Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) oder eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt werden soll.

Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht worden, so ist eine Listenwahl durchzuführen, soweit nicht nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird.  Das vereinfachte Wahlverfahren ist durchzuführen, wenn in der Regel maximal 50 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden.  Bei bis zu 100 Arbeitnehmern kann die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart werden.

Auf den Stimmzetteln sind bei der Listenwahl die einzelnen Listen untereinander aufzuführen und zwar in der Reihenfolge die zuvor ausgelost worden ist. Die jeweilige Liste ist mit ihrem Kennwort zu nennen,  also etwa Liste „Ver.di“, „NGG“, „Schöne neue Welt“  – oder was sich die Vorschlagenden auch immer für eine Kennwort ausgedacht haben. Ist auf der Vorschlagsliste kein Kennwort angegeben worden, so kann dies auf dem Stimmzettel auch nicht angegeben werden. Außerdem werden zu den jeweiligen Listen die ersten beiden Bewerber (vollständiger Vor- und Zunamen sowie Beschäftigung im Betrieb!) genannt. Schließlich ist noch ein Kreis hinter jeder Liste anzubringen, der bei der Stimmabgabe angekreuzt werden kann.

Wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, so wird eine Personenwahldurchgeführt. Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber in der Reihenfolge aufgeführt, wie dies auf der Vorschlagsliste angegeben ist. Die Bewerber sind mit vollständigem Vor und Zunamen sowie Beschäftigung im Betrieb zu bezeichnen. Schließlich ist noch ein Kreis hinter jedem Bewerber anzubringen, der bei der Stimmabgabe angekreuzt werden kann.

Wenn wegen des vereinfachten Wahlverfahrens eine Personenwahl durchgeführt wird, so sind die Bewerber ihren Nachnamen alphabetisch beginnend mit dem Buchstaben „A“ nach auf dem Stimmzettel untereinander anzuordnen.