Ist der Wahlvorstand bestellt, so informiert der Betriebsrat hierüber üblicherweise den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt dann die übrigen Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Hier müssen zunächst interne Fragen geklärt werden. Es ist zu klären, ob sich der Wahlvorstand selbst eine Geschäftsordnung geben will und inwieweit einzelne Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes verteilt werden können. Der Wahlvorstand sollte sich bereits in der ersten Sitzung Gedanken darüber machen, welches Mitglied des Wahlvorstandes zukünftig die Sitzungen protokollieren soll.

Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind nicht öffentlich. Es können allerdings auf Einladung des Wahlvorstandes auch andere Personen an den Sitzungen teilnehmen. So können etwa Auskunftspersonen oder Vertreter von Gewerkschaften zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

Über jede Sitzung muss der Wahlvorstand eine Niederschrift anfertigen, in der mindestens der Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten sein muss. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben sein.

Der Wahlvorstand ist ein Kollektivorgan. Seine Entscheidungen trifft er durch Beschluss. Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes ist nur bei Organisationsfragen, wie etwa der Notwendigkeit der Ladung eines Ersatzmitglieds, zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt in den Sitzungen. Die Beschlussfassung des Wahlvorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss ist nur dann angenommen, wenn die JA-Stimmen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausmachen. Insoweit ist eine Enthaltung möglich, aber letztlich wie eine Nein-Stimme zu werten. Der Vorsitzende hat keine privilegierte Stellung bei der Beschlussfassung, so dass auch seine Stimme nur einfach zählt.