Voraussetzungen eines gültigen Wahlvorschlags

von

Rechtsanwalt Martin Bechert

Der Wahlvorstand hat den Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Listenvertreter schriftlich zu bestätigen.

Sodann ist die eingereichte Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand unverzüglich auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Stellt der Wahlvorstand Mängel oder Beanstandungen fest, so ist hiervon unverzüglich der Listenvertreter zu informieren. Dies hat schriftlich und unter Angabe von Gründen zu erfolgen.

Die Vorschlagsliste ist ungültig, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht worden ist.

Wird eine aus mehreren Seiten bestehende Vorschlagsliste eingereicht, so ist die diese nur gültig, wenn die Seiten miteinander verbunden sind. Die Verbindung mit einer Heftklammer ist unzureichend.

Auch wenn der Vorschlagsliste die notwendige Mindestzahl von Stützunterschriften fehlt, so ist sie ungültig. Unterschriften von nicht wahlberechtigten Personen sind zu behandeln, als wenn insoweit gar keine Unterschrift geleistet worden wäre. Besondere Angaben zur Identifikation der Person des Unterstützers sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei den Stützunterschriften muss sich jedoch die jeweilige Unterschrift einem Wahlberechtigten zuordnen lassen und sich erkennbar auf einen zuvor konkret festgelegten Wahlvorschlag beziehen. Eine nachträgliche Änderung des Wahlvorschlags bedarf der Zustimmung aller Unterstützer.

Eine Rücknahme einer Stützunterschrift nach Einreichung der Vorschlagsliste ist weder durch den Arbeitnehmer selbst noch durch den Listenvertreter noch durch sonstige Personen wirksam. Sie berührt die Gültigkeit einer Vorschlagsliste nicht.

Werden mehrere Listen von einem Arbeitnehmer durch seine Unterschriften unterstützt, so fordert der Wahlvorstand ihn auf, sich für eine von ihm unterstützte Liste zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hat sich in einer vom Wahlvorstand gesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen zu äußern. Tut er dies nicht, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los.

Verliert aufgrund der Entscheidung über eine Mehrfachunterschrift eines Arbeitnehmers eine Liste die notwendige Anzahl von Stützunterschriften, so besteht die Möglichkeit, diesen Mangel binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach Beanstandung durch den Wahlvorstand zu beseitigen. Ansonsten wird die Vorschlagsliste ungültig. Dies ist auch der Fall, wenn die neuen Unterstützer ebenfalls bereits auf einer anderen Vorschlagsliste als Unterstützer aufgetreten sind und dadurch wiederum die notwendige Anzahl der Unterstützer unterschritten wird.

Bei einem Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft besteht die Möglichkeit statt der Stützunterschriften der Arbeitnehmer den Wahlvorschlag durch zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschreiben zu lassen. Macht eine Gewerkschaft hiervon Gebrauch, ist zunächst zu prüfen, ob sie im Betrieb überhaupt vertreten ist. Dies setzt voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Gewerkschaftsmitglied ist. Außerdem müssen die Unterzeichner tatsächlich Beauftragte der Gewerkschaft sein. Dies ergibt sich regelmäßig aus der Satzung der Gewerkschaft. Zur Prüfung hat die Gewerkschaft gegenüber dem Wahlvorstand die notwendigen Angaben zu machen.

Die Bewerber müssen wählbar sein, also das passive Wahlrecht besitzen. Wird in einer Vorschlagsliste ein nicht wählbarer Arbeitnehmer als Bewerber aufgeführt, so ist die Vorschlagliste ungültig. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die nicht wählbare Person in dem Wahlvorschlag einfach zu streichen. So ist ausnahmsweise nur dann vorzugehen, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch wählbar war und seine Wählbarkeit aber zwischenzeitlich verloren hat. Ein solcher Fall liegt etwa beim zwischenzeitlichen Ausscheiden aus dem Betrieb vor.

Die fehlende schriftliche Zustimmung eines Bewerbers in der Vorschlagsliste ist heilbar. Die Nachbesserung hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Information des Wahlvorstandes über diesen Mangel zu erfolgen. Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, so bleibt die Liste ungültig.

Hat ein Arbeitnehmer auf mehreren Listen seine schriftliche Zustimmung zur Bewerbung erteilt, so hat er innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt dies, so wird der Bewerber auf sämtlichen Listen gestrichen. Ist der Bewerber von sämtlichen Listen gestrichen, so kann er auf keiner der bereits eingereichten Listen mehr kandidieren. Es steht ihm jedoch frei, auf einer noch nicht eingereichten Liste erneut zu kandidieren.

Die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur kann von dem Bewerber nur bis zur Einreichung der Vorschlagsliste beim Listenvertreter zurückgenommen werden. Nach Einreichung der Vorschlagsliste haben entsprechende Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand keinen Einfluss auf Gültigkeit und Zusammensetzung des Wahlvorschlags. Dabei ist es einerlei, ob die Erklärung durch den Bewerber selbst oder durch den Listenvertreter abgegeben worden ist.

Auf der Vorschlagsliste sind die Bewerber in der in § 6 Abs. 3 WO bestimmten Weise zu bezeichnen. Hierzu gehört, dass der Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt wird. Fehlen entsprechende Angaben, ist der Listenführer aufzufordern, diese Angaben nachzutragen. Werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen behoben, so bleibt die Vorschlagsliste ungültig.

Die erkennbare Reihenfolge unter fortlaufender Nummer der Bewerber ist keine Bezeichnung für die Kandidaten im Sinne des § 6 Abs. 3 WO. Eine Vorschlagsliste, die keine Reihenfolge der Bewerber erkennen lässt, ist vielmehr ungültig, ohne dass vom Wahlvorstand die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren ist.

Soweit Vorschlagslisten an unheilbaren Fehlern leiden oder innerhalb der Fristen nicht korrigiert werden, sind sie durch den Wahlvorstand für ungültig zu erklären. Es bleibt den Einreichern jedoch unbenommen, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Einleitung der Wahl erneut einen Wahlvorschlag einzureichen.

Der Wahlvorstand behält stets die Originale der bei ihm eingereichten Vorschlagslisten.Es erfolgt keine Rückgabe an den Listenführer! Soweit noch Mängel geheilt werden können, bedarf es der Originalunterlagen nicht! Allerdings muss der Wahlvorstand gegenüber dem Listenvertreter den Mangel klar und deutlich bezeichnen. Dem Listenvertreter kann vom Wahlvorstand eine Fotokopie der eingereichten Vorschlagsliste zur Verfügung gestellt werden, sofern er sich eine solche nicht ohnehin vor Einreichung gefertigt hat.

Bei der Vorschrift, dass die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberaufweisen soll, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, handelt es sich um eine Sollvorschrift. Vorschlaglisten, die weniger Bewerber enthalten sind also gleichwohl gültig.

Ist während der Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, so hat der Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. Außerdem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. Wird auch innerhalb der Nachfrist keine ordnungsgemäße Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Betrieb mit Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrates keinen Betriebsrat mehr.

Die beim Wahlvorstand eingereichten gültigen Vorschlagslisten werden durchnummeriert. Dies erfolgt durch Losentscheid, zu dem die Listenvertreter rechtzeitig einzuladen sind. Eine Frist von zwei Tagen dürfte ausreichen. Entsprechend der Nummerierung werden später die Vorschlagslisten auf den Wahlzetteln zur Wahl gestellt. Im Übrigen hat der Vorstand jede eingereichte Vorschlagsliste – soweit diese nicht bereits mit einem Kennwort versehen ist – mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen.