übergabe der Wahlunterlagen durch Abholung des Arbeitnehmers nicht möglich sein, so sollte ein zuverlässiger (neutraler) Bote mit der Zustellung der Wahlunterlagen beauftragt werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte von der Möglichkeit der postalischen Übermittlung der Unterlagen zur Briefwahl Gebrauch gemacht werden. Hier empfiehlt sich die Versendung per Einwurfeinschreiben. Die Abgabe der Briefwahlunterlagen an den Arbeitnehmer ist in der Wählerliste zu vermerken!
Bei Betrachtung der Briefwahlunterlagen ist unschwer festzustellen, dass eine aktive Teilnahme an der Wahl so nicht möglich ist. Daher hat der Wahlvorstand den zur Briefwahl berechtigten Arbeitnehmern, die dies verlangen, bereits mit der Einleitung der Wahl die Wählerliste und das Wahlausschreiben zur Verfügung zu stellen. Damit wird auch diesen Personen ermöglicht, sich an der Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beteiligen. Spätere Änderungen an der Wählerliste sind diesen Briefwählern gegenüber ebenfalls bekanntzugeben!
Nach der Stimmabgabe der Briefwähler trudeln die ausgefüllten Briefwahlunterlagen nun nach und nach wieder im Betrieb ein. Der Wahlvorstand hat sie ungeöffnet an einem sicheren Ort zu verwahren!
Will ein Briefwähler seine Stimme im Wahllokal abgeben, so hat er zwei Möglichkeiten. Er kann entweder vor dem Wahltag die gesamten an ihn übergebene Wahlunterlagen dem Wahlvorstand zurückgeben. Der Wahlvorstand vermerkt die Rückgabe in der Wählerliste. Der ehemalige Briefwähler erhält für den Wahltag – wie die anderen Arbeitnehmer auch – die Wahlunterlagen. Andererseits kann er auch mit den an ihn übersendeten Wahlunterlagen im Wahllokal erscheinen und diese zur persönlichen Stimmabgabe nutzen.
Verspätet eintreffende Briefwahlunterlagen werden vom Wahlvorstand oder – soweit er sich bereits konstituiert hat – vom neu gewählten Betriebsrat zu den Wahlunterlagen genommen.